Beschluss
3 Ss 288/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu verwerfen, wenn das Nichterscheinen weder unverschuldet noch kausal durch eine fehlerhafte Ladung verursacht wurde.
• Hinweis auf frühere Belehrungen in einer Umladung ersetzt nicht stets die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung; ein fehlender Belehrungshinweis ist nur relevant, wenn er kausal für das Fernbleiben war.
• Revision gegen ein Urteil nach § 329 StPO ist unzulässig, wenn Verfahrensrügen und Sachrügen nicht den formellen Anforderungen entsprechen.
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung nach unentschuldigtem Fernbleiben zur Berufungshauptverhandlung • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu verwerfen, wenn das Nichterscheinen weder unverschuldet noch kausal durch eine fehlerhafte Ladung verursacht wurde. • Hinweis auf frühere Belehrungen in einer Umladung ersetzt nicht stets die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung; ein fehlender Belehrungshinweis ist nur relevant, wenn er kausal für das Fernbleiben war. • Revision gegen ein Urteil nach § 329 StPO ist unzulässig, wenn Verfahrensrügen und Sachrügen nicht den formellen Anforderungen entsprechen. Die Angeklagte erhielt wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen einen Strafbefehl mit Geldstrafe; ihr Einspruch und die Berufung wurden vom Amtsgericht bzw. Landgericht verworfen, weil sie trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Berufungshauptverhandlung nicht erschien und sich nicht vertreten ließ. Sie begründete ihr Fernbleiben damit, dass sie wegen eines Terminsverlegungs- und Befangenheitsantrags annahm, das Erscheinen sei nicht erforderlich; zudem berief sie sich auf Mobilitäts- und Pflegeprobleme. Nach Zustellung des Urteils beantragte sie Wiedereinsetzung und legte Revision ein; das Wiedereinsetzungsgesuch wurde verworfen. Die Angeklagte rügte ferner Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen zunächst verweigerter Akteneinsicht. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Verwerfung der Rechtsmittel. • Wiedereinsetzung nach §§ 329 Abs.3, 44, 45 StPO wurde zu Recht versagt, weil die Angeklagte ihr Fernbleiben nicht glaubhaft unverschuldet darlegte und keine ursächliche Verbindung zu einer vermeintlich fehlerhaften Ladung bestand. • Vorliegen einer möglichen Formmangels in der Umladung: Die Ladung vom 29.01.2008 verweist auf frühere Belehrungen und enthält die Hinweise nach § 323 StPO nicht selbst; dennoch ist ein Ladungsmangel nur dann prozessual relevant, wenn er kausal für das Nichterscheinen war. • Die Angeklagte hatte Kenntnis von Termin und Ladung (Schreiben vom 04.02.2008) und bevollmächtigte nach ihrem eigenen Fax vom 08.02.2008 den Verteidiger zur Vertretung; aus diesem Verhalten ergibt sich keine Kausalität zwischen fehlender Belehrung und dem Fernbleiben. • Gesundheitliche und häusliche Pflegegründe wurden nicht substantiiert oder durch Nachweise belegt; die Übersendung einer Fahrkarte durch das Gericht widerlegt die finanzielle Unmöglichkeit der Anreise. • Verletzung des rechtlichen Gehörs durch verweigerte Akteneinsicht ist unbeachtlich, weil Akteneinsicht nach Einlegung des Rechtsmittels gewährt wurde. • Die Revision ist nach § 349 Abs.1 StPO unzulässig, da die Verfahrensrüge die Anforderungen des § 344 Abs.2 StPO nicht erfüllt und keine sachliche Rüge vorgebracht wurde. Die sofortige Beschwerde und die Revision wurden verworfen; die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt, weil das Fernbleiben der Angeklagten nicht als unverschuldet und kausal durch einen Ladungsmangel dargelegt und belegt wurde. Der behauptete Verstoß gegen Belehrungspflichten in der Umladung hätte nur Bedeutung, wenn er ursächlich für das Nichterscheinen gewesen wäre; dies ist hier nicht ersichtlich, da die Angeklagte Kenntnis von Termin und Ladung hatte und den Verteidiger ausdrücklich zur Vertretung bevollmächtigte. Weiterhin sind gesundheitliche, pflegerische oder finanzielle Entschuldigungsgründe nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Schließlich ist die Revision unzulässig, weil form- und fristgerecht vorgebrachte Verfahrens- und Sachrügen fehlen. Die Kosten der Rechtsmittelentscheidung trägt die Angeklagte.