Beschluss
15 Wx 156/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden an der Einlegung einer sofortigen Beschwerde gehindert war (§§ 22 Abs.1, 22 Abs.2 S.1 FGG).
• Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis liegt nicht allein deshalb vor, weil ein an den Mandanten mit normaler Post versandtes unverbindliches Informationsschreiben im Postweg verloren geht.
• Die organisatorischen Anforderungen an die Postausgangsorganisation einer Anwaltskanzlei sind nicht derart zu verschärfen, dass jeder Schritt der Postmappe lückenlos dokumentiert werden müsste; die strengeren Maßstäbe gelten grundsätzlich nur für fristgebundene Schriftsätze.
• Ist die Wiedereinsetzung zu gewähren, führt dies zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung auch über Kosten und Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen mangelhaften Zugangs anwaltlicher Mitteilung; keine Organisationsverantwortung für normalen Postversand (15 Wx 156/08) • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden an der Einlegung einer sofortigen Beschwerde gehindert war (§§ 22 Abs.1, 22 Abs.2 S.1 FGG). • Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis liegt nicht allein deshalb vor, weil ein an den Mandanten mit normaler Post versandtes unverbindliches Informationsschreiben im Postweg verloren geht. • Die organisatorischen Anforderungen an die Postausgangsorganisation einer Anwaltskanzlei sind nicht derart zu verschärfen, dass jeder Schritt der Postmappe lückenlos dokumentiert werden müsste; die strengeren Maßstäbe gelten grundsätzlich nur für fristgebundene Schriftsätze. • Ist die Wiedereinsetzung zu gewähren, führt dies zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung auch über Kosten und Erstattung außergerichtlicher Kosten. Die Beteiligte zu 1) begehrte die Unwirksamkeit eines Versammlungsbeschlusses und verlor in erster Instanz. Der am 17.07.2007 ergangene Beschluss wurde ihrem Anwalt zugestellt; dieser sandte am 26.07.2007 ein Schreiben an die Mandantin, worin er über das Urteil informierte und um Instruktionen zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bat. Die Mandantin behauptet, dieses Schreiben und den Beschluss nicht erhalten zu haben; erst am 13.08.2007 erfuhr sie per Fax vom Inhalt und beauftragte sofort die Beschwerdeeinlegung. Sie beantragte Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis. Das Landgericht lehnte Wiedereinsetzung mit der Begründung ab, der Anwalt treffe ein Verschulden an der Versäumung. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtete sich die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht. Der Anwalt versicherte, das Schreiben unterschrieben zu haben; konkrete Nachweise für den Postversand lagen nicht vor. • Statutengrunde: §§ 22 Abs.1, 22 Abs.2 S.1 FGG; §§ 43, 45 WEG a.F.; 62 Abs.1 WEG n.F.; §§ 27, 29 FGG; § 47, § 48 Abs.3 WEG. Die sofortige weitere Beschwerde war statthaft und form- sowie fristgerecht. • Ermessens- und Tatprüfung: Die Wiederherstellungsbedingungen sind gegeben, weil die Mandantin glaubhaft machte, das Schreiben vom 26.07.2007 nicht erhalten zu haben und erst am 13.08.2007 vom Beschluss Kenntnis erlangte; sie hat die Rechtshandlung innerhalb der Nachfrist nachgeholt. • Verschulden des Prozessbevollmächtigten: Ein Verschulden i.S.v. § 22 Abs.2 S.1 FGG liegt nicht allein darin, dass ein nicht fristgebundenes Informationsschreiben mit normaler Post versandt und offenbar nicht beim Mandanten angekommen ist. Höhere Sorgfaltsanforderungen gelten vorrangig für fristgebundene Schriftsätze oder besondere Umstände, die Anlass zu Zweifeln am Zugang geben. Solche besonderen Umstände lagen hier nicht vor, zumal der Anwalt die Mandantin zuvor angewiesen hatte, ohne ausdrückliche Beauftragung kein Rechtsmittel einzulegen. • Organisationspflichten der Kanzlei: Die Anforderungen des BGH an Ausgangskontrolle beziehen sich auf fristgebundene Eingaben; aus ihnen leitet das Oberlandesgericht nicht ab, dass jede Bewegung einer Postmappe lückenlos zu dokumentieren sei. Eine solche Praxis wäre unverhältnismäßig und würde die anwaltliche Tätigkeit unbillig belasten. • Rechtsfolge: Mangels Verantwortlichkeit des Anwalts ist die Wiedereinsetzung zu gewähren; damit entfällt die Grundlage für die Verwerfung der sofortigen Beschwerde durch das Landgericht. Die Sache ist wegen fehlender Entscheidung der zweiten Tatsacheninstanz an das Landgericht zurückzuverweisen, auch zur Entscheidung über Kosten und Erstattung außergerichtlicher Kosten. • Wertfestsetzung: Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wurde auf 2.000,00 Euro festgesetzt gemäß § 48 Abs.3 WEG. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Der Beteiligten zu 1) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil sie ohne Verschulden an der Einlegung der sofortigen Beschwerde gehindert war; ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten liegt nicht vor, da es sich nur um ein mit normaler Post versandtes Informationsschreiben handelte und keine besonderen Umstände für erhöhte Sorgfaltspflichten gegeben waren. Die sofortige Beschwerde kann daher nicht als unzulässig verworfen bleiben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen zur erneuten Entscheidung, einschließlich der Entscheidung über die Gerichtskosten und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten. Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.