Urteil
2 UF 117/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vergleichsabänderung möglich, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (§§ 313,1570 BGB a.F.).
• Bei der Unterhaltsberechnung sind vorrangig minderjährige Kinder zu berücksichtigen; nach Geburtszeitpunkt und Rangfolge sind auch nachfolgende Kinder zu berücksichtigen (§§ 1609,1582 BGB a.F.).
• Bei Abänderung ab 01.01.2008 sind die neuen Regelungen des Unterhaltsrechts zu beachten; fiktives Einkommen kann dem betreuenden Elternteil zugerechnet werden (§ 1570 BGB n.F.).
• Darlehen und nachträgliche Anschaffungen sind nur bei Nachweis der Unvermeidbarkeit bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen.
• Verwirkung des Unterhaltsanspruchs setzt ein Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Unterhaltspflichtigen oder nahe Angehörige voraus (§ 1579 BGB); schlichte Verkehrsverstöße genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Abänderung gerichtlichen Vergleichs wegen geänderter Einkommens- und Familienverhältnisse • Vergleichsabänderung möglich, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (§§ 313,1570 BGB a.F.). • Bei der Unterhaltsberechnung sind vorrangig minderjährige Kinder zu berücksichtigen; nach Geburtszeitpunkt und Rangfolge sind auch nachfolgende Kinder zu berücksichtigen (§§ 1609,1582 BGB a.F.). • Bei Abänderung ab 01.01.2008 sind die neuen Regelungen des Unterhaltsrechts zu beachten; fiktives Einkommen kann dem betreuenden Elternteil zugerechnet werden (§ 1570 BGB n.F.). • Darlehen und nachträgliche Anschaffungen sind nur bei Nachweis der Unvermeidbarkeit bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. • Verwirkung des Unterhaltsanspruchs setzt ein Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Unterhaltspflichtigen oder nahe Angehörige voraus (§ 1579 BGB); schlichte Verkehrsverstöße genügen nicht. Die Parteien, geschieden seit 20.10.2005, stritten um Abänderung eines vor dem OLG Hamm am 10.01.2006 geschlossenen Vergleichs, wonach der Beklagte monatlich 425 € Ehegattenunterhalt zahlte. Die K. ist gelernte Bäckereifachverkäuferin, betreut gemeinsame Kinder und erhielt ab 15.6.2006 kein Arbeitslosengeld mehr; sie bezog SGB II-Leistungen und zeitweise geringe Erwerbstätigkeit. Der B. ist britischer Staatsangehöriger, Soldat, wiederverheiratet und Vater weiterer Kinder; sein Einkommen schwankte insbesondere wegen Wegfalls einer Auslandszulage. Die K. begehrte ab 15.6.2006 höheren Ehegattenunterhalt; der B. beantragte Verwirkung und die Abänderung des Vergleichs zu seinen Gunsten. Das Familiengericht gab der K. zunächst Recht; der B. legte Berufung ein. Streitgegenstände waren Einkommen, Anrechnung von Kindesunterhalt, Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten, fiktives Einkommen der K. und Frage der Verwirkung. • Abänderung des Prozessvergleichs für den Zeitraum 15.6.2006 bis Dez.2007 nach §§ 313 Abs.1,1570 BGB a.F. wegen wesentlicher Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse; dadurch höhere Unterhaltsansprüche der K.. • Anrechenbares Nettoeinkommen des B. wurde detailliert festgestellt (bis Feb.2007: 2.787,86 €; ab März 2007: 2.516,95 €) und nur begrenzt um Abzugspositionen reduziert; unbewiesene bzw. nicht dargelegte Abzüge gehen zu Lasten des B.. • Darlehensverbindlichkeiten des B. sind nicht zu berücksichtigen, da sie nach der Trennung aufgenommen wurden und nicht als unvermeidbar dargelegt wurden; insbesondere Kauf eines Pkw war nicht erforderlich. • Bedarf der K. wurde unter Berücksichtigung Betreuungspflichten, Pflegegeld (unberücksichtigt nach §13 Abs.6 SGB XI) und gleichrangiger minderjähriger Kinder des B. bemessen; Kindersachverhalte und -beträge (Düsseldorfer Tabelle) wurden angewandt beziehungsweise angepasst für im Ausland lebende Kinder unter Abwägung von Ländergruppeneinteilung und Verbrauchergeldparität. • Für Zeitabschnitte wurden konkrete Unterhaltsbeträge ermittelt: 15.6.2006–Febr.2007: 861 €; März–Juni 2007: 743 €; Juli 2007: 746 €; Aug.–Dez.2007: 578 €, wegen Mitanspruch des Vaters des nichtehelichen Kindes D2; ab Jan.2008 Abänderung abgewiesen, weil nach Neuregelung (§§1570,1582,1609 ff. BGB n.F.) der rechnerisch geschuldete Unterhalt (420 €) den titulierten nur unwesentlich (5 €) unterschreitet. • Ab 01.01.2008 wurde der K. ein fiktives Einkommen von 300 € zugerechnet; unter Berücksichtigung der neuen Rangfolgen, Kindergeldwirkung und Mangelfallverteilung ergab sich ein Unterhaltsanspruch von 420 €; Abänderung zu ihren Gunsten ab 2008 daher nicht möglich. • Ein Verwirkungseinwand nach §1579 BGB war unbegründet; die behaupteten Straftaten im Straßenverkehr wurden nicht substantiiert dargelegt und von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt; selbst mögliche Nötigung wäre nicht so schwerwiegend, dass Unterhaltsanspruch grob unbillig wäre. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den gesetzlichen Regelungen (ZPO). Der Senat hat die Berufung des B. nur teilweise stattgegeben und das amtsgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, dass der B. zur Zahlung gestaffelter Ehegattenunterhaltsbeträge verurteilt wurde: 861 € monatlich für 15.6.2006 bis Febr.2007, 743 € für März–Juni 2007, 746 € für Juli 2007, 578 € für Aug.–Dez.2007 und 425 € ab Jan.2008. Die weitergehenden Klageanträge und die Widerklage wurden abgewiesen. Hauptgrund ist die Feststellung wesentlicher Änderungen der wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere das nachgewiesene Einkommen des B., die Hinzurechnung eines fiktiven Einkommens der K. ab 2008 und die Berücksichtigung vorrangiger Kindesunterhaltspflichten einschließlich eines in Großbritannien lebenden Kindes. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wurde abgelehnt mangels Nachweises eines schweren, verwirklichenden Delikts. Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich anteilig zu 1/5 auf die K. und 4/5 auf den B.; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.