Urteil
3 Ss 179/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist im Rechtsfolgenausspruch begründet; das Urteil des Landgerichts ist insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.
• Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nur auf Rechtsfehler zu prüfen; ein möglicher, nicht zwingender Schluss aus Indizien genügt für den Schuldspruch, sofern keine inneren Widersprüche oder Lücken vorliegen.
• Unklare oder anders lautende Buchungstexte in Kontoaufstellungen müssen bei der Beurteilung, ob es sich um Prostitutionseinnahmen handelt, gesondert berücksichtigt werden; Lücken hierin können die Feststellung der Höhe der hinterzogenen Steuern betreffen.
• Bei der Festsetzung des Tagessatzes und der Schätzung von Bemessungsgrundlagen sind konkrete, nachvollziehbare Darlegungen erforderlich; pauschale oder ungenügend begründete Schätzungen sind rechtsfehlerhaft.
• Fehler bei der Strafbemessung können zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führen, ohne dass der Schuldspruch mitaufgehoben werden muss, sofern die Tatfeststellungen nicht so betroffen sind, dass die Verkürzung selbst in Zweifel steht.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung des Strafbefunds bei Mängeln in Schätzung und Kontoauswertung • Die Revision ist im Rechtsfolgenausspruch begründet; das Urteil des Landgerichts ist insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen. • Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nur auf Rechtsfehler zu prüfen; ein möglicher, nicht zwingender Schluss aus Indizien genügt für den Schuldspruch, sofern keine inneren Widersprüche oder Lücken vorliegen. • Unklare oder anders lautende Buchungstexte in Kontoaufstellungen müssen bei der Beurteilung, ob es sich um Prostitutionseinnahmen handelt, gesondert berücksichtigt werden; Lücken hierin können die Feststellung der Höhe der hinterzogenen Steuern betreffen. • Bei der Festsetzung des Tagessatzes und der Schätzung von Bemessungsgrundlagen sind konkrete, nachvollziehbare Darlegungen erforderlich; pauschale oder ungenügend begründete Schätzungen sind rechtsfehlerhaft. • Fehler bei der Strafbemessung können zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führen, ohne dass der Schuldspruch mitaufgehoben werden muss, sofern die Tatfeststellungen nicht so betroffen sind, dass die Verkürzung selbst in Zweifel steht. Die Angeklagte wurde wegen mehrerer Fälle von Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung verurteilt; das Amtsgericht verhängte 300 Tagessätze zu je 80 Euro, das Landgericht reduzierte in der Berufung die Gesamtgeldstrafe. Das Landgericht stellte fest, die Angeklagte habe in den Jahren 2000–2004 Einkünfte aus Prostitution erzielt und nicht versteuert; hierfür stützte es sich auf Zeugenaussagen, Werbeauftritte im Internet und Auswertungen ihres Girokontos mit zahlreichen Bar- und Scheckeinzahlungen. Die Angeklagte rügte in der Revision Verletzung materiellen Rechts. Das Oberlandesgericht prüfte die Beweiswürdigung und die Schätzung der steuerlichen Grundlagen und stellte Lücken in der Würdigung bestimmter Buchungstexte sowie in der Herleitung der Tagessatzbemessung und weiterer Schätzgrundlagen fest. Wegen dieser Rechtsfehler hob der Senat den Rechtsfolgenausspruch in Teilen auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. • Zulässige Revision betrifft nur den Rechtsfolgenausspruch; der Schuldspruch trägt keine durchgreifenden Rechtsfehler und bleibt überwiegend bestehen. • Beweiswürdigung: Die Indizien (Zeugenaussagen, Internetwerbung, Kontoauswertung) ermöglichen grundsätzlich den Schluss auf entgeltliche Prostitution; jedoch sind einzelne Buchungen mit abweichenden Buchungstexten (z. B. Überweisungen von Dritten, Verwendungszwecke wie "Geburtstag") nicht ausreichend aufgearbeitet worden, sodass die Annahme, es handele sich durchgängig um Prostitutionseinnahmen, lückenhaft begründet ist. • Rechtsfehler in der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: Der Tatrichter muss eigenverantwortlich und nachvollziehbar die Schätzgrundlagen darlegen; pauschale Hinweise auf Verrechnungen mit Behördenberichten genügen nicht. • Bemessung des Tagessatzes nach § 40 Abs. 3 StGB: Liegen keine verlässlichen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vor, sind Schätzungen zulässig, aber konkret zu begründen. Hier fehlt eine tragfähige Darlegung der angenommenen Nettoeinnahmen (Elterngeld, Unterhalt, Kindergeld) und der zusätzlichen Hinzurechnungen für Lebenshaltungskosten. • Auswirkungen auf Urteil: Die festgestellten Rechtsfehler betreffen die Höhe der hinterzogenen Steuern und die Strafzumessung so, dass eine Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Zurückverweisung erforderlich ist; sie rechtfertigen jedoch nicht die Mitaufhebung des Schuldspruchs, weil die nachgewiesenen Einnahmen und Schätzungen eine steuerliche Verkürzung in den betroffenen Jahren nicht ausschließen. Das Urteil des Landgerichts Bielefeld wird im Einzelstraf- und Gesamtstrafenabschnitt aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen; bestimmte Feststellungen zu Prostitutionseinnahmen bleiben in Rechtskraft bestehen, soweit sie nicht konkret beanstandet wurden. Die Revision der Angeklagten ist insoweit erfolgreich, weil die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und die Begründung der Tagessatzhöhe unzureichend dargelegt wurden und einzelne Konto Buchungen gesondert zu würdigen gewesen wären. Gleichwohl bleibt der Schuldspruch überwiegend bestehen, da die Feststellung einer Steuerverkürzung insgesamt nicht in Zweifel gezogen ist. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückzuverweisen.