Beschluss
3 Ws 23/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung akustischer Besuchsüberwachung in Untersuchungshaft setzt eine konkrete, einzelfallbezogene Prüfung voraus, ob durch nicht überwachte Besuche der Zweck der Untersuchungshaft oder die Anstaltsordnung gefährdet ist.
• Allein der Umstand, dass ein Angeklagter gegen ein Urteil Revision eingelegt hat, rechtfertigt ohne weitere Anhaltspunkte keine Besuchsüberwachung wegen Verdunkelungsgefahr.
• Bei Anordnungen, die in den durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Bereich eingreifen, ist besonderer Wert auf die Abwägung und die Begründung zu legen; bloße Verweisung auf Vollzugsregelungen genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Erforderlichkeit und Begründung akustischer Besuchsüberwachung in Untersuchungshaft • Die Anordnung akustischer Besuchsüberwachung in Untersuchungshaft setzt eine konkrete, einzelfallbezogene Prüfung voraus, ob durch nicht überwachte Besuche der Zweck der Untersuchungshaft oder die Anstaltsordnung gefährdet ist. • Allein der Umstand, dass ein Angeklagter gegen ein Urteil Revision eingelegt hat, rechtfertigt ohne weitere Anhaltspunkte keine Besuchsüberwachung wegen Verdunkelungsgefahr. • Bei Anordnungen, die in den durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Bereich eingreifen, ist besonderer Wert auf die Abwägung und die Begründung zu legen; bloße Verweisung auf Vollzugsregelungen genügt nicht. Der Angeklagte befindet sich seit September 2006 in Untersuchungshaft; das Landgericht Bielefeld verurteilte ihn wegen Mordes, gegen das Urteil läuft Revision. Sein Verteidiger beantragte die Aufhebung der akustischen Überwachung bei Besuchen der Mutter, des Bruders und des langjährigen Lebensgefährten der Mutter. Die Vorsitzende der Strafkammer lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Besuchsüberwachung gehöre gem. Nr. 27 UVollzO zum Untersuchungshaftvollzug und es lägen keine Ausnahmetatbestände vor; zudem verwies sie auf die noch offene Revision. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Angeklagten. Der Senat prüfte daraufhin Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. • Rechtsgrundlage für die Besuchsüberwachung ist § 119 Abs. 3 StPO i.V.m. Nr. 27 UVollzO; Beschränkungen des Besuchsrechts sind nur zulässig, soweit Haftzweck oder Anstaltsordnung dies erfordern. • Die akustische Überwachung greift erheblich in den geschützten Bereich von Angeklagtem und Besuchern ein; deshalb ist stets eine konkrete Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob konkrete Anhaltspunkte für Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr bestehen. • Nicht ausreichend sind allgemeine Hinweise auf Vollzugsregelungen oder die bloße Tatsache einer eingelegten Revision; es müssen konkrete Tatsachen vorgetragen oder feststellbar sein, die die Befürchtung begründen, dass bei den konkret betroffenen Besuchern Verdunkelungs- oder Fluchtabsprachen stattfinden könnten. • Bei auf Fluchtgefahr gestützter Haft rechtfertigt Besuchsüberwachung nur dann, wenn konkrete Hinweise auf Absprachen zu Fluchtplänen vorliegen; bei Verdunkelungsgefahr besteht eher Anlass zur Überwachung, soweit konkrete Anhaltspunkte gegeben sind. • Der angefochtene Beschluss enthält keine ausreichende Auseinandersetzung mit diesen Anforderungen, berücksichtigt nicht, dass die Aufhebung nur für nahe Angehörige und den Lebensgefährten beantragt wurde, und nennt keine konkreten Anhaltspunkte für Verdunkelung oder Fluchtabsprachen. • Da die Vorinstanz die erforderliche Einzelfallprüfung vermissen lässt und die Entscheidung nicht tragfähig begründet ist, war die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an die Vorsitzende der Strafkammer zurückzuverweisen. • Eine eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts kommt hier nicht in Betracht, weil nur nach Aktenlage entschieden werden könnte und wesentliche Umstände unzureichend dargelegt sind. Die Beschwerde hat Erfolg: Der Beschluss der Vorsitzenden der X. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 04.12.2007 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die Vorsitzende der Kammer zurückverwiesen. Begründend stellt das Oberlandesgericht fest, dass die Anordnung akustischer Besuchsüberwachung einer konkreten Einzelfallprüfung bedarf und die angefochtene Entscheidung die dafür erforderlichen Feststellungen und Abwägungen vermissen lässt; insbesondere fehlen konkrete Anhaltspunkte für Verdunkelungs- oder Fluchtabsprachen mit den konkret benannten Besuchern. Eine eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts wurde abgelehnt, weil die Aktenlage unvollständig und die vorliegende Begründung unzureichend ist, sodass eine erneute, substantiierte Prüfung durch die Strafkammer geboten ist.