Diese Entscheidung wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 02.02.2011 (Az.: XII ZB 133/08) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen. In der sodann für den 19.01.2012 anberaumten Verhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung, durch die das Verfahren beendet wurde. Der am 15.02.2006 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum wird abgeändert. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente - für den Zeitraum Juli - Dezember 2004 in Höhe von insgesamt 4.031,31 €, - für den Zeitraum 2005 in Höhe von monatlich 1.468,26 €, - für den Zeitraum 2006 in Höhe von monatlich 1.449,75 €, - für den Zeitraum 2007 in Höhe von monatlich 1.459,70 €, - für den Zeitraum Januar – Juni 2008 in Höhe von monatlich 1.422,29 €, - für den Zeitraum Juli – November 2008 in Höhe von monatlich 1.456,85 €, - für den Monat Dezember 2008 in Höhe von 1.790,31 € sowie - für den Zeitraum von Januar – November eines jeden Folgejahres in Höhe von monatlich 1.456,85 € und für den Monat Dezember eines jeden Folgejahres in Höhe von 1.790,31 € zu zahlen. Für die Zeit ab dem 01. August 2008 hat der Antragsgegner seine Versorgungsansprüche gegenüber der C GmbH in Höhe von monatlich 1.457,87 €, seine Ansprüche für den Monat Dezember eines jeden Jahres jedoch in Höhe von 1.790,31 €, an die Antragstellerin abzutreten. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten; im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 1.000,--€ (§ 99 Abs. 3 Nr. 1 KostO) Gründe: I. Die Parteien schlossen 1959 die Ehe, aus der ein 1965 geborener Sohn entstammt. Der Antragsgegner begann 1953 eine Ausbildung zum Bergmann; er wurde später Steiger und holte das Abitur nach. Im November 1961 nahm er das Bergbaustudium in B2 auf; ab 1967 war er wissenschaftlicher Assistent; später promovierte er. Seit dem 01.08.1977 war er als Oberstudienrat im Ersatzschuldienst an den Schulen der C3 (später C4, dann C) tätig. 1978 habilitierte er sich. Die Antragstellerin, die ausgebildete Schneiderin ist, versorgte den Haushalt und das gemeinsame Kind. Im Juli 1990 übersiedelte sie in ein von den Parteien als Feriendomizil dauerhaft gepachtetes Bauernhaus in Belgien, in dem sie sich bis heute zumindest regelmäßig aufhält. Einer Erwerbstätigkeit ist sie nicht mehr nachgegangen. Mit Antrag vom 16.06.1997 hat der Antragsgegner das Scheidungsverfahren eingeleitet. Am 15.12.1999 hat das Familiengericht die am selben Tage rechtskräftig gewordene Scheidung ausgesprochen. Auf die Beschwerde gegen die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich hat der Senat mit Beschluss vom 04.07.2000 festgestellt, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt. Dem lag zugrunde, dass die Anwartschaften des Antragsgegners auf seine gesetzlichen Renten im Scheidungsverfahren nicht mitgeteilt worden waren und dass die vom Antragsgegner als Ersatzschullehrer während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in Höhe von monatlich 5.621,05 DM nicht gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Träger im Sinne von § 1587 b Abs. 2 BGB, sondern gegenüber der C4-Gesellschaft für Lehre und Bildung mbH, heute C GmbH, bestehen. Unter dem 04.12.2003 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner, der seit 2002 wieder verheiratet und dessen 1941 geborene jetzige Ehefrau gleichfalls Rente bezieht, zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Seit dem 01.07.2004 erhält die Antragstellerin, die im hier interessierenden Zeitraum gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist, Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 139,29 € netto nach Abzug des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dem liegt eine Bruttorente von 152,31 € monatlich (5,8289 Entgeltpunkte) zugrunde; am 01.07.2007 ist eine Anhebung der Bruttorente um 0,82 € monatlich eingetreten. Der ehezeitliche Anteil dieser Rente beträgt 97,02 €. Der Antragsgegner bezieht seinerseits seit dem 01.12.2000 eine Regelaltersrente von der Knappschaft (Ehezeitanteil 108,74 €), die sich für die Zeit bis zum 30.06.2005 einschließlich eines Zuschusses zur Krankenversicherung auf monatlich 394,22 €, ab dem 01.07.2005 auf monatlich 392,56 € und ab dem 01.07.2007 auf monatlich 394,55 € belief. Daneben bezieht er eine Rente von der C GmbH, die mit Bescheid vom 26.10.2000 unter Berücksichtigung der Ruhensvorschriften, d.h. unter Abzug der Knappschaftsrente, auf 5.181,09 DM festgesetzt worden ist und die sich in der Höhe nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen richtet. Auch mit dieser Rente unterliegt der Antragsgegner einem Beitragssatz von 14,10 % zzgl. 0,90 % in der Kranken- und von 0,85 % in der Pflegeversicherung. Seine Krankenversicherungsbeiträge beliefen sich bis zum 30.09.2006 auf monatlich 467,25 €, für die Monate Oktober und November 2006 auf jeweils 507,88 € und ab dem 01.12.2006 auf monatlich 501,72 €. Der Beitrag zur Pflegeversicherung lag bei monatlich 28,78 €, ab dem 01.12.2006 sind 28,43 € monatlich zu zahlen. Darüber hinaus besteht ein "Beihilfe-Anspruch" gegen die C GmbH, der sich jedoch nur auf die Mehrkosten infolge privatärztlicher Behandlung bezieht. Ein von der Antragstellerin eingeleitetes Verfahren auf nachehelichen Unterhalt (AG Bochum Az. 62 F 287/04) ist nach Erledigung der Auskunftsstufe nicht weiter betrieben worden. Die Antragstellerin hat beantragt, 1. den Antragsgegner zu verurteilen, mit Wirkung ab dem 01.07.2004 an sie eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe des Betrages zu zahlen, der sich nach Vorliegen der Auskünfte der Versorgungsträger ergibt, 2. den Antragsgegner zu verpflichten, in Höhe der künftig fällig werdenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente die Abtretung seiner Ansprüche gegenüber der C4-Gesellschaft für Lehre und Bildung mbH an sie zu erklären. Der Antragsgegner hat beantragt, zu entscheiden, was rechtens ist. Er hat u.a. die Auffassung vertreten, die Antragstellerin sei gehalten gewesen, von den seinerseits erfolgten Unterhaltszahlungen in dem Zeitraum 1990 - Dezember 2001, die er im Einzelnen dargelegt hat, Altersvorsorge zu betreiben. Die Antragstellerin hat die Höhe der behaupteten Unterhaltszahlungen bestritten und dem Antragsgegner entgegen gehalten, er habe nicht nur stets zu wenig bezahlt, sondern auch keine Bestimmung dahin gehend getroffen, dass er Altersvorsorgeunterhalt leiste. Mit Beschluss vom 15.02.2006 hat das Familiengericht den Antragsgegner zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 1.526,83 € sowie zur Zustimmung zur Abtretung seines gegen die C GmbH gerichteten Anspruchs verurteilt. Gegen diese Entscheidung, die ihm am 23.02.2006 zugestellt worden ist, hat der Antragsgegner am 16.03.2006 Beschwerde eingelegt und sie - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 24.05.2006 - am 22.05.2006 begründet. Er macht geltend, es sei lediglich ein Ruhegehaltssatz in Höhe von 71,75 v.H. zugrunde zu legen. Ferner habe eine Absetzung des ehelichen Teils seiner gesetzlichen Rentenansprüche im Wege einer Ruhensberechnung erfolgen müssen; außerdem hätten die Sonderzuwendungen der tatsächlichen Entwicklung entsprechend weiter gekürzt werden müssen. Die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in der angeordneten Form sei ferner unbillig, da sie die seit Juli 1990 bestehende Trennung außer Betracht lasse und auch nicht berücksichtige, dass die Antragstellerin bei der Trennung 40.000,--DM, einen BMW und - insoweit im Einzelnen streitig - wertvolle Möbel aus der ehelichen Wohnung mitgenommen und in der Folgezeit stets Barunterhalt bekommen habe, von Jan. 2002 bis Apr. 2006 allein in Höhe von monatlich 1.030,91 €, ab Mai 2006 noch in Höhe von monatlich 850,--€. Demgegenüber verfüge er nach Anrechnung seiner Knappschaftsrente im Wege der Ruhensberechnung und nach Abzug der Krankenversicherungsprämie nur noch über monatlich 2.311,06 €. Es fehle auch an der Bedürftigkeit der Antragstellerin, da sie ihrer Erwerbsobliegenheit in den Jahren nach der Trennung nicht nachgekommen sei und weitere 28.121,--€ als hälftigen Anteil aus einer Kapital-Lebensversicherung erhalten habe. Der Antragsgegner beantragt nunmehr, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Gegenseite abzuweisen, soweit er eine höhere schuldrechtliche Ausgleichsrente als monatlich 850,--€ zu zahlen hat. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie meint, die Berechnung des Familiengerichts sei korrekt. Die Absenkung des Ruhegehaltssatzes spiele keine Rolle, da der Antragsgegner seine Rente bereits seit dem Jahre 2000 erhalte. Die Ruhensvorschriften kämen nicht zur Anwendung, da der Antragsgegner im Scheidungsverfahren die Existenz der Anwartschaft in der Knappschaftsversicherung verschwiegen habe, worauf ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich unterblieben sei und jetzt nicht mehr nachgeholt werden könne. Die Antragstellerin ist ferner der Auffassung, die Voraussetzungen des § 1587 h BGB seien nicht gegeben. Sie selbst sei bedürftig, während ihr geschiedener Ehemann selbst über weitere Einkünfte aus Vortragstätigkeit und Vermögen verfüge. Auch die lange Trennungszeit stelle keinen Grund für eine Beschränkung des Ausgleichs dar. Ihr "Rückzug" nach Belgien sei auf Wunsch des Antragsgegners sowie wegen der von ihm ausgehenden "häuslichen Gewalt" erfolgt. Im Hinblick auf die Unterhaltszahlungen sei ihr Vertrauen darauf, auch an seiner Rente zu partizipieren, schutzwürdig, zumal sie von ihm nicht dazu aufgefordert worden sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Akten des Amtsgerichts Bochum Az. 62 F 238/97 und 62 F 287/04 sind beigezogen worden. Die Parteien sind am 14.11.2006, die Antragstellerin des Weiteren am 10.06.2008 angehört worden. Auf die Berichterstatter-Vermerke wird insoweit Bezug genommen. II. Die gem. §§ 621 e Abs. 1, 3, 517, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache nur geringfügig Erfolg. Anspruchsgrundlage für den schuldrechtlichen Ausgleich der Rentenansprüche des Antragsgegners gegenüber der C GmbH ist § 1587 g Abs. 1 S. 1 BGB. Die Fälligkeitsvoraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 S. 2 BGB liegen vor, weil auch die Antragstellerin seit dem 01.07.2004 eine Regelaltersrente bezieht. 1. Rechnerisches Ergebnis des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gem. § 1587 g Abs. 2 BGB a) Maßgeblich sind die auszugleichenden Versorgungen in dem Zeitpunkt, zu dem der schuldrechtliche Versorgungsausgleich geltend gemacht wird, hier ab dem 01.07.2004 (§ 1587 g Abs. 2 BGB). Spätere Veränderungen bis zur Entscheidung über die Beschwerde sind zu berücksichtigen. Die Rente des Antragsgegners gegenüber der C GmbH unterfällt – wie eine beamtenrechtliche Versorgung – zum einen dem am 01.01.2003 in Kraft getretenen Versorgungsänderungsgesetz, wonach zwar keine Kürzung von Pensionen eintritt, wohl aber eine stete Abflachung der Steigerungssätze (s. § 69 e Abs. 2 BeamVG). Zum anderen nimmt die Rente an der Kürzung der Sonderzuwendungen entsprechend den Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen teil. Nach Auffassung des Senats ist im vorliegenden Fall auf den vom Antragsgegner tatsächlich bezogenen Höchstruhegehaltssatz bei Beginn des Rentenbezuges abzustellen; dieser lag bei 75 v.H. Die Gründe, die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs dazu führen, stets von dem Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H. auszugehen und den darüber liegenden degressiven AbflachungsBetrag dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten (BGH, Beschl. vom 14.3.2007 - Az. XII ZB 85/03), haben für den vorliegenden Fall, der sich auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beschränkt, keine Bedeutung. Die Entwicklung der "Versorgung" des Antragsgegners, wie sie durch § 69 e BeamtVG und die Verrringerung der Sonderzuwendungen eingetreten ist und weiterhin eintritt, kann durch das Abstellen auf die konkrete Höhe der dem Antragsgegner jeweils zufließenden Beträge erschöpfend berücksichtigt werden. b) Nach Auffassung des Senats kommen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch die Anrechnungsvorschriften (§ 55 BeamVG) entsprechend zur Anwendung. Die Antragstellerin stellt dies zwar mit der Erwägung in Abrede, die gesetzlichen Rentenanwartschaften seien aufgrund eines Verschweigens des Antragsgegners im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt worden. Partizipiere die Antragstellerin mithin nicht an diesen Anwartschaften, so sei es auch nicht gerechtfertigt, sie im Rahmen der Ruhensberechnung heranzuziehen (unter Verweis auf BGH FamRZ 2005, S. 511). Doch greift diese Argumentation nicht durch. Zum einen ordnet § 1587 g Abs. 2 S. 1 BGB die Geltung des § 1587 a BGB und damit auch dessen Abs. 6 an, der die Anwendung von Ruhensvorschriften vorschreibt. In dem formalisierten Ausgleichsverfahren ist kein Raum für eine Differenzierung danach, aus welchen Gründen der Berechtigte im Einzelfall nicht an der im Wege des § 55 BeamVG anzurechnenden Versorgung teilhat. Zum anderen ist eine Teilhabe der Antragstellerin an der Knappschaftsrente nicht ausgeschlossen, weil eine Nachholung im Rahmen eines gesonderten Verfahrens nach § 10 a VAHRG möglich ist (s. a. unter lit. d)). Daraus ergeben sich die folgenden Berechnungsschritte: Zunächst ist es erforderlich, die jeweils tatsächlich an den Antragsgegner gezahlten Rentenbeträge der C GmbH festzustellen; diese sind zunächst um einen zwischenzeitlich im Hinblick auf seine neue Ehe gewährten Familienzuschlag zu bereinigen. Von dem sich sodann ergebenden (Brutto-)Betrag ist der ehezeitliche Anteil im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit - hier also im Verhältnis 36,33 : 39,33 - zu ermitteln. Davon ist der in (entsprechender) Anwendung des § 55 BeamVG anzurechnende Betrag der gesetzlichen Rente des Antragsgegners abzusetzen, allerdings lediglich mit dem ehezeitanteiligen KürzungsBetrag (BGH FamRZ 2005, S. 511). Für die Ermittlung dieses ehezeitanteiligen KürzungsBetrags gilt Folgendes: Die gesetztliche Rente des Antragsgegners ist in entsprechender Anwendung des § 55 BeamtVG voll auf seinen Pensionsanspruch anzurechnen, da sich dieser nach der höchsten Dienstaltersstufe der (entsprechenden) Besoldungsgruppe und dem höchsten Ruhegehaltssatz bestimmt. Aus der Auskunft des Rentenversicherungsträgers ergeben sich die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte, so dass die jeweiligen Beträge anhand der Allgemeinen Rentenwerte – getrennt nach knappschaftlichen und sonstigen Anwartschaften – ermittelt werden können: Es entfallen auf die Ehezeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 0,4567 Punkte sowie aus der knappschaftlichen Rentenversicherung 3,0196 Punkte. Ab dem 01.07.2003 gilt ein Allgemeiner Rentenwert von 26,13 €, in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 34,84 €; demnach stellt sich der ehezeitanteilige Ruhensbetrag aus der gesetzlichen Rente des Antragsgegners für die Zeit bis zum 30.06.2007 auf (0,4567 x 26,13 € + 3,0196 x 34,84 € =) 117,14 € und für die Zeit ab dem 01.07.2007 auf (0,4567 x 26,27 € + 3,0196 x 35,02 € =) 117,74 €. c) Ausgehend von den Zahlen in den Auskünften der C GmbH errechnen sich folgende Beträge (für die Zeit ab dem 01.07.2008 tritt nach dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen eine Steigerung der Besoldung um 2,9 % ein; die Steigerung der gesetzlichen Rente zum 01.07.2008 kann derzeit noch nicht berücksichtigt werden, da die maßgebliche Rechengrößen-Verordnung noch nicht vorliegt): Zeitraum ruhegehalts-fähige Dienstbezüge (ohne Fam.zuschlag) davon 75 v.H., multipliziert mit dem Faktor gem. § 69 e BeamVG davon ehezeitlicher Anteil (36,33 : 39,33) abzgl. ehezeiltanteili-ger Ruhensbetrag (117,14 €; ab 01.07.2007: 117,74 €) verbleiben davon ½ (= ungekürzte schuldrecht-liche Ausgleichs-rente) Juli 2004 4.303,51 € 3.192,68 € 2.949,15 € 2.832,01 € 1.416,01 € August - November 2004 (ohne Nachverrechnung in Nov. in Höhe von 37,50 €) 4.346,55 € 3.206,94 € 2.962,32 € 2.845,18 € 1.422,59 € Dezember 2004 4.346,55 € 3.206,94 € + 1.186,57 € (Sonderzuw. 37 v.H.) Sa.: 4.393,51 € 4.058,38 € 3.941,24 € 1.970,62 € Jahresdurch-schnitt 2004 1.512,83 € Januar - November 2005 4.346,55 € 3.206,94 € 2.962,32 € 2.845,18 € 1.422,59 € Dezember 2005 4.346,55 € 3.206,94 € + 1.186,57 € (Sonderzuw. 37 v.H.) Sa.: 4.393,51 € 4.058,38 € 3.941,24 € 1.970,62 € Jahresdurch-schnitt 2005 1.468,26 € Januar - November 2006 4.346,55 € 3.206,94 € 2.962,32 € 2.845,18 € 1.422,59 € Dezember 2006 4.346,55 € 3.206,94 € + 705,53 € (Sonderzuw. 22 v.H.) Sa.: 3.912,47 € 3.614,03 € 3.496,89 € 1.748,45 € Jahresdurch-schnitt 2006 1.449,75 € Januar - Juni 2007 4.346,55 € 3.206,94 € 2.962,32 € 2.845,18 € 1.422,59 € Juli 2007 4.346,55 € 3.206,94 € + 262,50 € (Urlaubsgeld) 3.204,80 € 3.087,06 € 1.543,53 € Aug. - November 2007 4.346,55 € 3.206,94 € 2.962,32 € 2.844,58 € 1.422,29 € Dezember 2007 4.346,55 € 3.206,94 € + 705,53 € (Sonderzuw. 22 v.H.) Sa.: 3.912,47 € 3.614,03 € 3.496,29 € 1.748,15 € Jahresdurch-schnitt 2007 1.459,70 € Jan. - Juni 2008 4.346,55 € 3.206,94 € 2.962,32 € 2.844,58 € 1.422,29 € Juli - Nov. 2008 4.472,60 € 3.281,76 € 3.031,43 € 2.913,69 € 1.456,85 € Dez. 4.472,60 € 3.281,76 € + 721,99 € (Sonderzuw. 22 v.H.) Sa.: 4.003,75 € 3.698,35 € 3.580,61 € 1.790,31 € d) Die beiderseitigen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien, die bislang nicht Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs geworden sind, können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht ausgeglichen werden. Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich in einem gesonderten Verfahren nach § 10 a VAHRG durchaus nachzuholen ist. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 13.12.1995 (Az. XII ZB 95/93, FamRZ 1996, S. 282), wonach auch sog. Negativentscheidungen einer Abänderung zugänglich sind. Beschränkung des Ausgleichsanspruchs gem. §§ 1587 h Nr. 1, 1587 c Nr. 1 BGB Es stellt sich die Frage, ob eine Beschränkung des Ausgleichsanspruchs nach §§ 1587 h Nr. 1 bzw. nach 1587 c Nr. 1 BGB stattfinden muss. a) Eine Beschränkung des Ausgleichs kommt zunächst unter dem Aspekt einer langen Trennungszeit in Betracht. Dabei kann es sich um einen Umstand handeln, der über den auch im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs entsprechend anwendbaren § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen ist. Nach den Maßstäben des BGH (Beschl. vom 29.3.2006 – Az. XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, S. 769) kommt eine Kürzung hier jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht: Maßgeblich ist zunächst, dass die Antragstellerin keine wirtschaftlich selbstständige Stellung erwarb, sondern von den Unterhaltszahlungen des Antragsgegners abhängig blieb. Dass er sie nachhaltig auf die Aufnahme einer Tätigkeit verwiesen hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die nachgewiesene einmalige Aufforderung im Schreiben vom 24.10.1991 genügte dazu nicht. Die Behauptung des Antragsgegners, auch "zahlreiche mündliche Aufforderungen" an seine geschiedene Frau gerichtet zu haben, blieb widersprochen und ist schon mangels konkreter Daten nicht weiter aufklärbar. Unabhängig davon ist das Vertrauen der Antragstellerin darauf, weiterhin auch an den in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten des Antragsgegners zu partizipieren, schützenswert, weil er über Jahre hinweg Barunterhalt in einer Höhe leistete, der sie von der Notwendigkeit der Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit befreite. Das diesbezügliche Vertrauen der Antragstellerin fand seine Grundlage auch darin, dass bis zum Frühjahr 1996 noch eine gewisse Hoffnung auf eine Wiederherstellung des ehelichen Lebens bestand. Denn die Parteien sind noch im Scheidungsverfahren, das der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 16.06.1997 eingeleitet hat, übereinstimmend davon ausgegangen, dass die endgültige Trennung erst im Frühjahr 1996 stattgefunden hat. b) Nach Auffassung des Senats ist auch eine Kürzung der von der Antragstellerin zu beanspruchenden Ausgleichsrente gem. § 1587 h Nr. 1 BGB nicht vorzunehmen. aa) Allerdings liegt auf Seiten des Antragsgegners eine die Prüfung des § 1587 h Nr. 1 BGB eröffnende Situation vor, weil seine Bezüge von der C GmbH - wie eine übliche Betriebsrente - als Bemessungsgrundlage für die (vollen) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen werden, und zwar auch im Fall der Abtretung von Rentenansprüchen an die Antragstellerin gem. § 1587 i BGB (s.a. BSG, Beschl. vom 8.12.1999 – Az. B 12 KR 19/99 B). Darüber hinaus unterliegt diese Rente – anders als gesetzliche Renten, die einstweilen nur mit dem alljährlich steigenden Ertragsanteil zu versteuern sind – jedenfalls im Grundsatz einer vollen einkommensteuerlichen Belastung. Einer unterschiedlichen Beitrags- und steuerrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten zu zahlenden Ausgleichsrente andererseits kann bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden. Jedenfalls bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, in denen ihm bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, liegt bei günstigeren Einkommensverhältnissen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten die Prüfung nahe, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu kürzen ist (BGH, Beschl. 9.11.2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, S. 323ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei § 1587 h Nr. 1 BGB um eine Ausnahmeregelung handelt, für die kein Raum ist, wenn der angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten des Berechtigten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (BGH, Beschl. vom 4.7.2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, S. 1545, 1547f.). Bei der Anwendung der Härteklausel ist im Übrigen nach einem Ergebnis zu suchen, das im Rahmen des Möglichen dem Grundsatz der Halbteilung am nächsten kommt, ohne dass die Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen, die Folge des ungekürzten Ausgleichs wäre, in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlägt (BGH, Beschl. vom 10.8.2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, S. 1982, 1983). Eine weitere Einschränkung der Kürzungsmöglichkeit folgt überdies aus dem Gesetzeswortlaut des § 1587 h Nr. 1 BGB. Danach kommt eine Kürzung erst dann in Betracht, wenn und soweit der angemessene Unterhalt des Ausgleichsberechtigten gewahrt ist. Ein Härtefall im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB setzt mithin eine "Verknüpfung fehlender Bedürftigkeit des Berechtigten mit der zu einer Bedürftigkeit führenden Auswirkung bei dem Verpflichteten" voraus (Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 653; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Kap. VI Rn. 294). Dass der BGH diesen Grundsatz mit seinen Beschlüssen vom 4.7.2007 (XII ZB 5/05), 25.10.2006 (XII ZB 211/04) oder vom 9.11.2005 (XII ZB 228/03) relativieren wollte, ist nicht zu erkennen. Vielmehr hat ihn der BGH noch mit Beschluss vom 29.3.2006 (Az. XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, S. 769) im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB ausdrücklich zur Anwendung gebracht. bb) Diese Maßstäbe lassen unter Würdigung der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien im Ergebnis eine Kürzung des schuldrechlichen Ausgleichs nicht zu: aaa) Zeitraum Juli - Dezember 2004 (1) Bei Zahlung der vollen Ausgleichsrente stünde einem verbleibenden Einkommen des Antragsgegners von rund 1.400,--€ ein solches der Antragstellerin von rund 1.500,--€ gegenüber: Für den Zeitraum Juli – Dezember 2004 errechnet sich ohne Berücksichtigung einer steuerlichen Belastung des Antragsgegners auf seiner Seite ein bereinigtes Einkommen von monatlich 2.906,75 €: Brutto-Einkommen des Antragsgegners (Bezüge von der C GmbH) 36.096,--€ € gesetzliche Rente 4.425,--€ Summe 40.521,--€ monatlich mithin 3.376,75 € abzgl. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (gekürzt um den Zuschuss zum KrankenversicherungsBeitrag) rund - 470,--€ verbleibt 2.906,75 € Setzt man von diesem Betrag die rechnerisch geschuldete Ausgleichsrente ab, die sich im Durchschnitt des Zeitraums Juli - Dezember 2004 auf monatlich 1.512,83 € beläuft, so verbleiben dem Antragsgegner monatlich 1.393,92 €. Nach Auffassung des Senats sind die krankheitsbedingten Aufwendungen des Antragsgegners, für die er keine Erstattung erhält, im Rahmen der nach § 1587 h Nr. 1 BGB erforderlichen Gesamtbetrachtung der Einkommensverhältnisse ebenfalls zu berücksichtigen, die sich im Durchschnitt des Jahres 2004 auf rund 125,--€ belaufen und damit eine im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse durchaus beachtliche Höhe erreicht haben. Setzt man diese Aufwendungen ab, wären ihm nach Zahlung der vollen Ausgleichsrente lediglich (1.393,92 € - 125,--€ =) 1.268,92 € monatlich verblieben. Von nennenswerten steuerlichen Belastungen des Antragsgegners, die zu einer weiteren Herabsetzung des verfügbaren Einkommens bei Zahlung der vollen Ausgleichsrente führen könnten, ist indes nicht auszugehen: Zum einen ist er in der Lage, die volle Ausgleichsrente über § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG steuerlich geltend zu machen (BFH, Urt. vom 15.10.2003 - X R 29/01). Zum anderen ist der Antragsgegner mit seinen übrigen Einkünften keiner erheblichen Steuerlast ausgesetzt, wie der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 erkennen lässt. Danach hatte er - auf der Basis der Geltendmachung von Unterhaltsleistungen an die Antragstellerin von insgesamt 12.371,--€ - lediglich eine Einkommensteuer von 401,--€ zu zahlen. Allerdings ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner - anders als die Antragstellerin - infolge der Führung eines gemeinsamen Haushalts mit seiner neuen Ehefrau Ersparnisse in den Kosten seiner Lebensführung hat, die der Senat entsprechend den jeweiligen Bedarfssätzen in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien auf 150,--€ monatlich bemisst: Der Selbstbehalt eines allein lebenden Unterhaltspflichtigen wird im Mangelfall auf 770,--€ beziffert; der Selbstbehalt eines in Haushaltsgemeinschaft mit ihm lebenden Ehepartners auf lediglich 560,--€; die Differenz von 210,--€ kommt jedem der beiden Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft zugute, so dass sich eine Ersparnis von jeweils 105,--€ ergibt. Da der Haushalt des Antragsgegners und seiner Ehefrau von großzügigerem Zuschnitt als derjenige ist, der in den vorgenannten Mangelfällen zugrunde gelegt wird, ist die Ersparnis hier auf zumindest insgesamt 300,--€, mithin auf jeweils 150,--€ für beide Partner, zu bemessen. Die Antragstellerin hingegen verfügte für den Fall der Zahlung der vollen Ausgleichsrente von 1.512,83 € monatlich unter Berücksichtigung ihrer eigenen Rente (139,29 € netto) über insgesamt 1.652,12 € brutto. Weitere Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung entstehen ihr nicht. Nach Auffassung des Senats ist allerdings im Rahmen der für die Anwendung von § 1587 h Nr. 1 BGB erforderlichen Gesamtbetrachtung ferner von Bedeutung, ob und welche steuerliche Belastung sich für den Ausgleichsberechtigten ergeben hätte, wenn ihm die ungekürzte Ausgleichsrente gezahlt worden wäre. Dabei ist davon auszugehen, dass die betreffende Belastung bereits innerhalb des jeweiligen Veranlagungszeitraums über Vorauszahlungsbescheide (§ 37 EStG) und nicht erst im Folgejahr bewirkt worden wäre. Bei den genannten Einkünften der Antragstellerin errechnet sich unter entsprechender Fortschreibung ihrer steuerlich relevanten Abzüge gem. dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 ein zu versteuerndes Einkommen von 15.037,--€ und damit eine steuerliche Belastung von insgesamt 1.809,10 € (1.580,--€ Einkommensteuer, 142,20 € Kirchensteuer, 86,90 € Solidaritätszuschlag). Dies bedeutet eine monatliche Belastung von 150,76 €. Der Antragstellerin verblieben damit rund 1.500,--€ netto. Soweit der Senat eine Auskunft der belgischen Behörden über die Frage der Steuerpflicht der Antragstellerin in Belgien eingeholt hat, kommt es darauf nicht mehr an, nachdem die Antragstellerin ihre Einkünfte tatsächlich in Deutschland versteuert und der Antragsgegner die Vorteile des Realsplittings jedenfalls für die Veranlagungszeiträume bis 2005 in Anspruch genommen hat, was die uneingeschränkte Einkommensteuerpflicht der Antragstellerin voraussetzt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Weder auf Seiten des Antragsgegners noch auf Seiten der Antragstellerin ist eine Korrektur der vorgenannten Einkommenssituation infolge etwaiger zusätzlicher Einkünfte vorzunehmen. Soweit im Zusammenhang mit der Trennung eine Lebensversicherung aufgelöst worden ist und die daraus erzielten Beträge zwischen den Parteien geteilt worden sind, haben sie plausibel und unwidersprochen erklärt, diese Mittel zwischenzeitlich verbraucht zu haben. Dass der Antragstellerin aus sonstigen Zahlungen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung erhebliche Beträge verblieben sind, die ihr in der Zeit ab dem 01.07.2004 für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Die Mitnahme eines gebrauchten Pkw und von Teilen einer werthaltigen Wohnungseinrichtung im Jahre 1990 stellen im Übrigen für die Zeit ab dem 01.07.2004 kein nennenswertes Vermögen mehr dar, erst recht kein solches, auf dessen Verwertung die Antragstellerin gemäß §§ 1587 h Nr. 1, 2. HS, 1577 Abs. 3 BGB verwiesen werden könnte. Auch die Behauptung der Antragstellerin, ihr geschiedener Ehemann habe im hier interessierenden Zeitraum ab Juli 2004 noch Nebeneinkünfte erzielt, sieht der Senat nach Anhörung der Parteien als widerlegt an, zumal sich in den Steuererklärungen des Antragsgegners keine Hinweise auf zusätzliche Einkommensquellen, auch nicht in Form von Kapitalerträgen, finden. Auch der bislang nicht vorgenommene öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich führt im Falle seiner Nachholbarkeit nicht zu erheblichen Korrekturen, denn es stehen ehezeitlichen Anrechten der Antragstellerin in Höhe von monatlich 97,02 € lediglich solche des Antragsgegners in Höhe von monatlich 108,74 € gegenüber. Darüber hinaus verfügt der Antragsgegner gegenüber seiner neuen Ehefrau, die ebenfalls nur eine Rente von rund 1.400,--€ brutto monatlich bezieht, nicht über einen Anspruch auf Familienunterhalt, der seine finanzielle Situation verbessert. Mithin bleibt es dabei, dass bei Zahlung der vollen Ausgleichsrente dem Einkommen des Antragsgegners von 1.268,92 € nach Abzug seiner Aufwendungen für die ungedeckten Krankheitskosten bzw. von rund 1.400,--€ netto unter Berücksichtigung der Ersparnis infolge der gemeinsamen Haushaltsführung mit der jetzigen Ehefrau ein Einkommen der Antragstellerin von rund 1.500,--€ netto monatlich gegenüber stünde. (2) Mit einem Betrag von 1.400,--€ wird der angemessene Unterhalt des Antragsgegners deutlich unterschritten. Der Senat geht davon aus, dass sich sein angemessener Unterhalt angesichts seiner Erwerbsbiographie und den daraus sich ergebenden Renteneinkünfte jedenfalls auf einen Betrag beläuft, der nicht unter 1.900,--€ netto monatlich liegt. Maßgeblich für die Bemessung dieses angemessenen Unterhalts ist auch auf seiner Seite der Zeitraum ab Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Der Antragsgegner bezog neben seiner gesetzlichen Rente Bezüge von der C GmbH, so dass er jährlich über insgesamt 40.521,--€ brutto (betreffend 2004), mithin über monatlich rund 3.380,--€ brutto verfügte. Unter Berücksichtigung des Renteneinkommens seiner neuen Ehefrau von rund 1.400,--€ brutto monatlich und deren Ansprüche auf Familienunterhalt verbleiben danach für den Antragsgegner rund 2.400,--€ brutto. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Steuern ergibt sich – ohne Berücksichtigung von Ersparnissen wegen gemeinsamer Haushaltsführung – bereits ein Netto-Betrag von rund 1.900,--€, der die Untergrenze seines angemessenen Unterhalts darstellt. Eine Kürzung der Ausgleichsrente kommt nach den vorgenannten Grundsätzen jedoch nur bei Wahrung des eigenen angemessenen Unterhalts der Antragstellerin in Betracht. Dieser angemessene Unterhalt der Antragstellerin, für dessen Bestimmung es ebenfalls maßgeblich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ankommt, bemisst sich nach Auffassung des Senats auf ca. 1.400,--€ netto monatlich. Er legt dabei zugrunde, dass die Verhältnisse der erst Ende 1999 nach vierzigjähriger Dauer geschiedenen Ehe über das Datum der Scheidungsrechtskraft hinaus den angemessenen Unterhalt der seinerzeit 60 Jahre alten Antragstellerin weiterhin bestimmt haben. Soweit die Unterhaltsleistungen des Antragsgegners hinter diesem Betrag zurückgeblieben sein sollten, führte dieser Umstand nicht zu einer Absenkung des angemessenen Unterhalts der Antragstellerin auf die Höhe der tatsächlich vereinnahmten Leistungen, zumal die Berufung des Antragsgegners darauf treuwidrig wäre (§ 242 BGB). Ihr angemessener Unterhalt richtet sich deshalb nach der Höhe ihres Unterhaltsanspruchs, wie er sich in der Zeit ab dem 01.07.2004 ergeben hätte. Ausgehend von einem monatlichen Brutto-Renteneinkommen des Antragsgegners von ca. 3.300,--€ (3.380,--€ abzüglich des "Familienzuschlags", der der neuen Ehe vorbehalten bleibt) ergibt sich nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen von rund 470,--€ ein bereinigtes Einkommen von ca. 2.830,--€. Steuerliche Belastungen können bei dieser Betrachtung im Hinblick auf die Möglichkeiten der Geltendmachung des Unterhalts gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG und die weiteren steuermindernden Aufwendungen des Antragsgegners unberücksichtigt bleiben. Es errechnet sich sodann unter Berücksichtigung des eigenen Renteneinkommens der Antragstellerin nach dem Halbteilungsgrundsatz ein Unterhaltsanspruch von ca. 1.345,--€. Zusammen mit den eigenen Renteneinkünften (139,29 € netto) stellt sich der angemessene Unterhalt der Antragstellerin folglich auf rund 1.500,--€ brutto. Unter Berücksichtigung ihrer sonstigen steuerlichen Verhältnisse, wie sie aus dem Einkommensteuerbescheid für 2004 ersichtlich sind, ergibt sich bei diesen Einkünften eine steuerliche Belastung (einschließlich Kirchensteuer) von 1.234,92 € jährlich oder von 102,91 € monatlich. Folglich ist von einem angemessenen Unterhalt in Höhe von monatlich rund 1.400,--€ netto auszugehen. Da die Antragstellerin bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente aber über ein Einkommen von rund 1.500,--€ netto monatlich verfügte (s.o.), wäre im Umfang von 100,--€ eine Kürzung der Ausgleichsrente - vorbehaltlich einer Berücksichtigung der dadurch eintretenden steuerlichen Auswirkungen auf Seiten der Antragstellerin, die bei genauer Betrachtung zur Interpolation nötigen - möglich. Gleichwohl sieht der Senat bei diesem Sachverhalt keinen Raum für eine Kürzung der Ausgleichsrente: Zwischen den beiderseitigen Einkommensverhältnissen besteht eine Differenz von lediglich rund 100,--€. Sie lässt die ungekürzte Zahlung der Ausgleichsrente noch nicht als unbillige Härte erscheinen, weil sie im Verhältnis zu den beiderseitigen Einkommen geringfügig ist und nicht das Ausmaß eines groben Ungleichgewichts (Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1587 h Rn. 3) erreicht oder evident günstigere wirtschaftliche Verhältnisse auf Seiten der Antragstellerin begründet. (3) Allerdings kann die Antragstellerin die Ausgleichsrente für die Vergangenheit erst ab Eintritt des Verzugs des Antragsgegners verlangen (§§ 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB). Sie trägt dazu vor, ihren geschiedenen Ehemann mit Schreiben vom 01.07.2004 zur Auskunft aufgefordert zu haben. Eine derartige Stufenmahnung reicht aus (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 k BGB Rn. 3). Der Zugang des Schreibens vom 01.07.2004 kann jedoch nicht vor Freitag, dem 02.07.2004, erfolgt sein, so dass der Anspruch für den Monat Juli 2004 in Höhe von 1.416,01 € um 1/31 auf 1.370,33 € zu kürzen ist. bbb) Zeitraum 2005 Auch für das Jahr 2005 kommt eine Kürzung der Ausgleichsrente aus den vorgenannten Gründen nicht in Betracht: Für diesen Zeitraum ergeben sich Veränderungen nur insoweit, als der Antragsgegner eine geringfügig höhere Rente der C GmbH bezogen hat (36.205,--€ gegenüber 36.096 € im Vorjahr). Auch seine ungedeckten Krankheitskosten unterschreiten diejenigen des Vorjahres nur unwesentlich (1.457,48 € in 2005 anstelle von 1.502,41 € in 2004). Allerdings reduziert sich auch die rechnerisch geschuldete Ausgleichsrente im Durchschnitt des Jahres auf monatlich 1.468,26 €. Es ergibt sich damit folgendes Zahlenwerk: Brutto-Einkommen des Antragsgegners (C-Rente) 36.205,--€ gesetzliche Rente 4.425,--€ Summe 40.630,--€ monatlich mithin 3.385,83 € abzgl. Aufwendungen für ungedeckte Krankheitskosten - 121,--€ abzgl. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (abzügl. Zuschuss zur Krankenversicherung) rund - 470,--€ verbleiben brutto 2.794,83 € Zahlt der Antragsgegner von einem Einkommen in Höhe von monatlich 2.794,83 € eine Ausgleichsrente von 1.468,26 €, so verblieben ihm 1.325,74 €. Allerdings wäre wiederum ein Vorteil aus der gemeinsamen Haushaltsführung mit seiner jetzigen Ehefrau im Umfang von rund 150,--€ zu berücksichtigen. Damit ergibt sich ein Netto-Einkommen von rund 1.470,--€ monatlich. Hingegen verfügte die Antragstellerin - vor Steuern - über (139,29 € + 1.468,26 € =) 1.607,55 €. Es errechnet sich in diesem Fall eine steuerliche Belastung in Höhe von monatlich 162,21 €, wenn man die sonstigen steuerlich relevanten Abzugsposten aus ihrem Einkommensteuer-Bescheid für 2005 übernimmt. Damit läge ihr Netto-Einkommen bei ca. 1.450,--€ monatlich. Eine Kürzung käme wiederum nur oberhalb des bei monatlich 1.400,--€ netto liegenden angemessenen Unterhalts der Antragstellerin in Betracht, also hier allenfalls in Höhe eines Betrags von rund 50,--€ monatlich. Doch ist von einer solchen Kürzung abzusehen, weil sich auf Seiten der Antragstellerin nach wie vor keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben. ccc) Zeitraum 2006 Es fehlt weiterhin an den Voraussetzungen für eine Kürzung der Ausgleichsrente gem. § 1587 h Nr. 1 BGB: Im Jahr 2006 tritt infolge der Abschmelzung des Weihnachtsgeldes eine Reduzierung der Rente des Antragsgegners bei der C GmbH auf brutto 35.712,--€ ein. Gegenüber den Verhältnissen im Jahre 2004 bedeutet dies - vorbehaltlich der steuerlichen Belastung - einen Einkommensrückgang um brutto 384,--€ jährlich oder um 32,--€ monatlich. Ungedeckte Krankheitskosten sind dem Antragsgegner jedoch nur noch im Umfang von rund 20,--€ monatlich angefallen (die ungedeckten Krankheitskosten belaufen sich nach seiner Darstellung auf insgesamt 239,98 €, wie sich aus seinen Berechnungen ergibt). Kosten in dieser Höhe können im Rahmen der Gesamtbetrachtung keine besondere Berücksichtigung finden, zumal auf Seiten der gesetzlich krankenversicherten Antragstellerin gleichfalls die Entstehung ungedeckter Krankheitskosten in dieser Größenordnung zu unterstellen ist. Damit tritt per Saldo eine geringfügige Verbesserung der Einkommenssituation des Antragsgegners um etwa 90,--€ monatlich ein. Unter Einschluss der Vorteile aus der gemeinsamen Haushaltsführung ergibt sich ein Netto-Einkommen von monatlich ca. 1.560,--€. Dem steht ein solches der Antragstellerin von allenfalls 1.450,--€ gegenüber, denn die maßgeblichen Verhältnisse auf ihrer Seite ändern sich nicht wesentlich. Allenfalls führt die Verringerung der ungekürzten Ausgleichsrente auf monatlich 1.449,75 € vor Steuern zu einer weiteren Reduzierung ihres Einkommens. Eine Kürzung der Ausgleichsrente kommt aus den unter lit. aaa) genannten Gründen weiterhin nicht in Betracht, zumal es jetzt bereits an günstigeren Einkommensverhältnissen auf Seiten der Antragstellerin fehlt. ddd) Zeitraum 2007 Entsprechendes gilt für den Zeitraum 2007. Die Brutto-Bezüge des Antragsgegners von der C GmbH haben sich auf 35.963,--€ belaufen. Dies stellt gegenüber den Verhältnissen in 2004 (36.096,--€) wiederum nur eine marginale Veränderung dar. Auch auf Seiten der Antragstellerin ergibt sich bei Erhalt der vollen Ausgleichsrente (nunmehr monatlich im Durchschnitt 1.459,70 €) keine erhebliche Veränderung. eee) Zeitraum 2008 Eine Kürzung der Ausgleichsrente kommt auch für 2008 nicht in Betracht: Auch für den Zeitraum des laufenden Jahres sind erhebliche Veränderungen in den Einkommensverhältnissen der Parteien bislang weder vorgetragen noch ersichtlich. Die ab dem 01.07.2008 eintretende Besoldungserhöhung für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen wird sich auf die Bezüge des Antragsgegners bei der C GmbH nur geringfügig auswirken, da sie erneut dem Anpassungsfaktor gem. § 69 e Abs. 3 BeamtVG (nunmehr 0,97833) unterworfen ist. Es errechnet sich eine Brutto-Rente des Antragsgegners ab dem 01.07.2008 in Höhe von monatlich 3.361,25 €. Nach Abzug des Ruhensbetrags (370,76 € monatlich) verbleiben 2.990,89 €. Die Sonderzuwendung erhöht sich auf 738,98 €. Damit sind für das Jahr 2008 Brutto-Einnahmen des Antragsgegners aus seiner C-Rente in Höhe von insgesamt rund 36.167,--€ zu erwarten. Wiederum ergeben sich nur geringfügige Abweichungen gegenüber den Verhältnissen in den Vorjahren. Da sich auch bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente weiterhin keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten der Antragstellerin einstellen, kommt eine Kürzung der Ausgleichsrente nach wie vor nicht in Betracht. 4. Berücksichtigung erfolgter Zahlungen In der Zeit ab dem 01.07.2004 hat der Antragsgegner monatliche Beträge "unter Vorbehalt" an die Antragstellerin gezahlt, die nicht als Erfüllung der Ausgleichsansprüche gelten können. Auch die steuerliche Geltendmachung seiner Zahlungen ab Januar 2006 als dauernde Last, die impliziert, dass der Antragsgegner nunmehr eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zahlt, führt der Antragstellerin gegenüber nicht zu einer Erfüllungswirkung. Der Antragsgegner hat den Vorbehalt auch nicht durch den Antrag zu Zif. 3.) seiner Beschwerdeschrift vom 19.05.2006 ("Auf die Ausgleichsrente sind die bis zur Rechtskraft des Beschlusses gezahlten Unterhaltsleistungen anzurechnen.") fallen lassen, denn dieser Antrag ist nicht gestellt worden (s. Protokolle vom 14.11.2006 sowie vom 10.06.2008). Ohne Vorbehalt hat er jedoch im Dezember 2006 einen Betrag von 5.000,--€ überwiesen, der auf die bis dahin fällig gewordenen Ausgleichsansprüche, und zwar mangels genauerer Tilgungsbestimmung entsprechend § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf die jeweils ältesten Ansprüche, anzurechnen ist. Dies betrifft hier den Zeitraum 2004. Nach den vorstehenden Ausführungen ist für den 02. – 31.Juli 2004 eine Ausgleichsrente in Höhe von 1.370,33 €, für die Monate August – November in Höhe von jeweils 1.422,59 € und für Dezember in Höhe von 1.970,62 € geschuldet. Die Summe beträgt 9.031,31 €. Nach Abzug der 5.000,--€ verbleibt ein offener Betrag von 4.031,31 €. 5. Abtretung Eine Abtretung, die die Antragstellerin nach § 1587 i Abs. 1 BGB verlangen kann, geht für vergangene Zeitabschnitte ins Leere, wenn und soweit der Versorgungsträger zwischenzeitlich mit befreiender Wirkung an den Antragsgegner geleistet hat (Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 i BGB Rn. 3). Davon ist hier für die Zeit bis einschließlich Juli 2008 auszugehen. Eine Verpflichtung zur Abtretung besteht folglich erst für die Zeit ab August 2008. Angesichts des teilweisen Erfolgs der Beschwerde des Antragsgegners bleibt es bei dem Grundsatz, wonach außergerichtliche Kosten der Antragstellerin nicht zu erstatten sind (§ 13 a Abs. 1 S. 1 FGG). Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 621 e Abs. 2 Nr. 2, 543 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1587 h Nr. 1 BGB, hier insbesondere bezüglich der Bemessung des angemessenen Unterhalts des Ausgleichsberechtigten, zuzulassen.