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Beschluss

1 ZU 90/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 14 II Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn Vermögensverfall vorliegt; die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis begründet eine Vermutung des Vermögensverfalls. • Die Vermutung des Vermögensverfalls ist vom Betroffenen nicht ausreichend zu widerlegen, wenn er keine substantiierten Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorlegt. • Die Interessen der Rechtsuchenden sind bereits abstrakt gefährdet, wenn ein Zugriff Dritter auf Fremdgelder möglich ist; Anderkonten allein beseitigen diese Gefahr nicht. • Eine Zurückstellung des Verfahrens wegen anhängiger Aufsichts- oder Haftpflichtsachen kommt nicht in Betracht, wenn diese Verfahren für die Widerrufsentscheidung ohne Relevanz sind. • Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes ist zu berücksichtigen; hier lag ein solcher Wegfall nicht vor, da der Antragsteller weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen war und seine Vermögenslage nicht geordnet war.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Anwaltszulassung bei Vermögensverfall durch Eintragung in Schuldnerverzeichnis • Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 14 II Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn Vermögensverfall vorliegt; die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis begründet eine Vermutung des Vermögensverfalls. • Die Vermutung des Vermögensverfalls ist vom Betroffenen nicht ausreichend zu widerlegen, wenn er keine substantiierten Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorlegt. • Die Interessen der Rechtsuchenden sind bereits abstrakt gefährdet, wenn ein Zugriff Dritter auf Fremdgelder möglich ist; Anderkonten allein beseitigen diese Gefahr nicht. • Eine Zurückstellung des Verfahrens wegen anhängiger Aufsichts- oder Haftpflichtsachen kommt nicht in Betracht, wenn diese Verfahren für die Widerrufsentscheidung ohne Relevanz sind. • Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes ist zu berücksichtigen; hier lag ein solcher Wegfall nicht vor, da der Antragsteller weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen war und seine Vermögenslage nicht geordnet war. Der 38-jährige Antragsteller ist seit 1996 als Rechtsanwalt zugelassen. Nach früheren finanziellen Problemen wurden im Jahr 2007 erneut mehrere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Haftbefehle gegen ihn bekannt; zeitweise bestanden mindestens sechs Haftbefehle. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mehrmals zur Auskunft und zur Vorlage von Zahlungsnachweisen auf. Der Antragsteller legte Ratenzahlungsbelege und Teilzahlungen vor, konnte aber nicht nachweisen, dass alle Verbindlichkeiten beglichen seien, und blieb im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin am 25.09.2007 eine Widerrufsverfügung seiner Zulassung. Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung und brachte vor, die Haftbefehle würden gelöscht bzw. Zug um Zug beglichen; er behauptete ferner, dass Vermögensverfall nicht vorliege und dass Anderkonten die Interessen der Mandanten schützen würden. • Anwendbare Norm: § 14 II Nr. 7 BRAO: Widerruf der Zulassung bei Vermögensverfall, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden wären nicht gefährdet. • Vermögensverfall liegt nach der Vorschrift auch bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nahe; hier bestanden unstreitig mehrere Haftbefehle und Eintragungen. • Beweislast und Vermutung: Die Eintragung begründet eine starke Vermutung des Vermögensverfalls, die der Antragsteller durch substantiierten Vortrag zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hätte widerlegen müssen; hierzu hat er nicht vorgetragen. • Gefährdung der Mandanteninteressen: Selbst wenn Anderkonten eingerichtet werden, bleibt eine abstrakte Gefahr des Zugriffs durch Gläubiger bestehen und die Antragsgegnerin kann nicht prüfen, ob die Kontentrennung dauerhaft eingehalten wird; daher besteht eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. • Verfahrensrechtliche Einwände: Eine Zurückstellung wegen anderweitiger Aufsichts- oder Haftpflichtverfahren kam nicht in Betracht, da diese für die Widerrufsentscheidung ohne Bedeutung waren. • Nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes: Es lag kein entscheidungserheblicher Wegfall vor; der Antragsteller war weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen und gab zu, dass seine Bemühungen zur Ordnung der Verbindlichkeiten noch nicht erfolgreich gewesen seien. • Rechtsfolge: Mangels Widerlegung der Vermögensverfallsvermutung und angesichts der Gefährdung der Mandanteninteressen war der Widerruf der Zulassung gerechtfertigt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen; die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.09.2007 bleibt wirksam. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin wurden dem Antragsteller auferlegt und der Geschäftswert auf 50.000 € festgesetzt. Das Gericht folgte der Auslegung des § 14 II Nr. 7 BRAO, wonach die Eintragung im Schuldnerverzeichnis eine Vermutung des Vermögensverfalls begründet, die der Antragsteller nicht substantiiert widerlegt hat. Mangels Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse und angesichts der abstrakten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden war der Widerruf gerechtfertigt, weiterhin kamen Zurückstellungs- und Nachweisvorbringen des Antragstellers nicht entgegen.