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Urteil

9 UF 132/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die gesetzliche Vaterschaftsvermutung des § 1600c Abs. 1 BGB bleibt bestehen, wenn der Anfechtende den Gegenbeweis nicht erbringt. • Ein genetisches Gutachten, das eine gleich hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeit für den Kläger und dessen Zwillingsbruder ergibt, reicht zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. • Die Aussage der Mutter über häufigeren Geschlechtsverkehr mit dem Zwillingsbruder begründet keinen sicheren Beweis dafür, dass der Kläger nicht Vater ist.
Entscheidungsgründe
Vaterschaftsanfechtung bei Zwillingsbruder: DNA-Gutachten und Zeugenaussage reichen nicht zum Gegenbeweis • Die gesetzliche Vaterschaftsvermutung des § 1600c Abs. 1 BGB bleibt bestehen, wenn der Anfechtende den Gegenbeweis nicht erbringt. • Ein genetisches Gutachten, das eine gleich hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeit für den Kläger und dessen Zwillingsbruder ergibt, reicht zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. • Die Aussage der Mutter über häufigeren Geschlechtsverkehr mit dem Zwillingsbruder begründet keinen sicheren Beweis dafür, dass der Kläger nicht Vater ist. Der Kläger verlangt die Anfechtung der Vaterschaft bezüglich eines 1998 geborenen Kindes. Die Kindesmutter und der Kläger waren zur Zeit der Geburt verheiratet; die Ehe ist später geschieden. Während der Empfängniszeit hatte die Mutter sowohl mit dem Kläger als auch mit dessen Zwillingsbruder Geschlechtsverkehr. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem ein Sachverständigengutachten eine gleich hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeit für Kläger und Zwillingsbruder ergeben hatte und die Mutter als Zeugin vernommen worden war. Der Kläger rügt die Beweiswürdigung und beruft sich auf die Aussage der Mutter, sie habe häufiger mit dem Zwillingsbruder verkehrt und halte ihn für den Vater. • Rechtsgrundlage ist die gesetzliche Vermutung des § 1600c Abs. 1 BGB, wonach der mit der Mutter verheiratete Mann als Vater gilt, solange der Gegenbeweis nicht geführt wird. • Das vom Gericht eingeholte DNA-Gutachten konnte nicht ausschließen, dass der Kläger Vater des Kindes ist; es ergab eine gleich hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeit zugunsten des Klägers oder seines Zwillingsbruders. Auch ein ergänzendes Gutachten mit mehr Genlokationen brachte kein Ergebnis, das den Kläger sicher ausschließt. • Die Zeugenaussage der Kindesmutter, sie habe häufiger mit dem Zwillingsbruder Verkehr gehabt, stellt keine tragfähige Grundlage dar, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Aussage und Häufigkeitsangabe bleiben Vermutungen; die Mutter räumte zugleich ein, auch mit dem Kläger Verkehr gehabt zu haben. • Der Kläger ist beweisfällig geblieben; mangels entkräftendem Gegenbeweis bleibt es bei der Vermutung des § 1600c Abs. 1 BGB. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage zur Anfechtung der Vaterschaft war unbegründet, weil der Kläger den Gegenbeweis zur Vermutung des § 1600c Abs. 1 BGB nicht erbracht hat. Weder das genetische Gutachten noch die Aussage der Kindesmutter führten zu einem sicheren Ausschluss der Vaterschaft des Klägers. Der Kläger blieb in Beweisnot, sodass die gesetzliche Vermutung bestehen blieb. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.