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Beschluss

2 Ws 343/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist gegen einen nach Eröffnung des Ermittlungsverfahrens als Verteidiger benannten Rechtsanwalt ein besonderes Ausschließungsverfahren nach §§ 138a ff. StPO einzuleiten, bleibt die Zuständigkeit grundsätzlich beim Oberlandesgericht. • Bei Niederlegung des Mandats durch den betroffenen Rechtsanwalt ist das Ausschließungsverfahren einzustellen; eine Fortführung nach § 138c Abs.5 StPO kommt nur bei Anhaltspunkten für eine Wiederaufnahme der Verteidigerthätigkeit in Betracht. • Die Entscheidung über Kosten folgt aus § 467 StPO; bei Verursachung des Verfahrens durch das Verhalten des ausgeschiedenen Rechtsanwalts kann von der Auferlegung der notwendigen Auslagen an die Landeskasse abgesehen werden.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Ausschließungsverfahrens nach Mandatsniederlegung des Rechtsanwalts (§§ 138a ff., 138c StPO) • Ist gegen einen nach Eröffnung des Ermittlungsverfahrens als Verteidiger benannten Rechtsanwalt ein besonderes Ausschließungsverfahren nach §§ 138a ff. StPO einzuleiten, bleibt die Zuständigkeit grundsätzlich beim Oberlandesgericht. • Bei Niederlegung des Mandats durch den betroffenen Rechtsanwalt ist das Ausschließungsverfahren einzustellen; eine Fortführung nach § 138c Abs.5 StPO kommt nur bei Anhaltspunkten für eine Wiederaufnahme der Verteidigerthätigkeit in Betracht. • Die Entscheidung über Kosten folgt aus § 467 StPO; bei Verursachung des Verfahrens durch das Verhalten des ausgeschiedenen Rechtsanwalts kann von der Auferlegung der notwendigen Auslagen an die Landeskasse abgesehen werden. Die Staatsanwaltschaft Bochum erhob Anklage gegen zwei Personen wegen Untreue und weiterer Delikte. Der nunmehr ausgeschiedene Rechtsanwalt B hatte sich gegenüber dem Amtsgericht als Verteidiger der Mitangeklagten O angezeigt. Auf gerichtliche Anfrage zur Mandatsniederlegung reagierte B nicht. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Vorlage an das Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über den Ausschluss des Rechtsanwalts nach § 138a StPO. Zwischenzeitlich widerrief die Rechtsanwaltskammer die Zulassung des B und ordnete deren sofortige Vollziehung an. B legte anschließend das Mandat schriftlich nieder und erschien nicht zum Termin vor dem OLG. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Einstellung des Ausschließungsverfahrens. • Zuständigkeit: Das OLG Hamm ist nach § 138c Abs.1 S.1 StPO zuständig für Entscheidungen im Ausschließungsverfahren; eine von dieser Regel abweichende Differenzierung bei gleichzeitigem Ermittlungsverfahren gegen den Verteidiger wird verworfen, weil der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte ohne solche Differenzierung vorgesehen hat. • Zweck der Sonderregelung: §§ 138a ff. StPO dienen dem Schutz der Berufsausübungsfreiheit und der Prüfung eines Rollenkonflikts des Verteidigers durch ein unabhängiges Gericht; eine Übertragung der Entscheidung auf das erkennende Gericht würde diesen gesetzlichen Zwecken zuwiderlaufen. • Einstellung bei Mandatsniederlegung: Nach Mandatsniederlegung des betroffenen Rechtsanwalts besteht kein Prüfungsgegenstand mehr im Ausschließungsverfahren; eine Weiterführung gem. § 138c Abs.5 StPO ist nur gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Rechtsanwalt erneut als Verteidiger tätig werden will, was hier nicht gegeben ist. • Kostenentscheidung: Die Kostenregelung richtet sich nach § 467 Abs.1,4 StPO; angesichts des Verhaltens des ehemaligen Rechtsanwalts, der auf eine Anfrage nicht reagierte und damit das Verfahren mitverursachte, ist es nicht unbillig, die nötigen Auslagen nicht der Landeskasse aufzuerlegen. Das Ausschließungsverfahren gegen den ehemaligen Rechtsanwalt B wurde eingestellt, da er das Mandat zur Verteidigung der Angeschuldigten niedergelegt hatte. Eine Fortführung des Verfahrens war nicht erforderlich, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass B erneut als Verteidiger tätig werden wollte. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Ausschließungsverfahren blieb unangefochten und wurde bekräftigt. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Landeskasse; von der Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Landeskasse wurde abgesehen, weil das Verhalten des ehemaligen Rechtsanwalts die Einleitung des Verfahrens mitverursacht hatte.