Urteil
8 U 115/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einheitlich gefasster Hauptversammlungsbeschluss, dessen Teile inhaltlich aufeinander bezogen und voneinander abhängig sind, kann nicht isoliert für nichtig erklärt werden.
• Die Feststellung eines bloßen Mindestausgabebetrags in einem Beschluss über die Schaffung bedingten Kapitals genügt nicht den Anforderungen des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG.
• Fehlt die Feststellung des Ausgabebetrags oder der Grundlagen zur Errechnung desselben, ist der gesamte Beschluss nach § 241 Nr. 3 AktG i.V.m. § 139 BGB nichtig.
• Bei Zweifeln über die Auslegung von § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG kann die Revision zur Klärung zugelassen werden.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit eines HV-Beschlusses wegen fehlender Festlegung des Ausgabebetrags nach §193 Abs.2 Nr.3 AktG • Ein einheitlich gefasster Hauptversammlungsbeschluss, dessen Teile inhaltlich aufeinander bezogen und voneinander abhängig sind, kann nicht isoliert für nichtig erklärt werden. • Die Feststellung eines bloßen Mindestausgabebetrags in einem Beschluss über die Schaffung bedingten Kapitals genügt nicht den Anforderungen des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG. • Fehlt die Feststellung des Ausgabebetrags oder der Grundlagen zur Errechnung desselben, ist der gesamte Beschluss nach § 241 Nr. 3 AktG i.V.m. § 139 BGB nichtig. • Bei Zweifeln über die Auslegung von § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG kann die Revision zur Klärung zugelassen werden. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines in der Hauptversammlung der Beklagten am 8. Mai 2006 unter TOP 8 gefassten Beschlusses über die Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die Schaffung eines bedingten Kapitals sowie die entsprechende Satzungsänderung. Sie rügt, die Hauptversammlung habe nicht den Ausgabebetrag der Bezugsaktien noch ausreichende Grundlagen zur Errechnung desselben festgestellt, sondern nur einen Mindestausgabebetrag; dies stelle eine unzulässige Kompetenzverschiebung an den Vorstand dar. Die Beklagte hält die Regelung für ausreichend, die Satzung enthalte die erforderlichen Angaben zu Art und Zahl der Aktien, und der Schutz der Altaktionäre sei durch die Mindestregelung gewährleistet. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und verfolgt die Feststellungsanträge weiter. Das Oberlandesgericht hat geprüft, ob die Teilnichtigkeit möglich ist und ob der Beschluss den Vorgaben des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG entspricht. • Die einzelnen Teile des einheitlich gefassten Beschlusses (Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, bedingtes Kapital, Satzungsänderung) stehen in engem Zusammenhang und sind voneinander abhängig; eine isolierte Anfechtung einzelner Teile ist deshalb nicht möglich (§ 139 BGB-Rechtsgedanke). • § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG verlangt nach dem eindeutigen Wortlaut die Feststellung des Ausgabebetrags der Bezugsaktien oder der konkreten Grundlagen, nach denen dieser Betrag berechnet wird; die bloße Festlegung eines Mindestausgabebetrags genügt sprachlich nicht der Vorstellung eines abschließend bezifferten Ausgabebetrags. • Ein Mindestausgabebetrag stellt keine Rechengrundlage dar, die nach Anwendung zu einem konkreten Ausgabebetrag führt; er überlässt die Festsetzung des tatsächlichen Ausgabebetrags in unzulässiger Weise dem Ermessen des Vorstands. • Teleologische und systematische Auslegungen rechtfertigen keine Abweichung vom klaren Wortlaut: Die Vorschrift dient neben dem Schutz vor Verwässerung auch der Kompetenzabgrenzung zwischen Hauptversammlung und Vorstand sowie der Publizitäts- und Informationsfunktion gegenüber Registergericht, Gläubigern und Anlegern, die durch einen Mindestbetrag nicht hinreichend erfüllt werden. • Mangels Festlegung des Ausgabebetrags oder der erforderlichen Berechnungsgrundlagen ist der gesamte Beschluss nach § 241 Nr. 3 AktG i.V.m. § 139 BGB nichtig. • Angesichts der noch nicht höchstrichterlich geklärten Frage zur Auslegung des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Berufung der Klägerin wird teilweise stattgegeben: Es wird festgestellt, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten am 8. Mai 2006 unter TOP 8 gefasste Beschluss insgesamt nichtig ist, weil die Hauptversammlung weder den Ausgabebetrag der Bezugsaktien noch die notwendigen Grundlagen zur Errechnung dieses Betrags im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG festgestellt hat. Eine isolierte Nichtigkeit einzelner Beschlussteile war nicht möglich, denn die Teile sind voneinander abhängig. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage zur Auslegung von § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG wurde Revision zugelassen.