Beschluss
15 W 85/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine aus Buchstabenkombinationen bestehende Firma ist eintragungsfähig, wenn sie zur Kennzeichnung geeignet und unterscheidungskräftig ist.
• Die Aussprechbarkeit einer Firmenbezeichnung kann durch Artikulierbarkeit ausreichend sein; reine Phantasiebezeichnungen sind zulässig.
• Bei abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Entscheidung an das Bundesgerichtshof vorzulegen (§ 28 Abs. 2 FGG).
Entscheidungsgründe
Eintragungsfähigkeit von Buchstabenkombinationen als Firmenbezeichnung • Eine aus Buchstabenkombinationen bestehende Firma ist eintragungsfähig, wenn sie zur Kennzeichnung geeignet und unterscheidungskräftig ist. • Die Aussprechbarkeit einer Firmenbezeichnung kann durch Artikulierbarkeit ausreichend sein; reine Phantasiebezeichnungen sind zulässig. • Bei abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Entscheidung an das Bundesgerichtshof vorzulegen (§ 28 Abs. 2 FGG). Die Higa M&A GmbH & Co. KG wurde infolge Abspaltung und Übernahme neu firmierend und verlegte ihren Sitz nach F; die Anteile gingen auf die Q AG über. Nach der Übernahme meldeten die Gesellschafter beim Amtsgericht Dortmund die Sitzverlegung, die Änderung der Firma in "HM&A GmbH & Co. KG" und eine Erhöhung der Kommanditeinlage an. Das Amtsgericht Essen trug die Gesellschaft mit der bisherigen Firma ein und lehnte die angemeldete Firmenänderung ab mit der Begründung, eine reine Buchstabenfolge ohne Sinn sei nicht eintragungsfähig. Landgericht und Beschwerdeinstanz wiesen die dagegen gerichteten Beschwerden zurück. Das OLG Hamm hielt die angemeldete Firma jedoch für namens- und eintragungsfähig und begründete, Buchstabenkombinationen könnten Unterscheidungskraft besitzen. Wegen entgegenstehender Rechtsprechung des OLG Celle legte der Senat die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. • Rechtliche Grundsätze: Nach § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft besitzen sowie schriftlich darstellbar sein; das &-Zeichen ist als allgemein anerkanntes Schriftzeichen zulässig. • Wandel der Rechtslage: Das HReformG hat das Firmenrecht liberalisiert; Namensfunktion der Firma soll die Kennzeichnung der Gesellschaft im Geschäftsverkehr gewährleisten. • Artikulierbarkeit vs. Aussprechbarkeit: Der Senat schließt sich der überwiegenden Ansicht an, wonach Artikulierbarkeit zur Namensfähigkeit reicht; reine Phantasiebezeichnungen können Namensfunktion erfüllen. • Entwicklung im Markenrecht: Gesetzgeber und Rechtsprechung erkennen Kennzeichnungseignung reiner Buchstabenkombinationen im Markenschutz an; dies spricht für eine einheitliche Beurteilung im Firmenrecht. • Prüfung der konkreten Firma: "HM&A GmbH & Co. KG" ist schriftlich darstellbar, unterscheidungskräftig und durch das kaufmännische &-Zeichen nicht ausgeschlossen; von Verwechslungsgefahren führte die IHK keine Bedenken an (§ 30 Abs. 1 HGB). • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Wegen abweichender Entscheidung des OLG Celle zur Aussprechbarkeit reiner Buchstabenfolgen ist die Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG erforderlich. Der Senat hält die weitere Beschwerde für begründet und wäre bereit, die Eintragung der Firma "HM&A GmbH & Co. KG" anzuordnen, weil die Buchstabenkombination namensfähig und unterscheidungskräftig ist und die Eintragungsvoraussetzungen des § 18 HGB erfüllt sind. Allerdings steht einer abschließenden Entscheidung die entgegenstehende Rechtsprechung des OLG Celle entgegen, sodass der Fall dem Bundesgerichtshof vorgelegt wird. Die Eintragung scheitert nicht an der Verwendung des &-Zeichens und es bestehen keine Bedenken nach § 30 Abs. 1 HGB; die IHK hat ebenfalls keine Eintragungshindernisse angezeigt. Ergebnis: Die Anmeldenden haben mit ihrer Beschwerde Erfolg hinsichtlich der Rechtsfrage der Eintragungsfähigkeit; das Registergericht ist anzuweisen, die Änderungseintragung vorzunehmen, sofern der Bundesgerichtshof nicht anders entscheidet.