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Urteil

4 U 147/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beratungsfehler bei Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen können Schadensersatzpflicht der Vertriebsgesellschaften begründen. • Für eine Haftung des Geschäftsführers als mittelbarer Täter genügt die Feststellung von Beratungsfehlern bei den Vermittlern nicht; es muss substantiiert vorgetragen und bewiesen werden, dass der Geschäftsführer die Vermittler bewusst als Werkzeug zur Täuschung eingesetzt hat. • Fehlt ein substantiiertes Vorbringen zur Schulungs- und Instruktionsverantwortung des Geschäftsführers, ist Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht zweckmäßig, um weitere Aufklärung zu ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Haftung für Falschberatung: Vertriebsgesellschaften haften, Geschäftsführer nur bei gezielter Instruktion • Beratungsfehler bei Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen können Schadensersatzpflicht der Vertriebsgesellschaften begründen. • Für eine Haftung des Geschäftsführers als mittelbarer Täter genügt die Feststellung von Beratungsfehlern bei den Vermittlern nicht; es muss substantiiert vorgetragen und bewiesen werden, dass der Geschäftsführer die Vermittler bewusst als Werkzeug zur Täuschung eingesetzt hat. • Fehlt ein substantiiertes Vorbringen zur Schulungs- und Instruktionsverantwortung des Geschäftsführers, ist Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht zweckmäßig, um weitere Aufklärung zu ermöglichen. Der Kläger zeichnete am 11.01.2002 eine atypisch stille Beteiligung an der T2 AG nach einer Vorstellung durch Vermittlerinnen; er rügte später Fehlinformationen über Rendite, Kündigungsmöglichkeiten, Agio, Kosten und Risiken. Parallel verpflichtete sich die T2 AG, dem Kläger 5.000 € zu zahlen und ihn als Gesellschafter löschen zu lassen. Der Kläger machte gegenüber den Vertriebsbeklagten Schadensersatz geltend und behauptete, das Vertriebssystem setze auf irreführende Verkaufsgespräche und unzureichende Schulung der Vermittler. Die Beklagten zu 1) und 2) wurden vom Landgericht wegen Beratungsfehlern verurteilt; gegen den Beklagten zu 3) (Geschäftsführer/Kommanditist) wurde ebenfalls Haftung festgestellt. Nur der Beklagte zu 3) hat Berufung begründet und gerügt, das Landgericht habe keine konkrete Anspruchsgrundlage für seine Haftung dargelegt und der Vortrag des Klägers zur mittelbaren Täterschaft sei unsubstantiiert. • Das Berufungsgericht hebt die Entscheidung nur insoweit auf, als sie das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem zu 3) betrifft, und verweist die Sache zurück, weil im ersten Rechtszug wesentliche Aufklärungs- und Beweisfragen offenbleiben (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). • Das Landgericht hat zutreffend Beratungsfehler festgestellt, die die Beklagten zu 1) (als Rechtsnachfolgerin der Vertriebsgesellschaft) und zu 2) (als Komplementärin) haften lassen; konkrete Fehlinformationen betrafen sichere Renditeaussagen (9–10 %), eine angebliche Kündigungsmöglichkeit nach fünf Jahren, das Verschweigen einer Nachschusspflicht und das Nichtaufklären über Beteiligungsrisiken. • Für eine Haftung des Beklagten zu 3) als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist erforderlich, dass ihm das deliktische Verhalten der Vermittler als Hintermann zugerechnet werden kann; das setzt voraus, dass er die Vermittlerin als Werkzeug eingesetzt hat, um Anleger bewusst zu täuschen und sich daraus Vorteil zu verschaffen. • Der Vortrag des Klägers zur Instruktion, Schulung und zum gezielten Einsatz eines strukturierten Verkaufsgesprächs ist bislang zu pauschal und unsubstantiiert; es fehlen konkrete Anhaltspunkte und Beweise dafür, dass der Beklagte zu 3) den Vermittlern bewusst die falschen Informationen vermittelt oder das Verschweigen von Totalverlustrisiken veranlasst hat. • Das Landgericht hätte den Kläger nach § 139 ZPO auf die Unschlüssigkeit seines Vortrags hinweisen und ihn zur Darlegung konkreterer Umstände der von Beklagtem zu 3) initiierten Schulungsmaßnahmen mit Beweisantritt auffordern müssen; deshalb ist Zurückverweisung geboten. • Bei der weiteren Entscheidung sind zusätzliche Aufklärungen zur Schadenshöhe (insbesondere Anrechnung steuerlicher Vorteile) und zur Zulässigkeit beziehungsweise Begründung des Feststellungsantrags vorzunehmen. Die Berufung des Beklagten zu 3) ist begründet; das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) sind als unzulässig verworfen. Begründet hatte das Landgericht zutreffend Beratungsfehler, die die Vertriebsgesellschaften haften lassen; wegen unzureichenden Vortrags und fehlender Beweise zur gezielten Instruktion und mittelbaren Täterschaft des Beklagten zu 3) ist dessen Haftung jedoch noch nicht tragfähig festgestellt. Das Landgericht muss im Zurückverweisungsverfahren den Kläger auf Unschlüssigkeiten seines Vortrags hinweisen, substantiierte Angaben zu Schulungs- und Instruktionsmaßnahmen anfordern, gegebenenfalls weitere Beweise erheben und sodann über Schadenshöhe, Steueranrechnung und die Zulässigkeit des Feststellungsantrags entscheiden. Die Kostenentscheidung der Berufungsinstanz bleibt dem Landgericht vorbehalten.