Beschluss
2 Ws 80/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungshauptverhandlung setzt einen detaillierten glaubhaften Tatsachenvortrag voraus.
• Arbeitsunfähigkeit allein genügt nicht zur Entschuldigung des Fernbleibens von einer Hauptverhandlung; Reise- und Verhandlungsunfähigkeit müssen substantiiert dargetan werden.
• Eine Revision ist unzulässig, wenn die Rüge formelle Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllt; in der Sachrüge führt unzureichende Tatsachenpräsentation nicht zur Aufdeckung eines Rechtsfehlers.
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung wegen unzureichender Darlegung der Verhinderungsgründe • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungshauptverhandlung setzt einen detaillierten glaubhaften Tatsachenvortrag voraus. • Arbeitsunfähigkeit allein genügt nicht zur Entschuldigung des Fernbleibens von einer Hauptverhandlung; Reise- und Verhandlungsunfähigkeit müssen substantiiert dargetan werden. • Eine Revision ist unzulässig, wenn die Rüge formelle Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllt; in der Sachrüge führt unzureichende Tatsachenpräsentation nicht zur Aufdeckung eines Rechtsfehlers. Der Angeklagte war wegen 13-fachem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit Aussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Gegen das Urteil legte er Berufung ein; im Berufungstermin erschien er unentschuldigt. Das Landgericht verworf die Berufung nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO. Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte zugleich Revision ein. Zur Begründung führte er ärztliche Atteste sowie ergänzende Schriftsätze an, wonach er arbeits- und reisunfähig gewesen sei. Das Landgericht verwies den Wiedereinsetzungsantrag zurück; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Verwerfung der Rechtsmittel. Der Senat prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und Revision. • Anforderungen an den Wiedereinsetzungsantrag: Nach § 329 Abs. 3 i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 1 StPO müssen innerhalb der einwöchigen Frist alle für die unverschuldete Verhinderung relevanten Tatsachen so vollständig vorgetragen werden, dass daraus ohne Weiteres die Unverschuldetheit entnommen werden kann; nach Fristablauf nur Klarstellungen möglich. • Der vorgelegte Vortrag und die Atteste reichten nicht aus, weil nicht konkret die Symptomatik und die Art der Verhinderungsgründe dargelegt wurde; Arbeitsunfähigkeit stellt die Reise- und Verhandlungsunfähigkeit nicht ohne weiteres sicher. • Gegenargumente: Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens bestanden, weil der Angeklagte vorab eine andere Erkrankung (Gehirnerschütterung) geltend gemacht hatte und sich offenbar nicht den empfohlenen Untersuchungen/Behandlungen unterzogen hat. • Indizien gegen Unverhinderungsannahme: Wegezeit zu Verteidiger und Arzt sowie Faxversand des Attests am Verhandlungstag sprachen dafür, dass der Angeklagte reisefähig gewesen sein könnte; solche Umstände hätten detailliertere Darlegungen erforderlich gemacht. • Revision: Die formelle Rüge erfüllt nicht die Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, weil nicht ersichtlich ist, welcher Verfahrensverstoß gerügt wird; die Sachrüge führt nicht zur Feststellung eines Rechtsfehlers, da die Tatsachen- und Glaubwürdigkeitsprüfung fehlerfrei vorgenommen wurde. Die sofortige Beschwerde und die Revision des Angeklagten wurden auf seine Kosten (§ 473 Abs. 2 StPO) verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag scheiterte mangels detaillierter und glaubhafter Darlegung der Reise- und Verhandlungsunfähigkeit; vorgelegte Atteste und Schriftsätze genügten nicht, besonders angesichts widersprüchlicher Vorbringen und Indizien für Reisefähigkeit. Die Revision war zudem teilweise unzulässig, weil die formellen Rügeanforderungen nicht eingehalten wurden, und in der Sache unbegründet, da keine Verletzung materiellen oder formellen Rechts festgestellt wurde. Damit bleibt das Verwerfungsurteil des Landgerichts bestehen und die Verurteilung des Angeklagten wirksam.