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Beschluss

15 W 246/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anmeldung einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln prüft das Registergericht die Umwandlungsfähigkeit der verwendeten Bilanzpositionen und bei Zweifeln die Werthaltigkeit der zugrundeliegenden Einlagen. • Bilanzrechtlich als Kapitalrücklage ausgewiesene Einlagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB können Grundlage einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 207 ff. AktG sein, ohne dass regelmäßig ergänzend die Vorschriften über Sacheinlagen (§§ 183 ff. AktG) gelten. • Eine entsprechende Anwendung von § 52 AktG (Nachgründungsschutz) kommt nur in Betracht, wenn der Normzweck des Umgehungsschutzes und erweiterter Aktionärsschutzes konkret berührt ist; bei Alleinaktionär fehlt dieser weitergehende Schutz regelmäßig. • Bei konkreten Zweifeln an der Werthaltigkeit der als Kapitalrücklage bilanzierten Einlage kann das Registergericht nach § 210 AktG weitergehende sachliche Ermittlungen verlangen, etwa Einsicht in den Einbringungsvertrag und ein gerichtliches Sachverständigengutachten. • Die Anmeldung ist inhaltlich vollständig zu sein: Die erklärungspflichtigen Personen (Vorstand und Vorsitzender des Aufsichtsrats) müssen gesondert die nach § 210 Abs. 1 S. 2 AktG erforderliche Erklärung abgeben; bloße Mitunterzeichnung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Registerprüfung bei Kapitalerhöhung aus Kapitalrücklage; Nachprüfung der Werthaltigkeit erforderlich • Bei Anmeldung einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln prüft das Registergericht die Umwandlungsfähigkeit der verwendeten Bilanzpositionen und bei Zweifeln die Werthaltigkeit der zugrundeliegenden Einlagen. • Bilanzrechtlich als Kapitalrücklage ausgewiesene Einlagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB können Grundlage einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 207 ff. AktG sein, ohne dass regelmäßig ergänzend die Vorschriften über Sacheinlagen (§§ 183 ff. AktG) gelten. • Eine entsprechende Anwendung von § 52 AktG (Nachgründungsschutz) kommt nur in Betracht, wenn der Normzweck des Umgehungsschutzes und erweiterter Aktionärsschutzes konkret berührt ist; bei Alleinaktionär fehlt dieser weitergehende Schutz regelmäßig. • Bei konkreten Zweifeln an der Werthaltigkeit der als Kapitalrücklage bilanzierten Einlage kann das Registergericht nach § 210 AktG weitergehende sachliche Ermittlungen verlangen, etwa Einsicht in den Einbringungsvertrag und ein gerichtliches Sachverständigengutachten. • Die Anmeldung ist inhaltlich vollständig zu sein: Die erklärungspflichtigen Personen (Vorstand und Vorsitzender des Aufsichtsrats) müssen gesondert die nach § 210 Abs. 1 S. 2 AktG erforderliche Erklärung abgeben; bloße Mitunterzeichnung genügt nicht. Die Klägerin (Beteiligte) war mit 100.000 € Grundkapital im Handelsregister eingetragen; ihre Alleingesellschafterin brachte im Dezember 2006 ihre 100%‑Beteiligung an einer Tochtergesellschaft in die Beteiligte ein. Die Einlage und Barzahlungen wurden in der Bilanz per 31.12.2006 als Kapitalrücklage in Höhe von etwa 23,6 Mio. € ausgewiesen, gestützt auf ein Wertgutachten vom 01.01.2006. Die Alleingesellschafterin beschloss am 15.02.2007 eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung von 20,3 Mio. € Kapitalrücklage; Vorstand und Aufsichtsratsvorsitzender meldeten die Maßnahme zur Eintragung an. Das Amtsgericht und das Landgericht lehnten die Eintragung ab mit der Begründung, es liege faktisch eine Nachgründung bzw. ein Umgehungsfall vor und es bestünden Zweifel am Gläubigerschutz. Die Beteiligte legte weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist statthaft und beschwerdebefugt, die Anmeldung erfolgt im Namen der Gesellschaft durch Vorstand und Vorsitzenden des Aufsichtsrats. • Bilanzrechtliche Grundlagen: Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB umfassen auch werthaltige Sach‑ oder sonstige Zuzahlungen der Gesellschafter; solche Beträge können nach § 207 Abs. 1 AktG zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden. • Keine generelle Anwendung der Vorschriften über Sacheinlagen: Trotz wirtschaftlicher Nähe zur Sacheinlage ist keine parallele Anwendung der §§ 183 ff. AktG erforderlich, weil die registergerichtliche Kontrolle bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Vorlage einer testierten Bilanz (§ 209 Abs. 1 AktG) eine angemessene Werthaltigkeitsprüfung ermöglicht. • Kein (entsprechender) Anwendungsfall des § 52 AktG: Die Nachgründungsvorschrift dient dem Umgehungsschutz der Sachgründungsvorschriften und dem besonderen Aktionärsschutz; bei Alleinaktionär besteht dieser weitergehende Aktionärsschutz nicht in gleicher Weise, sodass § 52 nicht entsprechend anzuwenden ist. • Ermittlungsbedarf zur Werthaltigkeit: Konkrete Anhaltspunkte (altes Gutachten, Hinweise im Bestätigungsvermerk, Verweigerung, Gutachten den Akten beizulegen) begründen Zweifel an der Werthaltigkeit der eingebrachten Anteile und rechtfertigen weitere tatsächliche Ermittlungen (Einsicht in Einbringungsvertrag, gerichtliches Sachverständigengutachten) nach § 210 AktG. • Formelles Eintragungshindernis: Die nach § 210 Abs. 1 S. 2 AktG erforderliche Erklärung, dass seit Bilanzstichtag keine Vermögensminderung eingetreten sei, ist vom Vorstand und gesondert vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats abzugeben; eine bloße Mitunterzeichnung ersetzt diese gesonderte Erklärung nicht. • Verfahrensfolgen: Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zur Werthaltigkeit und wegen des fehlenden gesonderten Erklärungsakts des Aufsichtsratsvorsitzenden ist die Sache nicht entscheidungsreif und an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts werden aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Anmeldung einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln grundsätzlich eintragungsfähig sein kann, wenn die eingesetzten Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zulässig sind und die Werthaltigkeit der eingebrachten Einlagen im Rahmen der registergerichtlichen Prüfung gewährleistet ist. In diesem Fall bestehen konkrete Zweifel an der Werthaltigkeit der als Kapitalrücklage bilanzierten Einlage (altes Gutachten, Hinweise im Bestätigungsvermerk, Verweigerung, Gutachten den Akten beizulegen), sodass das Gericht die Vorlage des Einbringungsvertrags und ein gerichtliches Sachverständigengutachten zum Bilanzstichtag anordnen muss. Zudem fehlt die gesonderte Erklärung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats nach § 210 Abs. 1 S. 2 AktG; dies ist ein weiter zu beseitigendes Eintragungshindernis. Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde wird auf 100.000 € festgesetzt.