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Beschluss

10 WF 77/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vergleichsabschluss im Erörterungstermin nach § 118 I 3 ZPO kann Prozesskostenhilfe (PKH) nur für den Vergleich selbst und nicht für das vorangehende gesamte PKH-Prüfungsverfahren bewilligt werden. • Die Beschwerdefrist gegen einen in der Verhandlung getroffenen PKH-Beschluss beginnt erst mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, wenn der schriftliche Beschluss nicht zugestellt wurde (§§ 569 I 2, 127 II 3 ZPO). • Die Rechtsprechung des BGH, die PKH nur für den Vergleich und nicht für das vorausgehende PKH-Verfahren zu gewähren, ist verbindlich und rechtfertigt keine Abweichung des Senats.
Entscheidungsgründe
Keine PKH für das gesamte PKH-Verfahren bei Vergleichsabschluss im Erörterungstermin • Bei Vergleichsabschluss im Erörterungstermin nach § 118 I 3 ZPO kann Prozesskostenhilfe (PKH) nur für den Vergleich selbst und nicht für das vorangehende gesamte PKH-Prüfungsverfahren bewilligt werden. • Die Beschwerdefrist gegen einen in der Verhandlung getroffenen PKH-Beschluss beginnt erst mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, wenn der schriftliche Beschluss nicht zugestellt wurde (§§ 569 I 2, 127 II 3 ZPO). • Die Rechtsprechung des BGH, die PKH nur für den Vergleich und nicht für das vorausgehende PKH-Verfahren zu gewähren, ist verbindlich und rechtfertigt keine Abweichung des Senats. Die Parteien stritten über die Abänderung von Trennungsunterhalt; der Kläger wollte ab Januar 2008 keine Unterhaltszahlungen mehr leisten. Beide Parteien beantragten Prozesskostenhilfe für ihre jeweilige Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung. Im PKH-Prüfungsverfahren verhandelten die Parteien am 22.01.2008 unter Verzicht auf Ladungs- und Einlassungsfristen und schlossen einen Vergleich; das Verfahren wurde für erledigt erklärt. Vor Vergleichsschluss bewilligte das Amtsgericht beiden Parteien PKH jedoch nur für den Abschluss des Vergleichs. Der Kläger begehrte hiergegen per sofortiger Beschwerde die Bewilligung von PKH nicht nur für den Vergleich, sondern für das gesamte PKH-Verfahren. Das Amtsgericht half damit nicht ab und legte die Sache dem Senat vor. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig; die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts (§ 572 I ZPO) ist nicht gesondert anfechtbar, die Rüge gegen den Sitzungsbeschluss vom 22.01.2008 ist fristgerecht, weil der schriftliche PKH-Beschluss nicht zugestellt wurde (§§ 569 I 2, 127 II 3 ZPO). • Materiell nicht begründet: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei einem in der Erörterung geschlossenen Vergleich PKH nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte PKH-Verfahren bewilligt werden. PKH soll der mittellosen Partei die Wahrnehmung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen, nicht die Belohnung für Vergleichsbereitschaft oder die vollständige Kostenübernahme des vorangehenden Verfahrens. • Begründung der BGH-Rechtsprechung: Die Möglichkeit, PKH für das gesamte PKH-Verfahren zu gewähren, würde den gesetzgeberischen Regelungen zu § 114 ZPO und zur Handhabung von PKH widersprechen; zudem trüge sie nicht hinreichend den Risiken der Parteien Rechnung, die ohne Bewilligung im PKH-Verfahren Entscheidungen über Vergleichsannahme treffen müssen. • Bindende Anwendung: Der Senat folgt der ausführlichen Auseinandersetzung des BGH mit Gegenargumenten und sieht im vorliegenden Fall keine Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. • Kostenentscheidung: Es bestehen keine Veranlassungen zu einer Kostenentscheidung nach § 127 IV ZPO. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Es bleibt bei der Bewilligung von PKH nur für den abgeschlossenen Vergleich, nicht aber für das vorangehende gesamte PKH-Verfahren. Der Kläger gewinnt mit seiner Beschwerde nicht, weil die einschlägige Rechtsprechung des BGH bindend ist und ausdrücklich feststellt, dass PKH in diesem Fall nur für den Vergleich selbst in Betracht kommt. Eine abweichende Anwendung wäre mit den gesetzlichen Regelungen und der Zielsetzung der PKH nicht vereinbar. Kosten wurden nicht zugesprochen.