OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 338/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

2mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Ungebühr in der Sitzung ist dem Betroffenen grundsätzlich vorher rechtliches Gehör zu gewähren. • Fehlt die vorherige Anhörung des Betroffenen, ist der Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben, sofern nicht ausnahmsweise Ungebühr und Ungebührwille eindeutig feststehen und bei Gewährung des Gehörs mit weiteren groben Ausfällen zu rechnen wäre. • Wurde dem Beschuldigten keine gesonderte Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO erteilt, ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses wegen Versagung des rechtlichen Gehörs • Bei Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Ungebühr in der Sitzung ist dem Betroffenen grundsätzlich vorher rechtliches Gehör zu gewähren. • Fehlt die vorherige Anhörung des Betroffenen, ist der Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben, sofern nicht ausnahmsweise Ungebühr und Ungebührwille eindeutig feststehen und bei Gewährung des Gehörs mit weiteren groben Ausfällen zu rechnen wäre. • Wurde dem Beschuldigten keine gesonderte Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO erteilt, ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde. In der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Castrop-Rauxel wurde dem Angeklagten wegen der Äußerung "Das ist hier ein Kaspertheater" ein Ordnungsgeld von 250 € ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft auferlegt. Der Beschluss wurde dem Angeklagten mit Rechtsmittelbelehrung am 11.04.2008 zugestellt. Der Angeklagte legte am 14.04.2008 Beschwerde ein; die nähere Begründung erfolgte durch seinen Verteidiger am 29.04.2008. Die Generalstaatsanwaltschaft beanstandete unter anderem, dass vor Erlass des Ordnungsgeldes kein rechtliches Gehör gewährt worden sei und eine gesonderte Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO offenbar fehlte. Der Senat prüfte diese Einwendungen und schloss sich der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft an. • Rechtliches Gehör: Art. 103 Abs. 1 GG verlangt auch im Ordnungsmittelverfahren wegen Ungebühr grundsätzlich vorherige Anhörung des Betroffenen, damit die Ordnungsmaßnahme auf Grundlage frischer Erinnerungen und gegebenenfalls erklärender oder entschuldigender Äußerungen getroffen werden kann. • Ausnahmen vom Anhörungsgrundsatz sind eng: Nur wenn Ungebühr und Ungebührwille eindeutig feststehen und bei Gewährung des Gehörs mit weiteren groben Ausfällen zu rechnen wäre, kann auf Anhörung verzichtet werden. Solche besonderen Umstände lagen hier nicht vor. • Formelle Belehrung/Rechtsmittelfrist: Die Beschwerdefrist des §181 Abs.1 GVG ist zu beachten; wird sie versäumt und liegt keine Belehrung nach §35a StPO vor, ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. • Sitzungsgewalt und Verfahrensfolge: Eine Rückverweisung an das Amtsgericht war ausgeschlossen, weil die Sitzungsgewalt des damaligen Sitzungsleiters nach Sitzungsende nicht mehr besteht; deshalb hob der Senat den Beschluss selbst auf. • Kostenentscheidung: Die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden nicht der Staatskasse auferlegt; der Angeklagte trägt die Kosten der Wiedereinsetzung nach §473 Abs.7 StPO. Der Senat gewährte dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Fristwahrung und hob die Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 28.03.2008 auf. Begründet wurde dies vor allem mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Beschuldigte vor Erlass der Ordnungsmaßnahme nicht angehört wurde und kein Ausnahmefall eines offensichtlich unbestrittenen und wiederholungsgefährdenden Verhaltens vorlag. Eine Rückverweisung an das Amtsgericht kam nicht in Betracht, weshalb der Senat die Aufhebung selbst vornahm. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen; sonstige Auslagen wurden nicht der Staatskasse auferlegt.