Beschluss
3 Ws 635/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Aussetzung des restlichen Strafvollstreckungsteils zum Zeitpunkt der Zweidrittelverbüßung ist allein § 57 Abs. 1 StGB maßgeblich; die Regelung des § 454 Abs. 2 StPO hat keine materielle Wirkung für die Entscheidungsanforderungen.
• Zur bedingten Entlassung genügt keine Gewissheit der Ungefährlichkeit; ein vertretbares Restrisiko ist zulässig, die künftige Straffreiheit muss nur wahrscheinlich sein.
• Bei der Interessenabwägung ist das Resozialisierungsinteresse gegen das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit abzuwiegen; Auflagen und Weisungen (z. B. Schuldnerberatung, Bewährungshelfer) sind bei der Bewertung des Restrisikos zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Bedingte Entlassung trotz bestehender Schuldenlage zulässig; § 454 Abs.2 StPO nicht materieller Prüfmaßstab • Für die Aussetzung des restlichen Strafvollstreckungsteils zum Zeitpunkt der Zweidrittelverbüßung ist allein § 57 Abs. 1 StGB maßgeblich; die Regelung des § 454 Abs. 2 StPO hat keine materielle Wirkung für die Entscheidungsanforderungen. • Zur bedingten Entlassung genügt keine Gewissheit der Ungefährlichkeit; ein vertretbares Restrisiko ist zulässig, die künftige Straffreiheit muss nur wahrscheinlich sein. • Bei der Interessenabwägung ist das Resozialisierungsinteresse gegen das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit abzuwiegen; Auflagen und Weisungen (z. B. Schuldnerberatung, Bewährungshelfer) sind bei der Bewertung des Restrisikos zu berücksichtigen. Der Verurteilte wurde vom Landgericht Dortmund wegen zahlreicher Betäubungsmittelsdelikte, unerlaubter Einfuhr und weiteren Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zum Zeitpunkt des Verfahrens hatte er zwei Drittel der Strafe verbüßt; Strafende war auf den 24.11.2008 notiert. Die Strafvollstreckungskammer lehnte die bedingte Entlassung ab, weil sie auf ein Gutachten nach § 454 Abs.2 StPO abstellte und dabei ein Fortbestehen krimineller Gefährlichkeit befürchtete. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein; Staatsanwaltschaft und Anstaltsleiter befürworteten die Entlassung. maßgeblich sind unstreitig hohe bestehende Schulden des Verurteilten, sein sonst tadelloses Vollzugsverhalten und gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie fehlende Drogenabhängigkeit. • Rechtlicher Prüfmaßstab: Für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes ist ausschließlich § 57 Abs.1 StGB einschlägig; § 454 Abs.2 StPO ist eine prozessuale Regelung ohne materielle Wirkung für die Voraussetzungen der Strafaussetzung. • Die Strafvollstreckungskammer hat zu Unrecht aus § 454 Abs.2 StPO einen vollständigen Risikoausschluss abgeleitet; das würde den gesetzlichen Vorgaben der §§ 57, 67d StGB widersprechen. • Voraussetzungen des § 57 Abs.1 StGB sind erfüllt: Es ist eine Abwägung zwischen Resozialisierungsinteresse und Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit vorzunehmen; eine Gewissheit der Ungefährlichkeit ist nicht erforderlich, vielmehr genügt, dass künftige Straffreiheit wahrscheinlich ist und nur ein vertretbares Restrisiko verbleibt. • Bei der konkreten Abwägung sprechen folgende Umstände für die Entlassung: erstmaliges strafbares Erscheinungsbild im Erwachsenenalter, Geständnisbereitschaft, beanstandungsfreies Vollzugsverhalten, Zulassung zum Freigang ohne weitere Straftaten, verändertes soziales Umfeld, gesundheitliche Probleme und die Einschätzung des Sachverständigen, dass die Taten in einer früheren Lebenskrise lagen. • Gegen eine Entlassung steht eine weiterhin ungeklärte hohe Schuldensituation, die Rückfallrisiken begründet; dieses Risiko erscheint jedoch angesichts der positiven Faktoren und der Möglichkeit wirksamer Weisungen vertretbar. • Zum Ausgleich und zur Risikominderung werden der Verurteilte der Bewährungsaufsicht unterstellt und ihm Weisungen erteilt, insbesondere zur Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit einer Schuldnerberatung (§ 56c Abs.2 StGB) sowie zur Anzeige von Wohnsitzwechseln und Betreuung durch einen Bewährungshelfer (§ 56d StGB). Die sofortige Beschwerde ist erfolgreich; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die bedingte Entlassung angeordnet. Der noch nicht verbüßte Strafrest der fünfjährigen Freiheitsstrafe wird gemäß § 57 Abs.1 Nr.1 StGB zur Bewährung ausgesetzt, Bewährungszeit 3 Jahre. Der Verurteilte wird der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt und zu Maßnahmen verpflichtet, insbesondere zur Zusammenarbeit mit einer Schuldnerberatung, um das verbleibende Rückfallrisiko zu mindern. Die Maßnahme ist gerechtfertigt, weil die Gesamtabwägung Resozialisierungsinteresse und Schutz der Allgemeinheit zugunsten der Entlassung ergibt und ein vertretbares Restrisiko besteht; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.