OffeneUrteileSuche
Urteil

2 U 215/07

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2008:0515.2U215.07.00
1mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das am 26. September 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 90 % und die Be-klagte zu 10 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 A. 3 Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 28.11.2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn L bestellt. 4 Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war der Insolvenzschuldner L selbständig als Bestatter tätig. Nachdem der Lebensgefährte des Insolvenzschuldners, der das Bestattungsinstitut allein geführt hatte, ca. 120.000,00 € unterschlagen hatte und der Insolvenzschuldner deshalb die Schließung plante, entschloss sich die Beklagte, die bislang in dem Bestattungsinstitut als Mitarbeiterin u.a. in der Buchhaltung tätig war, ein neues Bestattungsinstitut zu eröffnen, um der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Zu diesem Zweck einigte sie sich mit dem Insolvenzschuldner dahingehend, den Kundenstamm und diverse Teile des Inventars zu übernehmen. 5 Unter Einbeziehung von Bestattungsvorsorgeverträgen, die der Lebensgefährte des Insolvenzschuldners abgeschlossen hatte, schlossen die Parteien im August 2005 eine schriftliche, als "Kaufvertrag" bezeichnete Vereinbarung. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Kopie zu den Akten gereichte undatierte, von dem Insolvenzschuldner und der Beklagten unterzeichnete Vereinbarung sowie auf die auszugsweise Darstellung im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 6 In der Folgezeit zahlte die Beklagte an den Kläger die erste Rate in Höhe von 20.000,00 € sowie einen Teilbetrag in Höhe von 6.000,00 € auf die vereinbarte zweite Rate. Eine weitere Zahlung lehnte sie trotz mehrfacher Aufforderungen des Klägers unter Hinweis darauf ab, dass weitere, von den jeweiligen Kunden bereits bezahlte und nach der vertraglichen Vereinbarung mit einem Gesamtbetrag von 6.126,50 € zu berücksichtigende Bestattungsvorsorgeverträge bekannt geworden seien. 7 Mit Schreiben vom 16.11.2006 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 05.12.2006 erneut zur Zahlung des Restbetrages in Höhe von 5.000,00 € aus der zweiten Kaufpreisrate und ferner nun zur Zahlung des laut Ziffer 3. des Kaufvertrages aufgerechneten Betrages von 43.501,43 € auf. 8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden ausstehende Kaufpreisansprüche gegen die Beklagte zu. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Kaufvertrages sei zwischen ihr und dem Insolvenzschuldner ein Kaufpreis in Höhe von 74.256,00 € für Kundenstamm und Inventar vereinbart worden. Die in Ziffer 3. und 4. enthaltenen Aufrechnungsvereinbarungen seien anfechtbar und führten gemäß §§ 94 ff. InsO nicht zu einem Erlöschen der Kaufpreisschuld. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 48.501,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2005 zu zahlen; 11 die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger weitere 717,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hat die Ansicht vertreten, es liege lediglich ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Insofern stelle der zu Beginn des Vertrages erwähnte Kaufpreis lediglich eine Berechnungsgrundlage dar, von der nach Maßgabe der nachfolgenden Vertragspassagen Abzüge bis zu dem schließlich tatsächlich zu zahlenden Kaufpreis vorgenommen worden wären. Nach Vertragsschluss mit dem Insolvenzschuldner seien ihr sodann die unter dem 26.09.2005 dem Kläger mitgeteilten weiteren Vorsorgeverträge bekannt geworden, die nach der vertraglichen Vereinbarung mit der von den jeweiligen Kunden bereits geleisteten Vergütung in Abzug zu bringen seien. 15 Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 26.09.2007, das den Parteien unter dem 10.10.2007 bzw. 11.10.2007 zugestellt worden ist, in Höhe der restlichen Kaufpreisrate von 5.000,00 € nebst Zinsen und anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben und im übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, es liege ein einheitlicher Kaufvertrag vor, bei dem die Auflistung von Aktiva und Passiva lediglich eine Berechnungsgrundlage darstelle. Da eine anfechtbare Aufrechnung mithin nicht gegeben sei, scheide ein Anspruch des Klägers aus §§ 94 ff., 129 ff. InsO aus. 16 Gegen dieses Urteil wenden sich die Parteien mit wechselseitiger, jeweils fristgerecht eingelegter Berufung. 17 Der Kläger macht mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend, das Landgericht habe den Kaufvertrag unzutreffend dahingehend ausgelegt, dass der Übertragung des Kundenstammes und des Inventars lediglich eine einheitlich zu bestimmende Gegenleistung in Höhe von 31.000,00 € gegenüberstehe. Vielmehr stelle die vereinbarte Übernahme von Verpflichtungen aus den Vorsorgeverträgen eine selbständige Vertragspflicht dar, die zum Zweck der ausdrücklich im Vertrag erklärten Aufrechnung in Höhe des jeweils vom Kunden geschuldeten Entgelts in Geld bemessen worden sei. Erst recht gelte dies für die hieraus der Beklagten im Innenverhältnis erwachsenen Erstattungs – bzw. Freistellungsansprüche. Die Übernahme dieser Verpflichtungen habe die Beklagte nur nach außen geschuldet, nicht jedoch im Innenverhältnis zu dem Insolvenzschuldner L. Die Aufwendungen für die Durchführung der Vorsorgeverträge seien dem Kaufpreis explizit gegenüber gestellt. Damit resultierten die Schuldbefreiungsansprüche der Beklagten nicht unmittelbar aus dem Kauf von Inventar und Kundenstamm, sondern aus der gleichzeitig abgeschlossenen Schuldübernahmevereinbarung. Im übrigen ergebe sich auch bei Zugrundelegung der unzutreffenden Auslegung des Kaufvertrages, wie sie das Landgericht vorgenommen habe, ein Anspruch in entsprechender Anwendung der §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 129 ff. InsO. 18 Er beantragt, 19 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 20 an den Kläger weitere 43.501,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2005 zu zahlen; an den Kläger weitere 306,60 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 23 Mit der von ihr eingelegten Berufung beantragt sie, 24 die Klage insgesamt abzuweisen. 25 Der Kläger beantragt, 26 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 27 Die Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend, das Landgericht sei unzutreffender Weise von der Zahlungsverpflichtung in Höhe von 5.000,00 € nebst anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ausgegangen. Der Grund für die von ihr erklärte Aufrechnung/Verrechnung bezüglich der ihr erst später bekannt gewordenen Vorsorgeverträge (X und X2) sei bereits vor der Insolvenzeröffnung angelegt und eingetreten. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien die Verträge geschlossen und seitens der Kunden Zahlungen auf die jeweiligen Verträge erfolgt. Damit könne nicht nach §§ 94 ff InsO die sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergebende Möglichkeit der Verrechnung/Aufrechnung ausgeschlossen sein. 28 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 29 B. 30 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 31 I. 32 Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Restkaufpreiszahlung in Höhe von 43.501,43 € gemäß § 433 Abs. 2 BGB besteht nicht. 33 1. 34 Zwar ist zwischen den Parteien mit Kaufvertrag aus August 2005 ein Kaufpreis in Höhe von insgesamt 74.501,43 € für Inventar und Kundenstamm vereinbart worden, wie er sich aus Ziffer 3. und 4. des Vertrages ergibt. (Der divergierende, in Ziffer 2. zunächst genannte Betrag von 74.256,00 € sollte insoweit nach übereinstimmendem Parteivortrag letztlich nicht maßgeblich sein.). 35 Dass der aus dem Kaufvertrag ersichtliche Gesamtkaufpreis lediglich eine Berechnungsgrundlage war, aufgrund derer die Parteien unter Berücksichtigung von Abzügen schließlich dem gemäß Ziffer 4. des Vertrages in Raten zu zahlenden Betrag von 31.000,00 € als Kaufpreis vereinbart hätten, lässt sich dem Vertragsinhalt auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. So trägt sie selbst vor, der Insolvenzschuldner L habe gemäß dem Kaufvertrag einen Geldbetrag von 31.000,00 € und eine Freistellung von Zahlungsverpflichtungen (gemeint ist eine Freistellung von den aus den Vorsorgeverträgen zu erbringenden Dienstleistungen) in Höhe von 43.501,43 € erhalten. 36 Vielmehr ist nach dem Wortlaut und auch aus den steuerlichen Gründen, wie sie vom Kläger unbestritten dargelegt sind, davon auszugehen, dass die Parteien einen Kaufpreis von insgesamt 74.501,43 € mit einer Ersetzungsbefugnis der Beklagten gemäß § 364 Abs. 1 BGB über den Teilbetrag in Höhe von 43.501,43 € unter Berücksichtigung der zum Vertragsschluss bekannten Vorsorgeverträge vereinbart haben. Dass die Parteien die tatsächliche Kostenbelastung für die Durchführung der Vorsorgeverträge, die Gegenstand der Ersetzungsbefugnis ist, mit der Höhe der laut Anlage zum Kaufvertrag von den Kunden gezahlten Entgelte aus den Vorsorgeverträgen gleich gesetzt haben, ist unbeachtlich. Denn es stand den Parteien frei zu bestimmen, mit welchem Geldwert die seinerzeit bekannten, vom Insolvenzschuldner noch zu erfüllenden Vorsorgeverträge bemessen werden sollten. 37 2. 38 Der daraus resultierende Kaufpreisanspruch ist jedoch – soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat - untergegangen. 39 a) 40 In Höhe von 26.000,00 € ist die Forderung durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB untergegangen. In dieser Höhe hat die Beklagte unstreitig Zahlungen an den Kläger geleistet. Der weitere, von der Beklagten zurückbehaltene Teilbetrag von 5.000,00 € aus der zweiten Kaufpreisrate ist Gegenstand der seitens der Beklagten eingelegten Berufung. 41 b) 42 Der weitere Kaufpreisanspruch von 43.501,43 € ist mit Durchführung der in Ziffer 4. des Kaufvertrages enthaltenen Vereinbarung untergegangen, nach der durch eine sogenannte Aufrechnungsabrede die in Geld bemessenen, von der Beklagten im Wege der Schuldmitübernahme übernommenen Verpflichtungen aus Vorsorgeverträgen Dritten gegenüber die Kaufpreisforderung erfüllt werden sollte. 43 Denn diese Vereinbarung ist insolvenzfest. 44 aa) 45 Die in Ziffer 3. und 4. des Kaufvertrages erwähnte Aufrechnung stellt keine im Zusammenhang mit der Schuldübernahme erklärte Aufrechnung i.S.d. § 387 BGB und damit kein der unmittelbaren Geltung der §§ 95 ff. InsO unterfallendes Rechtsgeschäft dar. Soweit der Kläger meint, aus der Schuldmitübernahme seien der Beklagten Forderungen erwachsen, mit denen nun die Aufrechnung erklärt werde, ist dem nicht zu folgen. Die Vereinbarung selbst begründet keine aufrechenbaren Geldforderungen der Beklagten. Vielmehr sollte die Beklagte durch Übernahme der Verpflichtungen die bekannten Vorsorgeverträge erfüllen. Die Deutung des Klägers, dass die aus den übernommenen Verpflichtungen resultierenden "Freistellungsansprüche" der Beklagten in Geld bemessen und sodann dem vereinbarten Kaufpreis aufrechnungsweise entgegen gestellt werden sollten, findet daher keine Grundlage. Auch im übrigen gab es für eine seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung i.S.d. § 387 BGB keine sachliche Basis. Gegenseitige aufrechenbare Forderungen bestanden zwischen den Vertragsparteien bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht. Auf dieser Grundlage lässt allein die untechnische Bezeichnung als "Aufrechnung" nicht den Schluss auf ein Rechtsgeschäft i.S.d. § 387 BGB zu. 46 Liegt daher kein selbständiges Rechtsgeschäft in Gestalt einer Aufrechnung gem. § 387 BGB vor, ist die getroffene Vereinbarung zur Erfüllung des Kaufpreisanteils von 43.501,43 € weder nach § 95 Abs. 1 S. 3 InsO unwirksam, noch steht der Erfüllungswirkung § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen. 47 bb) 48 Ist von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen, kommt jedenfalls vorliegend eine entsprechende Anwendung von §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 129 ff. InsO nicht in Betracht. Zwar kann eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach der ratio der Vorschrift grundsätzlich sachgerecht sein, da jede Situation erfasst sein soll, die dazu führt, dass ein Schuldner des Insolvenzschuldners in der anfechtungskritischen Zeit der vollständigen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzschuldner dadurch entgeht, dass er dieser andere, gegenüber dem Insolvenzschuldner selbst oder Dritten gegenüber eingegangene Verpflichtungen entgegenhält . Allerdings eröffnet dies nicht die Möglichkeit, über den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die eine Aufrechnung i.S.d. § 387 BGB voraussetzt, hinauszugehen. 49 cc) 50 Soweit der Kläger entgegen seinem bisherigen Vortrag, mit dem er stets darauf verwiesen hat, eine Anfechtung des geschlossenen Kaufvertrages gerade nicht zu beabsichtigen, nunmehr geltend macht, selbst bei Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts könne der Erfüllungswirkung jedenfalls entgegen gehalten werden, dass eine Teilanfechtung gem. §§ 129 ff. InsO betreffend die - seiner Ansicht nach – gläubigerbenachteiligende, im Kaufvertrag enthaltene Ersetzungsbefugnis vorliege, führt auch dies nicht zum Erfolg. Eine teilweise Anfechtung, die auf die auf der Schuldmitübernahme der Verpflichtungen aus den Vorsorgeverträgen basierende Ersetzungsbefugnis für einen Kaufpreisteil von 43.501.43 € beschränkt ist, kommt nicht in Betracht. 51 Grundsätzlich sind einheitliche Rechtswirkungen ein und derselben Rechtshandlung nur einheitlich anfechtbar. Dementsprechend kann ein Vertrag regelmäßig nur als ganzes, nicht etwa eine einzelne Bestimmung daraus angefochten werden. Zwar kommt eine teilweise Anfechtbarkeit von gläubigerbenachteiligenden Folgen von Rechtshandlungen dann in Betracht, wenn sie sich in selbständige Teile zerlegen lassen. Möglich ist auf dieser Grundlage auch die Anfechtung von Leistungsteilen wie z.B. eine Beschränkung auf den überhöhten Teil einer vom Gläubiger geltend gemachten Vergütung oder den unentgeltlichen Teil einer (teilbaren) vom Insolvenzschuldner erbrachten Leistung (vgl. zum Ganzen: MK- Kirchhof, InsO, Bd. 2, §143 Rnr. 18 m.w.N.). Diese Konstellationen sind jedoch mit der Teilanfechtung des im Wege der Ersetzungsbefugnis geleisteten Kaufpreisteils nicht vergleichbar. Denn anders als in den vorbezeichneten Fällen lässt sich vorliegend eine auf einen solchen bestimmten Teil begrenzte, aus einem Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung resultierende Gläubigerbenachteiligung im Rahmen des einheitlich zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreises für Inventar und Kundenstamm nicht ermitteln. 52 II. 53 Ist die mit der Berufung weiter verfolgte Hauptforderung des Klägers nicht begründet, gilt dies auch für die geltend gemachten Nebenforderungen. 54 C. 55 Die Berufung der Beklagten hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. 56 Insoweit ist die Klage begründet. 57 Dem Kläger steht der aus der zweiten Kaufpreisrate verbleibende Restbetrag von 5.000,00 € gemäß § 433 Abs. 2 BGB einschließlich der vom Landgericht tenorierten Nebenforderungen zu. 58 Dieser Restkaufpreisanspruch ist nicht im Wege der unter B. dargelegten Ersetzungsbefugnis untergegangen. 59 I. 60 Zwar sollte diese Vereinbarung nach dem eindeutigen Wortlaut in Ziffer 4. des Kaufvertrages auch für etwaige nach Vertragsschluss bekannt werdende weitere Versorgungsverträge gelten. Auch diese sollten jeweils in Höhe der von den Kunden zu zahlenden Entgelte im Wege der zwischen den Parteien bereits im Vertrag vereinbarten Ersetzungsbefugnis auf die Kaufpreisforderung "angerechnet" werden. Auch hier bedurfte es mithin keiner Aufrechnung gem. § 387 BGB. 61 II. 62 Allerdings ist die Beklagte für die Existenz der beiden weiteren, von ihr behaupteten Vorsorgeverträge, die vom Kläger stets bestritten worden ist, beweisfällig geblieben. 63 Sie selbst hat weder in I. noch in II. Instanz Beweis für den Abschluss der behaupteten Vorsorgeverträge X und X2 angetreten, sondern sich auf den Vortrag beschränkt, diese weiteren Vorsorgeverträge seien zwischenzeitlich nach Vertragsschluss im August 2005 bekannt geworden. Zwar ist mit Anlagenkonvolut des Klägers das Schreiben der Beklagten vom 07.12.2006 vorgelegt worden, dem als Anlage vermeintlich den Abschluss der Vorsorgeverträge belegende Unterlagen beigefügt waren. 64 Bezüglich des behaupteten weiteren Vorsorgevertrages X2 handelt es sich allerdings lediglich um eine mit "Bestattungsvorsorge" überschriebene, einseitig von dem damaligen Mitarbeiter Y unterzeichnete Kostenaufstellung. Soweit die Beklagte im Senatstermin - weiterhin vom Kläger bestritten – behauptet hat, es existiere ein von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes Schriftstück, das sie jedoch nicht vorlegen könne, ist dieser Beweisantritt verspätet. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Bereits das Landgericht hat im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass die Klage über den Teilbetrag von 5.000,00 € begründet sein dürfte. Ungeachtet dessen erfolgte weiterer Vortrag nebst Beweisantritt der Beklagten zu den von ihr behaupteten Vorsorgeverträgen nicht. 65 Entsprechendes gilt für den ferner behaupteten Vorsorgevertrag X. Auch hier hat die Beklagte ungeachtet des Bestreitens des Klägers, der die Kopie eines Vorsorgevertrags X vom 22.12.2004 als Anlage zum Schreiben der Beklagten vom 07.12.2006 erhalten hatte, keinen Beweis angetreten, insbesondere nicht die Urkunde entsprechend dem Erfordernis des § 420 ZPO im Original vorgelegt. Das Gericht kann bei Vorlage einer Fotokopie von der Übereinstimmung mit dem Original nur ausgehen, wenn der Gegner nicht bestreitet, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Ungeachtet dessen vermochte die Beklagte auch im Senatstermin nicht die Urkunde im Original vorzulegen. 66 D. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 68 E. 69 Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.