Beschluss
5 Ss 237/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Urteil ist aufzuheben, wenn in der Hauptverhandlung ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen und dies unterblieben ist.
• Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann wegen der Schwere der Tat bereits dann geboten sein, wenn durch die Verurteilung die Widerrufsgefahr bestehender Bewährungen und damit eine erhebliche Gesamtfreiheitsstrafe droht (§ 140 Abs. 2 StPO).
• Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO greift der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO unabhängig davon, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst die Beiordnung beantragt hat.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unterbliebener Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei drohendem Bewährungswiderruf • Das Urteil ist aufzuheben, wenn in der Hauptverhandlung ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen und dies unterblieben ist. • Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann wegen der Schwere der Tat bereits dann geboten sein, wenn durch die Verurteilung die Widerrufsgefahr bestehender Bewährungen und damit eine erhebliche Gesamtfreiheitsstrafe droht (§ 140 Abs. 2 StPO). • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO greift der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO unabhängig davon, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst die Beiordnung beantragt hat. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Essen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer dreijährigen Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Revision ein. In der Hauptverhandlung war kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. In anderen Verfahren bestanden gegen den Angeklagten bereits Freiheitsstrafen mit Bewährungsauflagen, deren Widerruf durch die nunmehrige Verurteilung drohte, so dass sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten ergeben konnte. Die Generalstaatsanwaltschaft rügte und begründete die unterbliebene Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO als Verfahrensmangel und führte aus, dass dadurch der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO erfüllt sei. • Die Sprungrevision ist gemäß § 335 StPO statthaft und zulässig und hat vorläufigen Erfolg wegen eines Verfahrensmangels. • Nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dies wegen der Schwere der Tat geboten erscheint; die Schwere der Tat bemisst sich nach den zu erwartenden Rechtsfolgen, insbesondere ob einschneidende Folgen drohen. • Hier war die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich, weil durch die Verurteilung die Möglichkeit des Widerrufs zweier bestehender Strafaussetzungen zur Bewährung bestand, wodurch dem Angeklagten eine insgesamt erhebliche Freiheitsentziehung von bis zu 24 Monaten drohte. • Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO greift, wenn gesetzlich die Anwesenheit einer Pflichtperson verlangt wird und diese nicht beigewesen ist; es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Beiordnung beantragt hat. • Folgerichtig hat der Senat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache gemäß § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen. Der Angeklagte hat prozessual gewonnen: Das Urteil des Amtsgerichts Essen wurde aufgehoben, weil in der Hauptverhandlung ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen. Maßgeblich war, dass durch die Verurteilung der Widerruf bereits bestehender Bewährungen und damit eine erhebliche Gesamtfreiheitsstrafe drohte, wodurch die Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO geboten war. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist gegeben, sodass der Verfahrensfehler das Urteil entwertet. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.