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Beschluss

3 Ws 656/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde der Angeklagten gegen die Beiordnung einer Rechtsanwältin als Beistand des Nebenklägers ist unzulässig, weil sie nicht beschwert ist. • Die Beiordnung eines Nebenklägerbeistands beeinträchtigt andere Verfahrensbeteiligte nicht in eigenen Rechten oder schutzwürdigen Interessen. • Das Anwesenheitsrecht und gegebenenfalls die spätere Vernehmung des Nebenklägerbeistands als Zeuge berührt die Angeklagte nicht unmittelbar; entgegenstehende Nachteile können durch Bestellung eines notwendigen Verteidigers ausgeglichen werden. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Beiordnung eines Nebenklägerbeistands • Die Beschwerde der Angeklagten gegen die Beiordnung einer Rechtsanwältin als Beistand des Nebenklägers ist unzulässig, weil sie nicht beschwert ist. • Die Beiordnung eines Nebenklägerbeistands beeinträchtigt andere Verfahrensbeteiligte nicht in eigenen Rechten oder schutzwürdigen Interessen. • Das Anwesenheitsrecht und gegebenenfalls die spätere Vernehmung des Nebenklägerbeistands als Zeuge berührt die Angeklagte nicht unmittelbar; entgegenstehende Nachteile können durch Bestellung eines notwendigen Verteidigers ausgeglichen werden. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO. Das Landgericht Essen bestellte mit Beschluss vom 28.08.2007 eine Rechtsanwältin als Beistand für den Nebenkläger nach §§ 397a Abs.1, 395 Abs.1 Nr.2 StPO. Die Angeklagte legte Beschwerde gegen diese Beiordnung ein und rügte, ein faires Verfahren sei nicht gewährleistet, wenn die bestellte Rechtsanwältin zugleich als Zeugin vernommen werden müsse. Die Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen die Entscheidung zur Beiordnung des Nebenklägerbeistands. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Angeklagte durch die Beiordnung in eigenen Rechten oder schutzwürdigen Interessen unmittelbar betroffen sei. Es berücksichtigte, dass gesetzliche Anwesenheitsrechte des Beistands bestehen und mögliche Nachteile des Angeklagten durch Bestellung eines notwendigen Verteidigers ausgeglichen werden können. Die Kostenentscheidung wurde in Betracht gezogen. • Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist die vorhandene Beschwer; diese muss eine objektive, spezifisch eigene Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers darstellen. • Nach ständiger Rechtsprechung beeinträchtigt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Nebenkläger andere Verfahrensbeteiligte, insbesondere die Angeklagte, nicht unmittelbar in ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen. • Das Anwesenheitsrecht des als Beistand bestellten Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und stellt keine unmittelbare Beschwer der Angeklagten dar. • Für den Fall etwaiger Nachteile des Beschuldigten steht die Bestellung eines notwendigen Verteidigers nach § 140 Abs.2 Satz1 StPO zur Verfügung; daher besteht auch kein Beschwerderecht des Nebenklägers gegen Beiordnung eines notwendigen Verteidigers für die Angeklagte. • Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO. Die Beschwerde der Angeklagten gegen die Beiordnung der Rechtsanwältin als Beistand des Nebenklägers ist unzulässig und wurde auf ihre Kosten verworfen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Angeklagte durch die Beiordnung nicht in eigenen Rechten oder schutzwürdigen Interessen unmittelbar beschwert ist, sodass das Rechtsmittel an der fehlenden Beschwer scheitert. Gesetzliche Anwesenheitsrechte des Beistands und die mögliche spätere Vernehmung als Zeuge begründen keine unmittelbare Beschwer. Etwaige Nachteile des Beschuldigten können durch die Bestellung eines notwendigen Verteidigers ausgeglichen werden. Deshalb erfolgte die Verwerfung der Beschwerde und die Kostenentscheidung nach § 473 Abs.1 StPO.