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Urteil

20 U 17/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anerkennung teilweiser Berufsunfähigkeit ist der Versicherte auf eine andere zumutbare Tätigkeit nur zu verweisen, wenn diese objektiv erreichbar und geeignet ist. • Eine Verweisung scheidet aus, wenn der Versicherte wegen krankheitsbedingter äußerlich erkennbarer Beeinträchtigungen gegenüber Mitbewerbern chancenlos ist. • Ein Vergleichsberuf darf in Vergütung oder Wertschätzung spürbar nicht unter das bisherige Niveau sinken. • Die Laufzeiten der versicherten Verträge sind im Feststellungsurteil durch Bezugnahme auf die Versicherungsverträge ausreichend berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Keine Verweisung auf Pförtnerstelle bei äußerlich erkennbaren Parkinson-Symptomen • Bei Anerkennung teilweiser Berufsunfähigkeit ist der Versicherte auf eine andere zumutbare Tätigkeit nur zu verweisen, wenn diese objektiv erreichbar und geeignet ist. • Eine Verweisung scheidet aus, wenn der Versicherte wegen krankheitsbedingter äußerlich erkennbarer Beeinträchtigungen gegenüber Mitbewerbern chancenlos ist. • Ein Vergleichsberuf darf in Vergütung oder Wertschätzung spürbar nicht unter das bisherige Niveau sinken. • Die Laufzeiten der versicherten Verträge sind im Feststellungsurteil durch Bezugnahme auf die Versicherungsverträge ausreichend berücksichtigt. Der Kläger, knapp 43 Jahre alt, hat bei der Beklagten mehrere Versicherungen einschließlich einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Er meldete im Oktober 2002 Berufsunfähigkeit infolge eines Parkinson-Syndroms und beanspruchte Leistungen. Die Beklagte lehnte Zahlungen weitestgehend ab und verwies auf mögliche Vergleichstätigkeiten wie Pförtner, Telefonist oder Call-Center-Mitarbeiter. Gutachten ergaben eine 80%ige Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Isolierhelfer; die Gutachter sahen jedoch Einschränkungen bei Feinmotorik und sichtbaren Tremor. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein mit der Behauptung, der Kläger habe nicht hinreichend nachgewiesen, dass er auf die vorgeschlagenen Tätigkeiten nicht verwiesen werden könne. Der Senat hörte den Kläger und den Sachverständigen an und entschied zugunsten des Klägers. • Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs.1 S.2 VVG i.V.m. § 1 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. • Unstreitig ist der Kläger nach Gutachten zu 80% berufsunfähig in seinem zuletzt ausgeübten Beruf; diese Feststellung wurde nicht angegriffen. • Die in Frage stehenden Vergleichsberufe Telefonist und Call-Center-Mitarbeiter verlangen nach den Gutachten Fähigkeiten (Schnelligkeit, PC-Kenntnisse, Flexibilität), die der Kläger krankheits- und persönlichkeitsbedingt nicht erfüllt. • Eine Pförtnertätigkeit im Schichtdienst scheidet wegen notwendiger Tag-Nacht-medikation aus. • Eine Verweisung auf eine Pförtnerstelle ohne Nachtschicht ist ausgeschlossen, weil (a) der Kläger persönlich und von seinen Fähigkeiten her für typische Pförtneraufgaben nicht geeignet ist, (b) sichtbare motorische Symptome (Tremor, Rigor, Störung der Feinmotorik) ihn bei Bewerbungen chancenlos machen und (c) geeignete Pförtnerstellen, die nur Schranken öffnen/schließen erfordern, praktisch nicht auf dem freien Arbeitsmarkt vorhanden sind. • Die angestrebte Vergleichstätigkeit würde eine spürbare Einkommensminderung von ca. 28% bedeuten; bei niedrigem Ausgangseinkommen ist eine solche Differenz nicht mehr zumutbar. • Die Feststellungserklärung des Landgerichts bedarf keiner Präzisierung, da durch Bezugnahme auf die Verträge auch deren Laufzeiten erfasst sind. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrten Renten- und Beitragsfreistellungsleistungen aus den Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, weil er in seinem zuletzt ausgeübten Beruf zu 80% berufsunfähig ist und eine zumutbare, gleichwertige Vergleichstätigkeit nicht aufgezeigt werden kann. Eine Verweisung auf die von der Beklagten vorgeschlagenen Tätigkeiten ist unzulässig, da der Kläger wegen seiner gesundheitlichen und persönlichen Beeinträchtigungen gegenüber Mitbewerbern chancenlos ist und die vorgeschlagene Pförtner-Tätigkeit entweder arbeitsmarktlich nicht verfügbar oder mit einer unzumutbaren Einkommenseinbuße verbunden wäre. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.