Beschluss
3 Ss 484/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung ist unwirksam, wenn Schuld- und Rechtsfolgenfrage so eng verbunden sind, dass eine getrennte Prüfung nicht möglich ist.
• Bei sehr hohen Blutalkoholkonzentrationen bedarf die Annahme voller Schuldfähigkeit einer umfassenden Gesamtwürdigung einschließlich psychodiagnostischer Kriterien und des Täterverhaltens.
• Für die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) sind konkrete Feststellungen erforderlich, die über die bloße Blutalkoholkonzentration hinausgehen und Indizien für das Vorstellen oder In-Kauf-Nehmen der Fahruntüchtigkeit liefern.
Entscheidungsgründe
Berufungsbeschränkung unwirksam; lückenhafte Feststellungen zu Schuldfähigkeit und Vorsatz • Eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung ist unwirksam, wenn Schuld- und Rechtsfolgenfrage so eng verbunden sind, dass eine getrennte Prüfung nicht möglich ist. • Bei sehr hohen Blutalkoholkonzentrationen bedarf die Annahme voller Schuldfähigkeit einer umfassenden Gesamtwürdigung einschließlich psychodiagnostischer Kriterien und des Täterverhaltens. • Für die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) sind konkrete Feststellungen erforderlich, die über die bloße Blutalkoholkonzentration hinausgehen und Indizien für das Vorstellen oder In-Kauf-Nehmen der Fahruntüchtigkeit liefern. Der Angeklagte, seit langem alkoholabhängig und mehrfach vorbestraft, fuhr am 3. Juli 2006 ohne Fahrerlaubnis mit seinem PKW, um seinem etwa dreijährigen Sohn das Autofahren zu zeigen. Er hatte zuvor die Nacht durchgetrunken; eine Blutprobe um 17:55 Uhr ergab 2,78 o/oo, rückgerechnet ca. 3,08 o/oo zur Tatzeit. Das Amtsgericht Gladbeck verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu fünf Monaten Freiheitsstrafe und sperrte die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für 24 Monate. Der Angeklagte legte Berufung ein, beschränkte diese in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft — nach Auffassung des Landgerichts lediglich auf den Rechtsfolgenausspruch. Das Landgericht bestätigte die Verurteilung; der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts mit der Revision. • Die Berufungsbeschränkung ist unwirksam, weil die Fragen der Schuldfähigkeit und der Rechtsfolge bei der vorliegenden hohen Blutalkoholkonzentration nicht getrennt geprüft werden können; eine getrennte Beschränkung würde die Prüfung der Schuldfrage beeinträchtigen. • Die Feststellungen reichen nicht aus, um Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 StGB auszuschließen. Bei einer BAK um 3 o/oo indiziert der Wert zumindest verminderte Schuldfähigkeit; das Amtsgericht hat keine vertieften Feststellungen zu leistungsbezogenen oder psychodiagnostischen Kriterien getroffen. • Das Landgericht hat die Pflicht zur umfassenden Gesamtwürdigung verletzt; es fehlen Begründungen, warum trotz hoher BAK volle Schuldfähigkeit angenommen werden soll, insbesondere Ausführungen zur Alkoholgewöhnung, zum konkreten Trinkverlauf, zu Fahrverhalten, Erinnerungsvermögen oder sonstigen Verhaltensweisen vor, während und nach der Tat. • Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit (§ 316 Abs.1 StGB) ist mangels Feststellungen zu den für bedingten Vorsatz erforderlichen Indizien rechtlich nicht tragfähig. Die bloße Feststellung hoher BAK genügt nicht; es hätten weitere Umstände festgestellt werden müssen, die das Wissen oder die Möglichkeit des Wissens um die Fahruntüchtigkeit belegen. • Schließlich fehlen hinreichende Gründe zur Bemessung der Sperrdauer nach § 69a StGB; hierfür ist eine nachprüfbare Gesamtwürdigung erforderlich. • Wegen der genannten Mängel konnte der Senat das Berufungsurteil vollständig überprüfen und hob das Urteil auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Senat hat die Revision teilweise erfolgreich gemacht und das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch war unwirksam, sodass die Entscheidung des Landgerichts einer vollständigen Überprüfung nicht standhielt. Es bestehen erhebliche Feststellungsmängel hinsichtlich der Frage voller oder verminderter Schuldfähigkeit bei der sehr hohen Blutalkoholkonzentration sowie zur Annahme von Vorsatz nach § 316 StGB. Mangels umfassender Gesamtwürdigung und fehlender Feststellungen zu Trinkverlauf, Leistungsfähigkeit, Fahrverhalten und psychodiagnostischen Kriterien kann die Verurteilung in der vorliegenden Form nicht gehalten werden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.