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Beschluss

15 W 367/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK ausgestellter Flüchtlingsausweis kann personenstandliche Legitimationswirkung haben und die Identität des Inhabers für Registereintragungen begründen. • Eine Berichtigung nach § 47 PStG ist möglich, wenn die Eintragung unrichtig ist; einschränkende Zusätze sind zulässig, wenn trotz Ermittlungen ernsthafte Zweifel an der Identität bestehen. • Das Namensrecht des Kindes richtet sich nach deutschem Recht (Art. 10 Abs. 1 EGBGB); der Familienname des Kindes bestimmt sich nach § 1617a BGB und der elterlichen Sorge. • Im antragsgebundenen Berichtigungsverfahren ist der Antrag auszulegen; aus dem Vortrag kann sich ein zulässiger Hilfsantrag ergeben, der zu berücksichtigen ist.
Entscheidungsgründe
Flüchtlingsausweis als Legitimationsmittel; Berichtigung des Geburtenbuchs zu Vor‑ und Familiennamen • Ein nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK ausgestellter Flüchtlingsausweis kann personenstandliche Legitimationswirkung haben und die Identität des Inhabers für Registereintragungen begründen. • Eine Berichtigung nach § 47 PStG ist möglich, wenn die Eintragung unrichtig ist; einschränkende Zusätze sind zulässig, wenn trotz Ermittlungen ernsthafte Zweifel an der Identität bestehen. • Das Namensrecht des Kindes richtet sich nach deutschem Recht (Art. 10 Abs. 1 EGBGB); der Familienname des Kindes bestimmt sich nach § 1617a BGB und der elterlichen Sorge. • Im antragsgebundenen Berichtigungsverfahren ist der Antrag auszulegen; aus dem Vortrag kann sich ein zulässiger Hilfsantrag ergeben, der zu berücksichtigen ist. Die Beteiligte (Mutter) wurde 1976 in L geboren und hielt sich seit 2002 in Deutschland auf; ein Asylantrag wurde abgelehnt, eine Abschiebung nach B aber ausgeschlossen. Im Oktober 2005 gebar sie ein Kind; der Kindesvater erkannte im November 2005 vor dem Jugendamt die Vaterschaft an. Im Geburtenbucheintrag übernahm der Standesbeamte die Angaben der Mutter, versah die Namen aber mit einschränkenden Zusätzen wie "(Eigenbezeichnung)" und vermerkte unbestimmte Feststellungen zur Staatsangehörigkeit. Die Mutter beantragte die Berichtigung des Geburtseintrags, insbesondere die Streichung der einschränkenden Zusätze, die Eintragung des Vaters als Vater und die Eintragung des Familiennamens S für das Kind. Vorliegend hatte die Mutter einen Reisepassersatz als Flüchtlingsausweis erhalten, in dem Personalien aufgeführt sind, die auf eigenen Angaben beruhen. Amtsgericht und Landgericht wiesen den Antrag insoweit zurück, als die Löschung der Zusätze und die Eintragung des Familiennamens S abgelehnt wurden. Die Mutter beschwerte sich weiter; das OLG prüfte die Legitimationswirkung des Flüchtlingsausweises und die Antragsauslegung. • Zuständigkeit: Deutsche Gerichte sind zuständig, weil die Eintragung im deutschen Geburtenbuch begehrt wird; internationales Recht ist nicht entgegenstehend. • Berichtigungstatbestand: Eine Berichtigung nach §47 PStG kommt in Betracht, wenn Eintragungen unrichtig sind; auch Ergänzungen und Zusätze sind berichtigungsfähig. • Legitimationswirkung des Flüchtlingsausweises: Ein nach Art.28 Abs.1 Satz1 GFK ausgestellter Flüchtlingsausweis erfüllt eine Identifikationsfunktion und kann einem deutschen Reisepass vergleichbare Legitimationswirkung haben; dies gilt auch wenn die Angaben auf eigenen Angaben des Inhabers beruhen, sofern kein Nachweis der Unrichtigkeit vorliegt. • Beweiswürdigung: Zwar bestanden berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Ausweis, diese reichten jedoch nicht aus, die Personalangaben als widerlegt anzusehen; ein fehlender Hinweis im Ausweis, dass Angaben auf eigenen Angaben beruhen, minderte die Legitimationswirkung nicht. • Namensrecht des Kindes: Nach Art.10 Abs.1 EGBGB und deutschem Recht bestimmt sich der Vor‑ und Familienname des Kindes nach §1617a BGB; das Kind führt den Namen des Elternteils, dem die elterliche Sorge zusteht (hier die Mutter). • Eintragung des Familiennamens des Vaters: Das Kind kann den Familiennamen des Vaters nur führen, wenn die sorgeberechtigte Mutter gegenüber dem Standesamt erklärt, dem Kind den Namen des Vaters zu geben und der Vater zustimmt; solche Erklärungen lagen nicht vor, daher war die Eintragung des Namens S unbegründet. • Antragsauslegung und Hilfsantrag: Das Berichtigungsverfahren ist antragsgebunden; aus dem Vortrag der Mutter ergab sich jedoch ein zulässiger Hilfsantrag auf Eintragung des Familiennamens N des Kindes, den der Senat stattgab. • Staatsangehörigkeit: Die Mutter hat keinen Antrag auf Berichtigung oder Eintragung einer ausländischen Staatsangehörigkeit gestellt; daher war darüber nicht zu entscheiden. • Prozesskostenhilfe und Wertfestsetzung: PKH wurde teilweise bewilligt und teilweise abgelehnt; der Geschäftswert wurde festgesetzt. Der Senat hat die Beschwerde insoweit stattgegeben, dass der Standesbeamte angewiesen wird, im Geburtenbucheintrag die einschränkenden Zusätze ("(Eigenbezeichnung)" und die Formulierungen zu nicht festgestellten Namen/Staatsangehörigkeit) zu entfernen und stattdessen die berichtigten Angaben aufzunehmen, wonach das Kind den Vornamen E erhalten hat und den Familiennamen N führt. Die Eintragung des Familiennamens S des Vaters wurde zurückgewiesen, weil die erforderliche sorge‑ und namensrechtliche Erklärung der Mutter gegenüber dem Standesamt sowie die Zustimmung des Vaters nicht vorlagen. Der Flüchtlingsausweis der Mutter wurde grundsätzlich als legitimationswirksames Dokument für personenstandliche Eintragungen anerkannt, weil seine Angaben nicht zweifelsfrei widerlegt sind. Der Mutter wurde für den Umfang der erfolgreichen Beschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt; im Übrigen wurde PKH abgelehnt und der Geschäftswert festgesetzt.