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Beschluss

2 Ws 170/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Begründung der Untersuchungshaft kann auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils abgestellt werden; im Haftbeschwerdeverfahren sind diese nur eingeschränkt überprüfbar. • Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO kann sich aus einer hohen Straferwartung in Verbindung mit der Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse ergeben. • Soziale Bindungen und fehlende berufliche Perspektive können die Annahme von Fluchtgefahr stützen, selbst wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren gestellt hat. • Weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 GVG (gemeint: § 116 StPO nicht ZPO) genügen nicht zwingend zur Erreichung des Haftzwecks, wenn die Straferwartung erheblich ist.
Entscheidungsgründe
Fluchtgefahr wegen erheblicher Straferwartung und fehlender tragfähiger Bindungen • Zur Begründung der Untersuchungshaft kann auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils abgestellt werden; im Haftbeschwerdeverfahren sind diese nur eingeschränkt überprüfbar. • Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO kann sich aus einer hohen Straferwartung in Verbindung mit der Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse ergeben. • Soziale Bindungen und fehlende berufliche Perspektive können die Annahme von Fluchtgefahr stützen, selbst wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren gestellt hat. • Weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 GVG (gemeint: § 116 StPO nicht ZPO) genügen nicht zwingend zur Erreichung des Haftzwecks, wenn die Straferwartung erheblich ist. Gegen den Angeklagten lief ein Verfahren wegen Vergewaltigung; urspr. Haftbefehl vom 16.03.2006, zwischenzeitlich mehrfach aufgehoben und wieder in Vollzug gesetzt. Nach vorläufiger Haft und zwischenzeitlicher Außervollzugsetzung erließ die Strafkammer während der Hauptverhandlung erneut Haftvollzug wegen Verdunkelungs- bzw. späterer Fluchtgefahr; der Angeklagte sitzt seit dem 18.10.2007 in Untersuchungshaft. Am 06.02.2008 wurde er wegen Vergewaltigung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; die Strafkammer setzte den Haftbefehl fort wegen Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft hatte Revision eingelegt, diese später zurückgenommen und Aufhebung des Haftbefehls beantragt; das Landgericht lehnte dies ab. Dagegen richtet sich die Haftbeschwerde des Angeklagten, die vom Oberlandesgericht verworfen wurde. • Dringender Tatverdacht: Dieser ergibt sich aus den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 06.02.2008; im Haftbeschwerdeverfahren sind solche erstinstanzlichen Feststellungen nur eingeschränkt nachprüfbar und es liegen keine neuen entlastenden Tatsachen vor. • Haftgrund Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO): Die Gesamtwürdigung aller Umstände führt zur Annahme der Fluchtgefahr. Ausschlaggebend sind vor allem die hohe Straferwartung (Verurteilung zu 4 Jahren plus zu erwartender Widerruf früherer Aussetzung und damit eine Reststrafenerwartung insgesamt von rund acht Jahren) und fehlende tragfähige soziale sowie berufliche Bindungen. • Soziale Bindungen: Angaben des Angeklagten zu seiner Lebensgefährtin und deren Verhältnis zu ihm lassen keine nachhaltige, fluchthindernde Bindung erkennen; eine Arbeitsstelle besteht nicht. • Verfahrensverhalten: Dass sich der Angeklagte dem Verfahren gestellt hat, mildert die Annahme der Fluchtgefahr nicht entscheidend, weil die Verurteilung die Fluchtmotivation erheblich erhöht. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Weniger einschneidende Maßnahmen genügen nicht zur Erreichung des Haftzwecks angesichts der erheblichen Straferwartung. Die bisherige Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis; das Verfahren wurde beschleunigt geführt und die Urteilsbegründung zügig vorgelegt. Die Haftbeschwerde wurde verworfen; der Haftbefehl blieb in Vollzug. Das Oberlandesgericht bestätigte die Annahme der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, gestützt auf die hohe Straferwartung und die fehlende Tragfähigkeit sozialer Bindungen sowie das Fehlen beruflicher Perspektive. Entlastende neue Tatsachen wurden nicht vorgetragen, sodass der dringende Tatverdacht aufrechterhalten blieb. Mangels weniger einschneidender, gleich wirksamer Maßnahmen erschien Untersuchungshaft verhältnismäßig und erforderlich, weshalb der Haftbefehl nicht aufgehoben wurde.