Urteil
3 U 216/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einfacher Rechenfehler bei der Schätzung des fetalen Gewichts begründet noch keinen groben ärztlichen Behandlungsfehler, wenn die Messwerte korrekt erhoben wurden und der Fehler das weitere ärztliche Verhalten nicht beeinflusste.
• Die nachbehandelnde Ärztin im Kreißsaal verletzt ihre Aufklärungspflicht, wenn sie die alternative Schnittentbindung bei relativer Indikation nicht wenigstens in ihren Grundzügen erläutert; eine unterlassene Aufklärung führt aber nur dann zu Schadenersatz, wenn sie das Entscheidungsverhalten der Mutter beeinflusst hätte.
• Die Pflicht zur erneuten Befunderhebung (z.B. Sonografie) bei Aufnahme in den Kreißsaal besteht nur bei konkreten zusätzlichen Risikofaktoren; bloße Schwankungen frühere Gewichtsschätzungen rechtfertigen keine sofortige Sonografie.
• Bei geburtshilflichen Notfällen ist der Umfang der gebotenen Aufklärung zeitlich zu begrenzen; eine stark eingeschränkte, auf die wesentlichen Vor- und Nachteile beschränkte Information kann ausreichend sein.
• Fehler im Geburtsmanagement können nur dann haftungsbegründend sein, wenn sie den anerkannten Facharztstandard verletzen; dokumentierte und übliche Manöver zur Überwindung einer Schulterdystokie begründen keine Haftung, wenn sie fachgerecht ausgeführt wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung trotz fehlerhafter Gewichtsschätzung; unterlassene Aufklärung ohne Schadensfolge • Ein einfacher Rechenfehler bei der Schätzung des fetalen Gewichts begründet noch keinen groben ärztlichen Behandlungsfehler, wenn die Messwerte korrekt erhoben wurden und der Fehler das weitere ärztliche Verhalten nicht beeinflusste. • Die nachbehandelnde Ärztin im Kreißsaal verletzt ihre Aufklärungspflicht, wenn sie die alternative Schnittentbindung bei relativer Indikation nicht wenigstens in ihren Grundzügen erläutert; eine unterlassene Aufklärung führt aber nur dann zu Schadenersatz, wenn sie das Entscheidungsverhalten der Mutter beeinflusst hätte. • Die Pflicht zur erneuten Befunderhebung (z.B. Sonografie) bei Aufnahme in den Kreißsaal besteht nur bei konkreten zusätzlichen Risikofaktoren; bloße Schwankungen frühere Gewichtsschätzungen rechtfertigen keine sofortige Sonografie. • Bei geburtshilflichen Notfällen ist der Umfang der gebotenen Aufklärung zeitlich zu begrenzen; eine stark eingeschränkte, auf die wesentlichen Vor- und Nachteile beschränkte Information kann ausreichend sein. • Fehler im Geburtsmanagement können nur dann haftungsbegründend sein, wenn sie den anerkannten Facharztstandard verletzen; dokumentierte und übliche Manöver zur Überwindung einer Schulterdystokie begründen keine Haftung, wenn sie fachgerecht ausgeführt wurden. Die Klägerin, geboren 1997, leidet an einer Plexusparese nach einer Schulterdystokie bei Geburt und verlangt Schadensersatz von drei Beklagten: dem betreuenden Gynäkologen (Bekl. zu 2.), der geburtshilflich tätigen Ärztin im Krankenhaus (Bekl. zu 3.) und dem Krankenhausträger (Bekl. zu 1.). Sie rügt beim Bekl. zu 2. eine fehlerhafte Schätzung des Geburtsgewichts und unzureichende Aufklärung der Mutter über Geburtsalternativen. Den Bekl. zu 3. beschuldigt sie unzureichender Befunderhebung bei Aufnahme, unterlassener Aufklärung über eine mögliche Sectio trotz relativer Indikation und fehlerhaftem Geburtsmanagement. Die Klage erfolgte nach Beweiserhebung und Sachverständigengutachten; erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen, wogegen die Klägerin Berufung einlegte. • Keine haftungsrelevanten Behandlungsfehler oder aufklärungswirksame Unterlassungen lassen sich feststellen; damit entfällt Anspruchsgrundlage nach §§ 823 I, 847, 831 BGB a.F. bzw. positive Vertragsverletzung mit Schutzwirkung und § 278 BGB. • Gewichtsschätzung: Der Beklagte zu 2. ermittelte aufgrund sonographischer Messwerte fehlerhaft ein zu niedriges Rechenresultat; die Messwerte selbst lagen jedoch innerhalb üblicher Toleranzen, insbesondere wegen der Adipositas der Mutter. Der Sachverständige qualifizierte die falsche Rechnung als einfachen Fehler. Selbst ein korrekt berechnetes Gewicht hätte das medizinische Vorgehen nicht geändert und daher keine Kausalität für den eingetretenen Schaden bewirkt. • Aufklärung durch Beklagte zu 3.: Grundsätzlich bestand wegen erhöhter Rezidivgefahr eine relative Indikation für eine Sectio, sodass eine in ihren Grundzügen eingeschränkte Aufklärung erforderlich gewesen wäre. Die Beklagte zu 3. hat jedoch mangels jeglicher Aufklärung fehlerhaft gehandelt; diese Unterlassung wirkte sich jedoch nicht aus, weil die Mutter bereits durch den betreuenden Gynäkologen voraufgeklärt war und über Vor- und Nachteile einer Sectio informiert war. • Befunderhebung: Eine erneute Sonografie bei Aufnahme war nicht geboten, weil keine zusätzlichen klinischen Risikofaktoren oder Verdachtsmomente vorlagen und Ultraschall unter Wehen ungenau wäre. Schwankungen vorheriger Gewichtsschätzungen rechtfertigen allein keine Sonografie. • Geburtsmanagement: Die während der Schulterdystokie angewandenen Manöver (Martius, McRoberts, suprasymphysärer Druck, Dammschnitt) entsprachen dem geburtshilflichen Standard von 1997; ein Eingreifen des Oberarztes war nicht erforderlich und hätte den Ausgang nicht verändert. • Haftung des Krankenhausträgers: Da gegen die geburtshilflich tätige Ärztin keine haftungsrelevanten Versäumnisse feststellbar sind, entfällt eine Anspruchsgrundlage gegen den Träger; eine etwaige Schuldübernahme im späteren Kaufvertrag blieb ohne Bedeutung. • Prozessrecht: Berufung zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen; Kosten und Vollstreckungsanordnungen wie im Tenor entschieden. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage bleibt erfolglos. Zwar unterließ die im Kreißsaal tätige Ärztin die gebotene, wenn auch zeitlich stark eingeschränkte Aufklärung über die Möglichkeit einer Sectio, diese Unterlassung hatte jedoch keine schädigende Auswirkung, weil die Mutter bereits zuvor durch den betreuenden Gynäkologen über die relative Indikation und Vor- und Nachteile eines Kaiserschnitts informiert worden war. Die fehlerhafte Berechnung des Geburtsgewichts durch den betreuenden Gynäkologen stellt einen einfachen Rechenfehler dar, der nicht grob fehlerhaft war und das weitere Verhalten der behandelnden Ärzte nicht veranlasst oder beeinflusst hat; daher besteht auch hieraus keine Haftung. Die geburtshilflichen Maßnahmen bei der Überwindung der Schulterdystokie entsprachen dem fachlichen Standard, sodass auch insoweit kein haftungsbegründender Behandlungsfehler vorliegt. Ergebnis: Die Beklagten haften der Klägerin nicht; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin und die Revision wird nicht zugelassen.