Beschluss
4 Ss 473/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei erhobenen Blutalkoholwerten, die auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit schließen lassen (ab etwa 2,0 Promille), muss das Tatgericht die Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB prüfen.
• Unterlässt das Tatgericht diese Prüfung trotz festgestellter Anhaltspunkte, liegt ein durchgreifender Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs rechtfertigt.
• Ist nicht ausgeschlossen, dass bei Anerkennung verminderter Schuldfähigkeit eine mildere Rechtsfolge ergangen wäre, kann nicht nach § 354 Abs. 1 a StPO von einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs abgesehen werden.
Entscheidungsgründe
Unterlassen der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit bei hohen Blutalkoholwerten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs • Bei erhobenen Blutalkoholwerten, die auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit schließen lassen (ab etwa 2,0 Promille), muss das Tatgericht die Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB prüfen. • Unterlässt das Tatgericht diese Prüfung trotz festgestellter Anhaltspunkte, liegt ein durchgreifender Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs rechtfertigt. • Ist nicht ausgeschlossen, dass bei Anerkennung verminderter Schuldfähigkeit eine mildere Rechtsfolge ergangen wäre, kann nicht nach § 354 Abs. 1 a StPO von einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs abgesehen werden. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, sein Führerschein wurde eingezogen und die Fahrerlaubnis entzogen. In der Berufungsinstanz wurde das Urteil bestätigt. Die festgestellten Tatsachen enthalten eine Blutalkoholmessung etwa eine Stunde nach der Tat mit 1,96 Promille; eine Rückrechnung ergibt circa 2,36 Promille zur Tatzeit. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte Verfahrens- und Rechtsfehler. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. • Die Überprüfung des Schuldspruchs ergab keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten; die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit bleibt bestehen. • Die Revision ist im Rechtfolgenausspruch erfolgreich, weil die Berufungskammer trotz erheblicher Alkoholisierung des Angeklagten eine Prüfung der Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB unterließ. • Die Kammer hatte festgestellt, dass etwa eine Stunde nach der Tat 1,96 Promille vorlagen; eine fachgerechte Rückrechnung führt zu einem Wert über 2,0 Promille zur Tatzeit, was Indizien für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit liefert. • Nach der ständigen Rechtsprechung und einschlägiger Literatur ist bei Werten ab etwa 2,0 Promille stets eine Prüfung des § 21 StGB erforderlich; das Gericht hat diese Erwägung unterlassen, sodass ein durchgreifender Rechtsfehler vorliegt. • Weil die Strafzumessung ausdrücklich die sehr erhebliche Alkoholisierung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Annahme verminderter Schuldfähigkeit eine mildere Strafe verhängt worden wäre; daher scheidet ein Verzicht auf die Aufhebung nach § 354 Abs. 1 a StPO aus. • Folge ist die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Rückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg. • Die neue Kammer hat zudem zu prüfen, ob frühere Vorverurteilungen des Angeklagten weiterhin zu berücksichtigen sind oder ob er als nicht vorbelastet zu gelten hat. Die Revision wird hinsichtlich des Schuldspruchs verworfen; der Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit bleibt Bestand. Zugleich wird der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, weil die Berufungskammer nicht geprüft hat, ob bei der festgestellten hohen Blutalkoholkonzentration eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vorliegt. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über Strafe, Entzug der Fahrerlaubnis und Kosten an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen. Dort ist auch zu klären, ob Vorstrafen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.