Urteil
I-3 U 30/07
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2007:1105.I3U30.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.12.2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der am ####1944 geborene Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz immaterieller Schäden (Vorstellung: 10.000,- Euro) im Zusammenhang mit einer im November 2003 von dem Beklagten zu 1) verordneten medikamentösen Behandlung mit dem Schmerzmittel Vioxx Dolor 50 mg - dessen Hersteller und Vertreiber die Beklagte zu 2) bis zur Einstellung des Vertriebs am 30.09.2004 war - in Anspruch. 4 Der Kläger behauptet, er habe - wie verordnet - in der Zeit vom 04.11.2003 bis zum 08.11.2003 täglich eine Tablette Vioxx Dolor 50 mg eingenommen. Am 08.11.2003 traten bei dem Kläger eine Lähmung der linken Körperhälfte und Empfindungsstörungen auf, in den Folgetagen auch Sehstörungen. Mitte November wurde durch eine CT ein Hirninfarkt nachgewiesen, den der Kläger - wie auch die anderen Störungen in den Tagen zuvor - allein auf die Einnahme des Medikaments Vioxx zurückführt. 5 Sein Verlangen auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes stützt der Kläger auf die Rüge, dass mit der Einnahme des Medikaments Vioxx das Schlaganfallrisiko generell auf ein nicht mehr vertretbares Maß erhöht werde, was dem Beklagten zu 1) hätte bekannt sein müssen und auf das er den Kläger habe hinweisen müssen. Zudem sei die Verordnung des Medikamentes wegen der diversen schwerwiegenden Vorerkrankungen des Klägers (u.a. Diabetes mellitus, Hypercholesterinämie, Adipositas, Hyperurikämie, Hypertonie) ohnehin kontraindiziert gewesen. 6 Der Beklagten zu 2) sei das generell erhöhte Schlaganfallrisiko im Zusammenhang mit der Einnahme des Medikaments Vioxx bekannt gewesen, sie habe aber weder die für die Zulassung des Arzneimittels zuständigen Behörden noch in ihrer Fach- und Gebrauchsinformation darauf entsprechend hingewiesen. 7 Die Beklagten sind dem Anspruch in der Sache entgegen getreten. Sie behaupten, der vom Kläger erlittene Schlaganfall sei ausschließlich auf dessen Vorerkrankungen zurückzuführen. 8 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO). 9 Das Landgericht Hagen hat die Klage nach persönlicher Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) - ohne Beweiserhebung - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) sei nicht ersichtlich; der Kläger habe nicht dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Behandlung durch den Beklagten zu 1) ein generell erhöhtes Schlaganfallrisiko bekannt gewesen sei oder dem Beklagten zu 1) hätte bekannt sein müssen. Auch die von dem Kläger vorgelegten Fachinformationen ließen nicht erkennen, dass dem Beklagten zu 1) ein generell erhöhtes, nicht vertretbares Schlaganfallrisiko bei Einnahme des Medikamentes Vioxx bekannt gewesen sei oder habe bekannt sein müssen. Die Beklagte zu 2) habe sich eine Fehlinformation ebenfalls nicht vorwerfen zu lassen. 10 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitere gegenüber beiden Beklagten im übrigen daran, dass der Kläger nicht den Beweis führen könne, dass die Einnahme des Medikamentes Vioxx für den später erlittenen Herzinfarkt (richtig: Hirninfarkt!) kausal gewesen sei. Gegenüber beiden Beklagten könne der Kläger keine Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. 12 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor: 13 Das Landgericht habe seinen Beweisangeboten nachgehen müssen. Dem Beklagten zu 1) habe unter Beachtung sämtlicher zur Verfügung stehender Informationen bekannt sein müssen, dass von dem Medikament Vioxx ein erheblich größeres Risiko ausgegangen sei, als bis zum damaligen Zeitpunkt allgemein angenommen worden sei. Insbesondere in einer Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom Sommer 2002 sei darauf hingewiesen worden, dass aus den Daten, die vor Veröffentlichung der Vigor-Studie der Arzneimittelbehörde FDA (USA) eingereicht worden seien, eindeutig hervorgehe, dass schwere thrombotische kardiovaskuläre Ereignisse (darunter auch ischämischer Schlaganfall) unter dem in Vioxx enthaltenen Wirkstoff „Rofecoxib“ signifikant häufiger vorgekommen seien. Die Verordnung des Medikamentes durch den Beklagten zu 1) sei deshalb behandlungsfehlerhaft gewesen. Zumindest habe er den Kläger auf ein entsprechend erhöhtes Risiko hinweisen müssen. Insbesondere unter Berücksichtigung des schon damals auch ohne die Gabe von Vioxx beim Kläger bestehenden erhöhten Risikos im kardiovaskulären Bereich habe der Beklagte zu 1) das Medikament nicht verordnen dürfen. 14 Die Beklagte zu 2) habe im Zulassungsverfahren für das Medikament dessen erhebliche Risiken, u.a. das bereits nach der Einnahme nur geringer Mengen des Medikaments erhöhte Risiko eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalls, verschwiegen und die Behörden nur unvollständig unterrichtet. Zudem seien medizinische Studien und deren Ergebnisse manipuliert worden. 15 Der Kläger beantragt, 16 1. 17 das am 07.12.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen - 6 O 7/06 - abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Klagezustellung zu zahlen, 18 2. 19 hilfsweise, das streitbefangene Urteil des Landgerichts Hagen aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. 20 Die Beklagten beantragen, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Die Beklagten wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. 24 II. 25 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. 26 Der Senat hat das klagabweisende Urteil des Landgerichts Hagen gemäß § 538 Abs.2 S.1 Nr.1 ZPO aufgehoben und die Sache auf Antrag des Klägers an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen, weil das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. 27 Zur Herbeiführung der Entscheidungsreife des Rechtsstreites bedarf es der weiteren Verhandlung und Beweisaufnahme. Die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Zurückweisung des Schmerzensgeldbegehrens des Klägers beruht auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, aufgrund dessen eine umfangreiche Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht notwendig würde (§ 538 Abs.2 S.1 Nr.1 ZPO). Auf den entsprechenden Antrag des Berufungsführers hat der Senat angesichts des Umfangs der ausstehenden Tatsachenfeststellungen zur Vermeidung des Verlustes einer Tatsacheninstanz von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzlich befasste Landgericht Hagen zurückzuverweisen. 28 1. 29 Die den klagabweisenden Urteilsspruch tragenden Erwägungen des Landgerichts beruhen auf Feststellungen, die den Anforderungen des § 286 ZPO nicht gerecht werden. Das Landgericht hat die die Klageabweisung tragenden Feststellungen unter unzureichender Ausschöpfung des in den Arzthaftungsprozess eingeführten Streitstoffs und durch Unterlassung weitergehend gebotener Beweiserhebungen getroffen. Derartige Mängel der Tatsachenfeststellung begründen wegen des mit ihnen einhergehenden Verstoßes gegen § 286 ZPO einen Verfahrensfehler, welcher im Berufungsrechtszug die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs.1 Nr.1 ZPO rechtfertigen kann (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 538, Rdnr. 25, 28) und hier rechtfertigt. 30 Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt darin, dass das Landgericht über schlüssiges und unter Beweis gestelltes Vorbringen des Klägers keinen Beweis erhoben hat. Der Kläger hatte geltend gemacht, der Beklagte zu 1) habe ihm insbesondere vor dem Hintergrund seiner schwerwiegenden Vorerkrankungen das Medikament Vioxx nicht verschreiben dürfen, da auch schon zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass das Schlaganfallrisiko mit Einnahme des Medikaments deutlich erhöht werde; der bei ihm am 08.11.2003 aufgetretene Schlaganfall sei ursächlich und allein durch das Medikament Vioxx ausgelöst worden. Ob diese Behauptungen zutreffen, kann das Gericht nicht aus eigener Sachkunde und Erfahrung entscheiden. Der Sorgfaltsmaßstab ärztlichen Handelns bestimmt sich weitgehend nach dem jeweiligen Standard des konkreten Fachgebietes, der dem Gericht regelmäßig nicht hinreichend bekannt ist und den es nicht ohne Sachverständigengrundlage allein aus eigener rechtlicher Beurteilung heraus festlegen darf. Will das Gericht entgegen diesen Grundsätzen im Einzelfall ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheiden, hat es in den Entscheidungsgründen im Einzelnen konkret darzulegen, woher es seine Sachkunde bezieht. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. 31 Zudem hat das Landgericht dem prozessualen Grundsatz des Arzthaftungsrechtes nicht ausreichend Rechnung getragen, dass an die Substantiierungspflicht des klagenden Patienten nur maßvolle und verständige Anforderungen zu stellen sind, weil ihm regelmäßig das nötige Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Prozessstoffes fehlt (BGH, NJW 2004, 2825, 2827). Der medizinisch nicht vorgebildete Patient wird häufig nicht in der Lage sein, medizinisch korrekt vorzutragen und den Verstoß gegen den jeweils gültigen Behandlungsstandard im Einzelnen darzulegen. Das gilt nicht nur für die Begründung des Behandlungsfehlers als solchen, sondern auch für die Kausalität und die Folgen eines fehlerhaften ärztlichen Handelns. Der Patient darf sich insoweit auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Arztverhaltens aufgrund der für den Patienten aufgetretenen Folgen gestattet (BGH, aaO). Es kann daher nicht zu Lasten des Klägers gewertet werden, dass er sowohl zu der Frage, welche Kenntnisse der Beklagte zu 1) als praktischer Arzt im streitgegenständlichen Zeitraum über schädliche Nebenwirkungen eines von ihm therapeutisch eingesetzten Medikaments hätte haben und zur Grundlage seiner Behandlung hätte machen müssen, als auch zu der Frage, ob das verordnete Arzneimittel Vioxx bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den damaligen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, nicht näher konkretisiert vorgetragen hat. 32 Nach dem Sachvortrag des Klägers bestand deshalb zunächst Veranlassung zur Klärung der Frage, ob er in der Zeit vom 04.11.2003 bis zum 08.11.2003 täglich eine Tablette des ihm verordneten Medikaments Vioxx Dolor 50 mg eingenommen hat. Weiter bestand Veranlassung zur Klärung der medizinischen Frage, ob der Beklagte zu 1) unter Verstoß gegen den Facharztstandard das Schmerzmittel Vioxx verordnet hat, von dem er wusste oder hätte wissen können, dass mit dessen Einnahme generell ein signifikant höheres Risiko von Nebenwirkungen in Form schwerer thrombotischer kardiovaskulärer Ereignisse (Herzinfarkt, Schlaganfall) verbunden gewesen ist als mit der Einnahme anderer Schmerzmittel. Weiter bestand Veranlassung zur Klärung der medizinischen Frage, ob die Verordnung von Vioxx deshalb behandlungsfehlerhaft war, weil sie unter Berücksichtigung der im November 2003 schon seit Jahren beim Kläger vorbestehenden Erkrankungen kontraindiziert war. Schließlich bestand auch Veranlassung zur Klärung der medizinischen Frage, ob zwischen der Einnahme von 5 Tabletten Vioxx Dolor 50 mg und den wenige Tage später erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen einschließlich Hirninfarkt ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dabei wäre auch festzustellen gewesen, ob Anhaltspunkte für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers bestehen und der Kläger deshalb möglicherweise Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen kann. 33 Die fehlende Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen begründet einen Verstoß gegen Grundprinzipien des Zivilprozesses und speziell des Arzthaftungsprozesses und stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senates einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar (vgl. mit jeweils weiteren Nachweisen die Senatsurteile vom 13.11.2002 [3 U 159/02] und 04.08.2003 [3 U 19/03]). 34 Der wesentliche Verfahrensmangel betrifft ebenfalls das Verfahren gegenüber der Beklagten zu 2), da die ohne Darlegung der eigenen Sachkunde getroffene Beurteilung der Kausalität der Medikamenteneinnahme für den geltend gemachten Gesundheitsschaden dieses Haftungsverhältnis betrifft. Die insofern bestehende allgemeine Kenntnis über die Schwierigkeiten eines Kausalitätsnachweises machen eine Beweisaufnahme aber nicht entbehrlich. 35 Erst nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens kann ferner zuverlässig beurteilt werden, ob die Beklagte zu 2) ihre Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und die sonstigen Haftungsvoraussetzungen des § 84 AMG vorliegen. Angesichts der Stellungnahme des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 01.10.2004 zur Marktrücknahme des Medikaments und des darin angesprochenen Risikobewertungsverfahrens kann ohne sachverständige Begutachtung nicht hinreichend zuverlässig eine Haftung ausgeschlossen werden. 36 2. 37 Zur Klärung dieser Fragen bedarf es, wie regelmäßig in Arzthaftungssachen, einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme im Sinne des § 538 Abs.2 S.1 Nr.1 ZPO. Das Landgericht wird daher die Original-Krankenunterlagen des Beklagten zu 1) beizuziehen haben und - wenn der Kläger den Nachweis der Einnahme des verordneten Medikamentes führen kann - ein medizinisches Sachverständigengutachten über die Frage möglicher Behandlungsfehler des Beklagten zu 1) sowie gegebenenfalls darauf beruhender Gesundheitsschäden bzw. körperlicher Beeinträchtigungen des Klägers durch das Medikament Vioxx Dolor 50 mg der Beklagten zu 2) einzuholen haben. Gegebenenfalls wird der Sachverständige auch dazu Stellung zu nehmen haben, ob ein etwaiger Standardverstoß als sogenannter grober Behandlungsfehler zu werten ist. Unter Umständen kann es auch erforderlich sein, ein ergänzendes weitergehendes Sachverständigengutachten aus dem pharmakologischen Bereich einzuholen. 38 Angesichts des vorstehend dargestellten Umfangs der noch notwenigen Tatsachenfeststellungen erachtet der Senat es für sachdienlich, die Sache auf den entsprechenden Antrag des Klägers zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Eingangsgericht zurück zu geben - zumal das Interesse an einer schnelleren Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz hier nicht überwiegt (vgl. Zöller, aaO, § 538, Rdnr. 7). 39 3. 40 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Zif. 10 ZPO. 41 Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor.