Urteil
4 U 4/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Internetangebot gegebene Widerrufsbelehrung, die den Eindruck erweckt, die Widerrufsfrist beginne bereits mit der vorvertraglichen Anzeige der Belehrung, ist unklar und kann wettbewerbswidrig sein.
• Für Fernabsatzverträge beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn dem Verbraucher eine Belehrung in Textform gemäß § 126b BGB mitgeteilt worden ist und die Ware empfangen wurde; eine bloße Internetanzeige erfüllt die Textform nicht.
• Ein Verstoß gegen Informationspflichten nach §§ 312c, 312d BGB kann einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG darstellen und ist geeignet, den Wettbewerb mehr als unwesentlich zu beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Unklare Widerrufsbelehrung im Internet begründet Wettbewerbsverstoß (§ 4 Nr.11 UWG) • Eine im Internetangebot gegebene Widerrufsbelehrung, die den Eindruck erweckt, die Widerrufsfrist beginne bereits mit der vorvertraglichen Anzeige der Belehrung, ist unklar und kann wettbewerbswidrig sein. • Für Fernabsatzverträge beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn dem Verbraucher eine Belehrung in Textform gemäß § 126b BGB mitgeteilt worden ist und die Ware empfangen wurde; eine bloße Internetanzeige erfüllt die Textform nicht. • Ein Verstoß gegen Informationspflichten nach §§ 312c, 312d BGB kann einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG darstellen und ist geeignet, den Wettbewerb mehr als unwesentlich zu beeinträchtigen. Die Parteien vertreiben EDV-Artikel im Internet. Der Antragsgegner hatte in einem F-Angebot eine Widerrufsbelehrung veröffentlicht, wonach die Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Die Antragstellerin beanstandete diese Formulierung nach erfolgloser Abmahnung und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner. Das Landgericht bestätigte die Verfügung; der Antragsgegner legte Berufung ein mit dem Vorbringen, die Belehrung beziehe sich auf zuvor genannte Textformhinweise und sei damit verständlich. Die Antragstellerin hielt die Formulierung für missverständlich, weil die vorvertragliche Anzeige nicht die gesetzlich erforderliche Textform im Sinne des § 126b BGB erfülle und die Widerrufsfrist erst mit Mitteilung der Belehrung in Textform und Erhalt der Ware beginne. Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen mit geringfügiger redaktioneller Änderung des Verbotswortlauts. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig, führt aber nicht zum Erfolg. • Anspruchsgrundlage: Die Antragstellerin ist anspruchsberechtigt nach § 8 III Nr.1 UWG als Mitbewerberin. • Rechtsverletzung: Die beanstandete Formulierung verstößt gegen § 4 Nr.11 UWG, weil sie gegen Verbraucherschutzvorschriften verstößt, die das Marktverhalten regeln, insbesondere gegen die Informationspflichten der §§ 312c, 312d BGB und die BGB-InfoV. • Textform-Erfordernis: Eine im Internet abrufbare Belehrung erfüllt nicht die Textform nach § 126b BGB und perpetuiert die Erklärung nicht hinreichend; daher beginnt die Widerrufsfrist erst mit Mitteilung der Belehrung in Textform und dem Erhalt der Ware. • Auslegung und Klarheit: Die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" ist mehrdeutig; vernünftige Verbraucher können jedenfalls den Eindruck gewinnen, die Frist laufe bereits mit der vorvertraglichen Lektüre ab, weshalb die Belehrung unklar und irreführend ist. • Wesentlichkeit: Der Gesetzesverstoß ist geeignet, den Wettbewerb nach § 3 UWG mehr als unwesentlich zu beeinträchtigen, da die Fehlvorstellung das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflussen kann. • Verfügungsgrund und Wiederholungsgefahr: Der Verfügungsgrund ist gemäß § 12 II UWG zu vermuten und Wiederholungsgefahr liegt vor. • Prozessuales: Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 97 I, 708 Nr.10 ZPO. Die Berufung des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; die einstweilige Verfügung blieb im Wesentlichen bestehen mit redaktioneller Änderungsmaßgabe. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die im Internet verwendete Widerrufsbelehrung unklar und unvollständig war, weil sie nicht deutlich machte, dass die gesetzlich erforderliche Belehrung in Textform nach § 126b BGB erst separiert mit Erhalt der Ware mitgeteilt werden muss und erst dann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Damit liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr.11 UWG in Verbindung mit §§ 312c, 312d, 355 BGB vor, der geeignet ist, den Wettbewerb mehr als nur unwesentlich zu beeinträchtigen. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.