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Urteil

9 UF 36/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung der Kindesmutter als streitgenössische Nebenintervenientin ist auch mit dem Ziel der Klageabweisung zulässig. • Für die wirksame Vaterschaftsanfechtung des minderjährigen Kindes bedarf es neben der Erhebung der Anfechtungsklage einer materiellen Entscheidung über das "ob" der Anfechtung, die den sorgeberechtigten Eltern obliegt. • Die Bestellung eines Ergänzungspflegers mit Vertretungsmacht im Prozess ersetzt nicht die elterliche Entscheidung über das Ob der Anfechtung. • Fragen des Kindeswohls (§1600a Abs.4 BGB) und der Einhaltung der Anfechtungsfrist (§1600b Abs.1 BGB) bleiben unbeachtlich, wenn bereits die erforderliche elterliche Entscheidung fehlt.
Entscheidungsgründe
Vaterschaftsanfechtung: elterliche Entscheidungserfordernis und Zulässigkeit der Berufung der Mutter • Die Berufung der Kindesmutter als streitgenössische Nebenintervenientin ist auch mit dem Ziel der Klageabweisung zulässig. • Für die wirksame Vaterschaftsanfechtung des minderjährigen Kindes bedarf es neben der Erhebung der Anfechtungsklage einer materiellen Entscheidung über das "ob" der Anfechtung, die den sorgeberechtigten Eltern obliegt. • Die Bestellung eines Ergänzungspflegers mit Vertretungsmacht im Prozess ersetzt nicht die elterliche Entscheidung über das Ob der Anfechtung. • Fragen des Kindeswohls (§1600a Abs.4 BGB) und der Einhaltung der Anfechtungsfrist (§1600b Abs.1 BGB) bleiben unbeachtlich, wenn bereits die erforderliche elterliche Entscheidung fehlt. Die Klägerin, 1995 geboren, ficht die Vaterschaft des Beklagten an; die Mutter und der Beklagte hatten gemeinsames Sorgerecht. Ein Gutachten aus 2000 ergab, dass der Beklagte nicht als Vater in Frage kommt; eine frühere Anfechtung des Beklagten war fristversäumt und erfolglos. Auf Antrag des Beklagten wurde eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet; das Jugendamt lehnte die Anfechtung im Kindeswohl ab, später wurde ein Rechtsanwalt als Pfleger bestellt, der die Klage für die Klägerin einreichte. Das Amtsgericht gab der Klage statt und stellte die Nichtvaterschaft fest. Die Kindesmutter trat dem Verfahren bei und legte Berufung ein; der Senat hob die Verfahrenspflegschaft auf und prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung. • Zulässigkeit der Berufung: Durch den Beitritt ist die Kindesmutter streitgenössische Nebenintervenientin und kann im eigenen Namen Rechtsmittel, auch zur Klageabweisung, einlegen; eine formelle Beschwer der Klägerin ist entbehrlich, da die Mutter durch das Urteil selbst beschwert ist und ihre Rechte effektiv wahrnehmen muss. • Materielles Entscheidungsrecht über die Anfechtung: Bei minderjährigen Kindern obliegt die Entscheidung über das Ob der Vaterschaftsanfechtung den sorgeberechtigten Eltern gemeinschaftlich; eine wirksame Anfechtung setzt diese materielle Gestaltungsentscheidung voraus. • Keine Übertragung durch Pflegschaft: Die Bestellung eines Ergänzungspflegers und die Vertretung des Kindes im Prozess (§640b ZPO) begründen nur Prozessvertretung und nicht die Befugnis, die elterliche Entscheidung über das Ob der Anfechtung zu treffen. Eine Sorgerechtsentziehung nach §§1666 ff. BGB liegt nicht vor. • Rechtsfolgen: Mangels elterlicher Entscheidung kann die Anfechtung nicht wirksam sein; deshalb bedarf es keiner weiteren Prüfung von Kindeswohl (§1600a Abs.4 BGB) oder Anfechtungsfrist (§1600b Abs.1 BGB). • Kosten und Revision: Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§543 ZPO). Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klage der Klägerin ist abzuweisen, weil es an der notwendigen materiellen Entscheidung über das Ob der Vaterschaftsanfechtung fehlt; die elterliche Entscheidungsbefugnis liegt gemeinschaftlich bei beiden sorgeberechtigten Eltern und wurde nicht wirksam getroffen oder gerichtlich übertragen. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Prozessvertretung ersetzt diese elterliche Entscheidung nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen, da die aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben.