Beschluss
2 Ws 121/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Begründung der Untersuchungshaft reicht dringender Tatverdacht aufgrund der Überzeugung des Tatrichters; das vorliegende Urteil begründet diesen Tatverdacht im Sinne des § 112 StPO.
• Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO kann durch die Kombination einer erheblichen Freiheitsstrafe, fehlender tragfähiger sozialer Bindungen und weiterer Umstände (z. B. drohender Widerruf einer Bewährung) begründet sein.
• Die Wiederinvollzugsetzung eines zuvor außer Vollzug gesetzten Haftbefehls ist zulässig, wenn die Gesamtumstände, insbesondere eine erfolgte Verurteilung und neue Umstände (z. B. Fortdauer des Verfahrens, Antrag der Staatsanwaltschaft auf Sicherungsverwahrung), die Annahme der Fluchtgefahr rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls wegen Fluchtgefahr nach Verurteilung • Zur Begründung der Untersuchungshaft reicht dringender Tatverdacht aufgrund der Überzeugung des Tatrichters; das vorliegende Urteil begründet diesen Tatverdacht im Sinne des § 112 StPO. • Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO kann durch die Kombination einer erheblichen Freiheitsstrafe, fehlender tragfähiger sozialer Bindungen und weiterer Umstände (z. B. drohender Widerruf einer Bewährung) begründet sein. • Die Wiederinvollzugsetzung eines zuvor außer Vollzug gesetzten Haftbefehls ist zulässig, wenn die Gesamtumstände, insbesondere eine erfolgte Verurteilung und neue Umstände (z. B. Fortdauer des Verfahrens, Antrag der Staatsanwaltschaft auf Sicherungsverwahrung), die Annahme der Fluchtgefahr rechtfertigen. Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung angeklagt; gegen ihn bestand seit 16.03.2006 ein Haftbefehl. Er war wiederholt kurzzeitig in Untersuchungshaft, zuletzt seit 18.10.2007 wegen Verdunkelungsgefahr. Mit Urteil vom 06.02.2008 wurde er vom Landgericht zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; gleichzeitig wurde der ursprüngliche Haftbefehl neu gefasst und wegen Fluchtgefahr in Vollzug gesetzt. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft legten Revision ein; die Staatsanwaltschaft beantragte zudem Sicherungsverwahrung. Der Angeklagte rügte die Haftfortdauer; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte jedoch Verwerfung der Haftbeschwerde. Der Senat prüfte und stützte die Invollzugsetzung des Haftbefehls, insbesondere wegen bestehender Fluchtgefahr. • Dringender Tatverdacht: Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung und den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichtsurteils vom 06.02.2008 an; daraus ergibt sich dringender Tatverdacht im Sinne des § 112 StPO. • Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO): Die Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe erhöht den Fluchtanreiz; dieser wird durch fehlende tragfähige soziale Bindungen, problematische familiäre Beziehungen, mangelnde berufliche Perspektive und die Möglichkeit des Widerrufs einer früheren Bewährung gestützt. • Neue Umstände: Die gleichzeitige Fortdauer der Rechtsmittel beider Prozessparteien und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Sicherungsverwahrung stellen erhebliche neue Umstände dar, die die Annahme der Fluchtgefahr nach einer Verurteilung rechtfertigen. • Abwägung und Verhältnismäßigkeit: Der Senat bekräftigt, dass die Höhe der Strafe allein nicht ausreicht, nimmt hier aber die Gesamtschau aller Umstände als tragfähig an; weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 GVG/§ 116 ZPO (Hinweis: gemeint sind ersetzende Sicherungsmaßnahmen) reichen nicht aus, um den Zweck der Untersuchungshaft zu erreichen. • Rechtliche Konsequenz: Vor diesem Hintergrund ist die Wiederinvollzugsetzung des zuvor außer Vollzug gesetzten Haftbefehls gerechtfertigt und verhältnismäßig; die Haftbeschwerde ist daher unbegründet. Die Haftbeschwerde des Angeklagten wird verworfen; der Haftbefehl bleibt in Vollzug. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus dem landgerichtlichen Urteil und der Gesamtwürdigung der Beweislage (§ 112 StPO). Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist gegeben aufgrund der Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe, fehlender tragfähiger sozialer Bindungen, drohendem Widerruf früherer Bewährung und der Fortdauer des Rechtsstreits einschließlich des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Sicherungsverwahrung. Insgesamt rechtfertigen diese Umstände die Fortdauer der Untersuchungshaft und stehen im Verhältnis zur Schwere der Vorwürfe.