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Beschluss

5 Ss 126/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision eines Angeklagten kann als unbegründet verworfen werden, wenn die erhobene Sachrüge keine Verfahrenshindernisse darlegt. • Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist nur dann begründet, wenn der Verteidiger trotz angemessener Bemühungen keine Akteneinsicht vor Ablauf der Frist erhalten hat und ohne Aktenkenntnis Verfahrensrügen nicht schlüssig begründet werden können. • Angemessene Bemühungen um Akteneinsicht setzen regelmäßig Nachfragen beim Gericht und gegebenenfalls Mahnungen zur Übersendung der Akten voraus.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen; Wiedereinsetzung wegen fehlender Akteneinsicht unbegründet • Die Revision eines Angeklagten kann als unbegründet verworfen werden, wenn die erhobene Sachrüge keine Verfahrenshindernisse darlegt. • Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist nur dann begründet, wenn der Verteidiger trotz angemessener Bemühungen keine Akteneinsicht vor Ablauf der Frist erhalten hat und ohne Aktenkenntnis Verfahrensrügen nicht schlüssig begründet werden können. • Angemessene Bemühungen um Akteneinsicht setzen regelmäßig Nachfragen beim Gericht und gegebenenfalls Mahnungen zur Übersendung der Akten voraus. Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls am Amtsgericht Gladbeck verurteilt. Das Landgericht Essen verwarf seine Berufung gemäß § 329 StPO. Der Angeklagte legte fristgerecht Revision ein und beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; zunächst begründete er die Revision nur mit materiellen Rügen. Nach Gewährung von Akteneinsicht am 04.10.2007 beantragte die Verteidigerin am 11.10.2007 Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge (§ 329 StPO). Die Revisionsbegründung zur Verfahrensrüge wurde jedoch nicht innerhalb der gem. § 345 Abs. 1 StPO maßgeblichen Frist vorgebracht. Die Generalstaatsanwaltschaft und das Oberlandesgericht hielten den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet, weil vor Ablauf der Frist keine angemessenen Bemühungen um Akteneinsicht nachgewiesen wurden. • Die Revision war form- und fristgerecht eingelegt und mit der allgemeinen Sachrüge begründet; die mit Schriftsatz vom 11.10.2007 vorgebrachte Verfahrensrüge wurde jedoch verspätet und damit unzulässig begründet (§ 345 Abs.1 StPO). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zwar zulässig, um Verfahrensrügen nachzuholen, wenn der Verteidiger durch äußere Umstände oder das Verhalten des Gerichts an einer rechtzeitigen Begründung gehindert war; hierfür muss konkret dargelegt werden, welche Erkenntnisse ohne Akteneinsicht nicht gewonnen werden konnten. • Der Wiedereinsetzungsantrag scheitert, weil der Verteidiger vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine hinreichenden und nachweisbaren Bemühungen zur Erlangung der Akteneinsicht unternahm; bloßer einmaliger Antrag auf Akteneinsicht bei Einlegung der Revision genügt nicht. • Das Oberlandesgericht verweist darauf, dass bei drohender Fristversäumnis Nachfragen beim Gericht und Mahnungen zur Übersendung der Akten erforderlich sind; solche Nachweise fehlen hier, weshalb die Voraussetzungen des § 44 StPO für Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind. • Die erhobene Sachrüge richtet sich im Kern gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 StPO und beschränkt sich auf die Prüfung auf Verfahrenshindernisse; solche wurden nicht behauptet und sind nicht ersichtlich, daher ist die Sachrüge unbegründet. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 StPO; der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig bzw. unbegründet. Begründend ist, dass die Verfahrensrüge verspätet begründet wurde und der Verteidiger vor Fristablauf nicht die erforderlichen, nachweisbaren Bemühungen um Akteneinsicht unternommen hat, sodass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 44 StPO nicht vorliegen. Ferner sind für ein Verwerfungsurteil nach § 329 StPO keine Verfahrenshindernisse dargetan worden, weshalb die Sachrüge keinen Erfolg hat. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte nach § 473 Abs.1 StPO.