Beschluss
10 WF 196/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zumutbare aktive Förderung des Umgangs durch den Umgangsberechtigten gehört zur Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 Abs. 2 BGB.
• Zwangsgeld nach § 33 Abs. 1 FGG setzt schuldhafte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht voraus.
• Bei älteren Kindern (etwa ab 9–11 Jahren) hat ihr ausdrücklicher Wille erhebliches Gewicht; erzieherische Einwirkung ist dann nur noch eingeschränkt erfolgversprechend.
• Die bloße Annahme eines PAS-Syndroms rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Feststellung schuldhaften Verhaltens der betreuenden Elternteils.
Entscheidungsgründe
Keine Zwangsgeldfestsetzung bei nichtverschuldetem Umgangsverweigerungsverhalten der Kinder • Zumutbare aktive Förderung des Umgangs durch den Umgangsberechtigten gehört zur Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 Abs. 2 BGB. • Zwangsgeld nach § 33 Abs. 1 FGG setzt schuldhafte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht voraus. • Bei älteren Kindern (etwa ab 9–11 Jahren) hat ihr ausdrücklicher Wille erhebliches Gewicht; erzieherische Einwirkung ist dann nur noch eingeschränkt erfolgversprechend. • Die bloße Annahme eines PAS-Syndroms rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Feststellung schuldhaften Verhaltens der betreuenden Elternteils. Die Parteien sind Eltern zweier gemeinsamer Kinder, E (geb. 02.10.1996) und M (geb. 10.08.1999). Der Antragsgegner beantragte vor dem Familiengericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragstellerin, weil diese angeblich den Umgang der Kinder mit ihm verhindere. Das Familiengericht wies den Antrag zurück und nahm an, die Ablehnung der Kinder beruhe auf dem konfliktreichen Elternverhältnis und nicht auf schuldhaftem Verhalten der Mutter. Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FGG zur Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Verletzung der Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 Abs. 2 BGB vorliegen. • Rechtliche Pflicht: § 1684 Abs. 2 BGB verlangt vom Umgangsverpflichteten nicht nur Passivität, sondern aktives Bemühen, psychische Vorbehalte des Kindes gegen den anderen Elternteil abzubauen; verletzt der Umgangsverpflichtete diese Pflicht schuldhaft, ist Zwangsgeld möglich. • Tatsächliche Befunde: Berichte des Heilpädagogischen Kinderheims und vorliegende Dokumentation zeigen, dass die Antragstellerin nach dem ersten unbefriedigenden Umgangskontakt kooperativ handelte, Anregungen der Umgangsbegleiter annahm und sogar Mediation vorschlug. • Alter und Gewicht des Kindeswillens: E ist inzwischen elf Jahre alt; ihr deutlicher und vehementer Ablehnungswille ist vor dem Hintergrund ihres Alters von erheblicher Bedeutung, sodass erzieherische Einwirkung der Mutter kaum noch kurzfristig Erfolg verspricht. • Beeinflussung der Jüngeren: M (acht Jahre) orientiert sich an der älteren Schwester; dadurch sind auch bei ihr die Möglichkeiten der Mutter, entgegenstehende Haltung zu überwinden, begrenzt. • Zurückweisung der PAS-Erklärung: Die Berufung des Antragsgegners auf das PAS-Syndrom reicht nicht aus, da dieses die Ursachen für Ablehnung einseitig verengt; hier sprechen Gutachten, Jugendamt und Berichte eher für konfliktbedingten Schutzmechanismus der Kinder. • Keine Anhaltspunkte für Schuldhaftigkeit: Vorgelegene Berichte und Gutachten rechtfertigen nicht die Annahme, die Antragstellerin habe den Umgang bewusst hintertrieben; daher fehlen die Voraussetzungen für ein Zwangsgeld nach § 33 Abs.1 FGG. • Erwägung zur Konfliktlösung: Der Senat empfiehlt ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG und rät, den derzeitigen Kindeswillen zu respektieren sowie die Eltern zur eigenverantwortlichen Konfliktlösung zu bewegen. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen, weil keine schuldhafte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 Abs. 2 BGB durch die Antragstellerin feststellbar ist und damit die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 Abs. 1 FGG fehlen. Die Berichte und Gutachten zeigen kooperatives Verhalten der Mutter und begrenzte Erfolgsaussichten erzieherischer Einwirkung insbesondere wegen des Alters und der deutlichen Ablehnung der älteren Tochter. Die Annahme eines PAS-Syndroms reicht nicht, um schuldhaftes Verhalten zu begründen. Es wurde empfohlen, eine außergerichtliche Konfliktlösung anzustreben und den derzeitigen Willen der Kinder zu respektieren; die Kostenentscheidung berücksichtigt die Regelungen des FGG und der KostO.