Beschluss
3 Ws 187/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Strafaussetzung zur Bewährung kann widerrufen werden, wenn der Verurteilte gröblich und beharrlich gegen eine Arbeitsauflage verstößt (§ 26 Abs.1 Nr.3 JGG).
• Fehlende mündliche Anhörung zu widerrufsbegründenden Tatsachen ist grundsätzlich rechtsfehlerhaft; das Beschwerdegericht kann die Anhörung jedoch nachholen und selbst entscheiden, insbesondere aus erzieherischen und verfahrensökonomischen Gründen im Jugendstrafrecht.
• Mildere Maßnahmen gemäß § 26 Abs.2 JGG sind nicht geboten, wenn aus den Umständen und dem bisherigen Verhalten des Verurteilten nicht zu erwarten ist, dass Auflagen künftig eingehalten werden.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Bewährung wegen beharrlichen Verstoßes gegen Arbeitsauflage • Die Strafaussetzung zur Bewährung kann widerrufen werden, wenn der Verurteilte gröblich und beharrlich gegen eine Arbeitsauflage verstößt (§ 26 Abs.1 Nr.3 JGG). • Fehlende mündliche Anhörung zu widerrufsbegründenden Tatsachen ist grundsätzlich rechtsfehlerhaft; das Beschwerdegericht kann die Anhörung jedoch nachholen und selbst entscheiden, insbesondere aus erzieherischen und verfahrensökonomischen Gründen im Jugendstrafrecht. • Mildere Maßnahmen gemäß § 26 Abs.2 JGG sind nicht geboten, wenn aus den Umständen und dem bisherigen Verhalten des Verurteilten nicht zu erwarten ist, dass Auflagen künftig eingehalten werden. Der Angeklagte war wegen verschiedener Taten zu Jugendstrafe verurteilt; die Vollstreckung wurde vom Landgericht zur Bewährung ausgesetzt und zugleich eine dreijährige Bewährungszeit mit Auflagen, insbesondere 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit, angeordnet. Die konkrete Einsatzstelle und Beginnregelung wurden im Beschluss vom 05.03.2008 präzisiert; der Angeklagte sollte ab 08.03.2008 samstags mit Arbeit beginnen. Der Bewährungshelfer meldete wiederholt Kontakt- und Erfüllungsschwierigkeiten. Der Angeklagte gab an, er arbeite bei Zeitarbeitsfirmen, habe erhebliche Schulden und wolle deshalb entgeltlich arbeiten statt Sozialstunden zu leisten. Das Landgericht widerrief die Strafaussetzung ohne erneute Anhörung des Verurteilten wegen gröblicher und beharrlicher Verletzung der Arbeitsauflage. Nach Widerruf erbrachte der Verurteilte nur vereinzelt Arbeitsstunden und stellte die Auflagenerfüllung erneut ein. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein; das Oberlandesgericht holte Bericht des Bewährungshelfers ein, hörte den Verurteilten mündlich und entschied. • Anwendbare Normen: § 26 Abs.1 Nr.3, § 26 Abs.2 JGG; § 58 JGG; Verfahrensregelungen zu Anhörung: § 453 Abs.1 S.2 StPO, § 308 Abs.2 StPO. • Widerrufsgrund: Ein Verstoß gegen eine Auflage ist beharrlich, wenn der Verurteilte wiederholt oder über längere Zeit die Auflage nicht erfüllt. Hier zeigte der Angeklagte trotz Ermahnung und präziser Anordnung wiederholtes und nachhaltig unzureichendes Verhalten bei der Ableistung der Sozialstunden. • Zeitlicher Ablauf und Nachvollziehbarkeit: Nach Präzisierung der Arbeitsauflage am 05.03.2008 begann der Verurteilte nicht wie angeordnet; auch nach Erlass des Widerrufsbeschlusses erbrachte er nur sporadisch Leistungen und beendete die Erfüllung. Der Verurteilte trug keine nachvollziehbaren Gründe vor, warum Erwerbstätigkeit die Erfüllung dauerhaft unmöglich machte, und suchte keine Vereinbarung mit Bewährungshelfer oder Gericht. • Erzieherische Erwägungen und Verhältnismäßigkeit: Mildere Maßnahmen nach § 26 Abs.2 JGG (Umwandlung, Aufschub) erschienen nicht geeignet, da angesichts Schulden, Einkommen und bisherigem Verhalten nicht zu erwarten war, dass die Auflage innerhalb eines halben Jahres zuverlässig erfüllt würde. • Verfahrensrechtliche Fehler: Das Landgericht hatte den Widerruf ohne erneute mündliche Anhörung über Tatschachen nach Zustellung beschlossen; das war formal rechtsfehlerhaft nach § 453 Abs.1 S.2 StPO. Dieser Mangel wurde jedoch vom Senat durch nachgeholte mündliche Anhörung geheilt, sodass in der Sache entschieden werden konnte, weil eine Zurückverweisung dem erzieherischen Zweck des Jugendstrafrechts widersprochen hätte. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet und wird verworfen. Das Landgericht durfte die Strafaussetzung zur Bewährung wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen die Arbeitsauflage widerrufen; trotz Nachholung der mündlichen Anhörung bleibt die Sachentscheidung bestehen. Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; die bereits erbrachten Arbeitsleistungen sind mit fünf Tagen auf die Jugendstrafe anzurechnen. Begründen konnte das Gericht den Widerruf vor allem mit wiederholter Nichterfüllung der Arbeitsauflage, dem Ausbleiben nachvollziehbarer Entschuldigungen und der fehlenden Bereitschaft, in Abstimmung mit Bewährungshelfer oder Gericht eine praktikable Lösung zur Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Sozialstunden herbeizuführen.