Beschluss
4 Ws 528/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Festsetzung erstattungspflichtiger Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der Staatskasse ist die Angemessenheit der nach RVG berechneten Beträge nach § 14 RVG zu prüfen; Abweichungen bis zu 20% von der angemessenen Gebühr gelten in der Regel nicht als unbillig.
• Zu den notwendigen Auslagen nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sind.
• Bei der Gebührenbemessung sind insbesondere Bedeutung der Angelegenheit, Vermögens- und Einkommensverhältnisse, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie etwaiges Haftungsrisiko zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Herabsetzung erstattungspflichtiger Anwaltsauslagen nach Prüfung der Angemessenheit nach § 14 RVG • Bei Festsetzung erstattungspflichtiger Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der Staatskasse ist die Angemessenheit der nach RVG berechneten Beträge nach § 14 RVG zu prüfen; Abweichungen bis zu 20% von der angemessenen Gebühr gelten in der Regel nicht als unbillig. • Zu den notwendigen Auslagen nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sind. • Bei der Gebührenbemessung sind insbesondere Bedeutung der Angelegenheit, Vermögens- und Einkommensverhältnisse, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie etwaiges Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Arnsberg vom Vorwurf des schweren Raubes freigesprochen; die notwendigen Auslagen sollten aus der Staatskasse erstattet werden. Er meldete notwendige Auslagen in Höhe von 2.320,22 € an; Pflichtverteidigergebühren waren bereits mit 1.445,37 € festgesetzt worden. Die Rechtspflegerin setzte die über die Pflichtvergütung hinausgehenden Auslagen mit 566,57 € nebst Zinsen fest. Der frühere Angeklagte legte sofortige Beschwerde gegen diese Festsetzung ein und verfolgte einen weiteren Auslagenanspruch von 874,85 € geltend. Das Oberlandesgericht Hamm erhob hinsichtlich der Höhe eine unselbständige Anschlussbeschwerde der Verwaltungsabteilung und überprüfte die Angemessenheit der nach RVG geltend gemachten Einzelgebühren. Nach Prüfung der Kriterien des § 14 RVG (Bedeutung der Angelegenheit, Vermögensverhältnisse, Umfang und Schwierigkeit, Haftungsrisiko) passte das Gericht mehrere Gebühren an und berechnete abschließend die restlichen zu erstattenden Auslagen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des früheren Angeklagten war zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die Anschlussbeschwerde der Staatskasse war ebenfalls zulässig und führte zu Herabsetzung der Festsetzung. • Rechtliche Grundlagen: Anwendbar sind § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO (Erstattung notwendiger Auslagen), § 91 Abs. 2 ZPO (Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten) und § 14 RVG (Bemessung der Gebühren). • Prüfung der Angemessenheit nach § 14 RVG: Die Bedeutung des Verfahrens war überdurchschnittlich (Androhung mehrjähriger Jugend-/Freiheitsstrafe), die Vermögensverhältnisse des Angeklagten jedoch unterdurchschnittlich, ein besonderes Haftungsrisiko des Anwalts lag nicht vor. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wurden im Einzelnen geprüft und überwiegend als nicht überdurchschnittlich bewertet. • Anwendung der 20%-Richtlinie: Bei Rahmengebühren nach RVG ist die vom Anwalt angesetzte Gebühr gegenüber der Erstattungsstelle nicht verbindlich, wenn sie unbillig erscheint; Abweichungen bis zu 20% werden in der Regel toleriert. Einzelne Gebühren (Grundgebühr, Verfahrens- und Terminsgebühren) wurden jeweils auf Mittel- bzw. angemessene Sätze beschränkt. • Kalkulation und Ergebnis: Nach Zusammenstellung der angemessenen Gebühren und sonstiger Auslagen (inkl. Umsatzsteuer) ergab sich ein Bruttobetrag, davon wurden bereits gezahlte Pflichtverteidigervergütungen abgezogen, sodass sich ein Restbetrag von 482,15 € ergab, der als erstattungsfähig festgesetzt wurde. • Zinsen und Kostenfolge: Die festgesetzte Summe ist mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2007 zu verzinsen; der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Anschlussbeschwerde. Die Beschwerde des früheren Angeklagten wird verworfen; die Anschlussbeschwerde der Staatskasse führt zur Abänderung der vorigen Festsetzung. Es werden aus der Staatskasse 482,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.07.2007 als notwendige Auslagen an den früheren Angeklagten erstattet, nachdem bereits Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 1.445,37 € berücksichtigt wurden. Die Entscheidung folgt der gebotenen Prüfung der Angemessenheit der nach RVG geltend gemachten Einzelgebühren nach § 14 RVG und der Anwendung der 20%-Richtlinie. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und der Anschlussbeschwerde; die Beschwerdewerte werden festgesetzt.