Beschluss
3 Ws 65/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Krankenhausaufenthalte nach zuvor angeordneter Unterbrechung der Vollstreckung gemäß § 455 Abs. 4 StPO sind nicht nach § 461 StPO in die Strafzeit einzurechnen.
• § 461 StPO setzt voraus, dass der Verurteilte von der Vollstreckungsbehörde in ein Krankenhaus gebracht und die Verfügungsgewalt über ihn fortbesteht.
• Die Vollstreckungsverjährung nach § 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB ruhte während der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Unterbrechungen und weiterer behördlich veranlasster Verwahrungen gemäß § 79a StGB, sodass die Verjährungsfrist bei Wiederaufnahme der Vollstreckung nicht abgelaufen war.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung von Krankenhausaufenthalten nach Unterbrechung; Verjährung ruhte • Krankenhausaufenthalte nach zuvor angeordneter Unterbrechung der Vollstreckung gemäß § 455 Abs. 4 StPO sind nicht nach § 461 StPO in die Strafzeit einzurechnen. • § 461 StPO setzt voraus, dass der Verurteilte von der Vollstreckungsbehörde in ein Krankenhaus gebracht und die Verfügungsgewalt über ihn fortbesteht. • Die Vollstreckungsverjährung nach § 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB ruhte während der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Unterbrechungen und weiterer behördlich veranlasster Verwahrungen gemäß § 79a StGB, sodass die Verjährungsfrist bei Wiederaufnahme der Vollstreckung nicht abgelaufen war. Der Verurteilte wurde 1992 wegen Betruges und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; das Urteil ist seit 18.05.1993 rechtskräftig. Nach Teilverbüßung und Gewährung eines Strafaufschubs wurde die weitere Vollstreckung ab August 1994 wegen einer malignen Lymphomerkrankung gemäß § 455 Abs. 4 StPO unterbrochen. Nach Widerruf der Unterbrechung erließ die Staatsanwaltschaft 2000 einen Vollstreckungshaftbefehl; Festnahme erfolgte am 14.02.2007. Der Verurteilte beantragte die Anrechnung angeblicher Krankenhausaufenthalte in der Zeit der Unterbrechung sowie einer Nachbehandlungszeit auf die Haftzeit. Die Strafvollstreckungskammer lehnte dies ab mit der Begründung, die Vollstreckung sei während dieser Zeit unterbrochen gewesen und die Verjährung sei nicht eingetreten. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, die vom OLG geprüft wurde. • Anrechnung nach § 461 StPO setzt voraus, dass der Verurteilte von der Vollstreckungsbehörde in ein außerhalb der Strafanstalt befindliches Krankenhaus gebracht wurde und die Verfügungsgewalt über ihn fortbesteht. • Bei Unterbrechung der Vollstreckung nach § 455 Abs. 4 StPO begibt sich der Verurteilte eigenständig in Behandlung und die Vollstreckungsbehörde gibt die Verfügungsgewalt vollständig auf; daher liegen die Voraussetzungen des § 461 StPO nicht vor. • Im vorliegenden Fall sind weder Zeiten noch Orte etwaiger Krankenhausaufenthalte nach Entlassung aus der JVA sachlich nachgewiesen, und die Vollstreckungsbehörde hatte seit Beginn der Unterbrechung keine Verfügungsgewalt; der Vollstreckungshaftbefehl führte erst 2007 zur Festnahme, was die fehlende Verfügungsmacht belegt. • Zur Verjährung: Nach § 79 a StGB ruhte die Vollstreckungsverjährung während des gewährten Strafaufschubs und der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Unterbrechungen; die Ruhenszeiträume betragen insgesamt etwa fünf Jahre. • Weiteres Ruhen trat während späterer Unterbrechungen und behördlich angeordneter Verwahrung bzw. Teilverbüßung nach § 79 a Nr. 3 StGB ein; damit war die zehnjährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen, als die Vollstreckung 2007 wiederaufgenommen wurde. • Folglich standen rechtliche Hindernisse gegen die Wiederaufnahme der Vollstreckung nicht entgegen und die Anträge auf Anrechnung der Krankenhauszeiten waren unbegründet. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde als unbegründet verworfen; die Anträge auf Anrechnung von Krankenhausaufenthalten während der aufgrund § 455 Abs. 4 StPO angeordneten Unterbrechung sind nicht nach § 461 StPO in die Strafzeit einzurechnen, weil die Vollstreckungsbehörde in dieser Zeit keine Verfügungsgewalt über den Verurteilten hatte. Zudem ruhte die Vollstreckungsverjährung gemäß § 79 a StGB während der angeordneten Unterbrechungen und weiteren Verwahrungs- bzw. Teilverbüßungszeiträumen, sodass die zehnjährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen war. Die Wiederaufnahme der Vollstreckung 2007 war daher rechtmäßig. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.