Beschluss
3 Ws 29/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist die Untersuchungshaft durch die Rechtskraft eines Urteils in Strafhaft übergegangen, ist die Beschwerde gegen Haftfortdauer gegenstandslos.
• Die Rechtskraft des Urteils bewirkt die unmittelbare Umwandlung von Untersuchungshaft in Strafhaft, auch ohne förmliche Einleitung der Strafvollstreckung.
• Ein Fortbestehen des prozessualen Rechtsschutzinteresses nach Erledigung des ursprünglichen Ziels kommt nur in besonderen Fällen in Betracht, etwa bei fortwirkender Beeinträchtigung, Wiederholungsgefahr oder tief greifendem Grundrechtseingriff.
• Bei Anrechnung der Untersuchungshaft auf die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe besteht kein Anspruch auf nachträgliche gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der einstigen Haftanordnung.
Entscheidungsgründe
Rechtskraft des Urteils macht Beschwerde gegen Haftfortdauer gegenstandslos • Ist die Untersuchungshaft durch die Rechtskraft eines Urteils in Strafhaft übergegangen, ist die Beschwerde gegen Haftfortdauer gegenstandslos. • Die Rechtskraft des Urteils bewirkt die unmittelbare Umwandlung von Untersuchungshaft in Strafhaft, auch ohne förmliche Einleitung der Strafvollstreckung. • Ein Fortbestehen des prozessualen Rechtsschutzinteresses nach Erledigung des ursprünglichen Ziels kommt nur in besonderen Fällen in Betracht, etwa bei fortwirkender Beeinträchtigung, Wiederholungsgefahr oder tief greifendem Grundrechtseingriff. • Bei Anrechnung der Untersuchungshaft auf die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe besteht kein Anspruch auf nachträgliche gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der einstigen Haftanordnung. Der Angeklagte saß aufgrund eines Haftbefehls seit Dezember 2006 in Untersuchungshaft mit zwischenzeitlicher Unterbrechung zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen. Wegen schwerer räuberischer Erpressung wurde er am 03.09.2007 vom Landgericht Detmold zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; die Einzelstrafe für die maßgebliche Tat betrug fünf Jahre. Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein und beschwerte sich gegen die Fortdauer des Haftbefehls; das Landgericht gab dieser Beschwerde nicht abhelfen. Der Bundesgerichtshof wies die Revision als unbegründet zurück, wodurch das Urteil rechtskräftig wurde. Nach Rechtskraft trat Untersuchungshaft in Strafhaft über, ohne dass die förmliche Einleitung der Vollstreckung erforderlich gewesen wäre. Der Angeklagte machte mit seiner Beschwerde die Aufhebung des Haftbefehls bzw. der Haftfortdauerentscheidung geltend. • Die Beschwerde ist gegenstandslos, weil der Beschwerdeführer nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern in Strafhaft ist; die verbüßte Untersuchungshaft kann aus tatsächlichen Gründen nicht ungeschehen gemacht werden. Rechtskraft des Urteils führt kraft Gesetzes zur unmittelbaren Umwandlung der Untersuchungshaft in Strafhaft; hierfür bedarf es keiner förmlichen Einleitung der Strafvollstreckung. Eine verfahrensrechtliche Überholung der Beschwerde liegt vor, auch wenn sie erst nach Einlegung eingetreten ist; daher kommt keine Verwerfung als unzulässig in Betracht. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung fortbestehen, wenn besondere Schutzwürdigkeit besteht oder fortwirkende Beeinträchtigungen vorliegen; hierfür sind Fälle wie Wiederholungsgefahr oder tief greifende Grundrechtseingriffe zu prüfen. Die hier einschlägigen Grundsätze des Art. 104 GG und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen grundsätzlich ein Feststellungsinteresse bei erheblicher Freiheitsrechtsbeeinträchtigung. Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein besonderes Rehabilitierungsinteresse, weil die Beendigung der Untersuchungshaft auf der Rechtskraft des Urteils beruht und die Untersuchungshaft kraft Gesetzes auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe anzurechnen ist (vgl. § 51 Abs.1 StGB, § 450 Abs.1 StPO). Da sich die Auswirkungen auf die Freiheit nicht von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe unterscheiden, besteht kein Anspruch auf nachträgliche gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der einstigen Haftanordnung. • Wichtige Normen: Art. 104 GG; § 51 Abs.1 StGB; § 450 Abs.1 StPO; Verfahrensrechtliche Grundsätze zur Prozessüberholung. Die Beschwerde des Angeklagten ist gegenstandslos und wird nicht zum Erfolg geführt. Mit der Verwerfung der Revision wurde das Urteil rechtskräftig, wodurch die bis dahin vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft überging und die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Damit kann der Beschwerdeführer die Aufhebung des Haftbefehls oder der Haftfortdauerentscheidung nicht mehr erreichen, weil die gewesene Untersuchungshaft aus tatsächlichen Gründen nicht rückgängig zu machen ist. Ein besonderes Interesse an einer Feststellung der Rechtslage ist nicht gegeben, sodass auch kein nachträglicher Prüfungsanspruch der Haftanordnung besteht.