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Beschluss

I-3 W 50/07

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2007:1024.I3W50.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Landgericht wird angewiesen, von seinen den angefochtenen Be-schluss tragenden Bedenken gegen die fehlende Passivlegitimation der Beschwerdegegner zu 2) und 3) im Hinblick auf eine ausschließliche Amtshaftung der Berufsgenossenschaft abzusehen. Die weitergehenden Anordnungen und Entscheidungen betreffend das Prozesshilfegesuch der Klägerin vom 20.02.2007 werden dem Gericht des ersten Rechtszuges übertragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung der am 20.02.2007 ergänzend beantragten Prozesskostenhilfe für eine zusätzliche Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) und 3) ist mit der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Maßgabe begründet. 3 Das Rechtsmittel führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Übertragung der erneut gebotenen Sachentscheidung nebst der sie vorbereitenden Anordnungen auf die im ersten Rechtszug befasste Kammer (§ 572 III ZPO). Diese wird bei ihrer neuen Entscheidung über das erweiterte Prozesskostenhilfegesuch die rechtlichen Vorgaben dieser Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen haben. 4 Zu Unrecht hat die Kammer die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage für die erweiterte Inanspruchnahme der Beschwerdegegner zu 2) und 3) deshalb verneint, weil diese für die beanstandete Fehldiagnose und die (darauf beruhende) Erstbehandlung in der Unfallambulanz des L Hospitals V haftungsrechtlich nicht verantwortlich seien, da es sich um einen Fall der die Berufsgenossenschaft nach § 839 BGB, Art. 34 GG treffenden Haftung für durchgangsärztliche Entscheidungen handele. Mit dieser Abweisung des Prozesskostenhilfegesuches hat das Landgericht die Grenzen dessen überschritten, was im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens unter Wahrung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit für bemittelte und bedürftige Personen statthaft ist. 5 Das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dazu, zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden. Die hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO darf nicht verneint werden, wenn eine schwierige entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht geklärt und es angebracht ist, dass die höhere Instanz sich mit ihr befasst (Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rdnr. 20 mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen). 6 Hier war die Klägerin aufgrund eines Schulunfalls unstreitig am 23.12.2005 in der durchgangsärztlichen Unfallambulanz des L Hospitals in V vorgestellt, dort geröngt und – nach einer Erstversorgung mit Voltaren-Salbenverbad und lokaler Kühlung – mit einer wohl im Ergebnis unzutreffenden Erstdiagnose der allgemeinen Heilbehandlung durch einen anderen Arzt zugewiesen worden. Das Landgericht hat für diese Fallgestaltung – ersichtlich angelehnt an die vom Beklagtenvertreter eingereichte Entscheidung des OLG Schleswig vom 02.03.2007 (4 U 22/06) – die (streitgegenständliche) durchgangsärztliche Fehldiagnose dem öffentlich-rechtlichen Handlungsbereich des Durchgangsarztes zugeordnet und auf dieser Grundlage die Passivlegitimation des Durchgangsarztes aufgrund eines eigenen Behandlungsverhältnisses verneint. Ob diese rechtliche Bewertung zutrifft, erscheint auf dem Hintergrund der im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.12.1974 niedergelegten Grundsätze für die Haftung eines von der Berufsgenossenschaft bestellten Durchgangsarztes für die Erstversorgung eines Unfallverletzten (BGH Z 63, 265 ff. = BGH, NJW 1975, 589 f.), von denen das OLG Schleswig in seiner o.g. Entscheidung ausdrücklich abgerückt ist, mehr als zweifelhaft; die Beantwortung dieser schwierigen Rechtsfrage in dem vom Landgericht geäußerten Sinne durfte jedenfalls nicht Veranlassung sein, dem erweiterten Klagebegehren wegen jedenfalls fehlender Passivlegitimation sowohl des Beschwerdegegners zu 2), als auch des Beschwerdegegners zu 3) die hinreichende Erfolgsaussicht abzusprechen. Denn der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.12.1974 gerade der - die durchgangsärztliche Entscheidung über die Weiterbehandlung des Verletzten vorbereitenden - Untersuchung eine "doppelte Zielrichtung" beigemessen; wirke ein Fehler in der durchgangsärztlichen Untersuchung sich dahin aus, dass die Verletzung in der Folge unsachgemäß behandelt werde, gehöre die Untersuchung – so der Bundesgerichtshof - insoweit zur ärztlichen Erstversorgung und sei nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes (BGH, aaO). Angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, an der der Bundesgerichtshof im übrigen in seiner Entscheidung vom 28.06.1993 (BGH Z 126, 297 ff. = NJW 1994, 2417 ff.) festgehalten hat, beruhte die Verneinung jedweder Haftung des verantwortlichen Durchgangsarztes für eine (seiner Entscheidung über das "Ob und Wie" der Fortbehandlung vorangehende) Fehldiagnose keineswegs auf einer rechtlich gesicherten und anerkannten Beurteilung des den Streitgegenstand bildenden Geschehens. Auch der Senat ist in seiner Entscheidung vom 14.06.2004 (OLG Hamm, OLGR 2004, 269 f.) von einer Passivlegitimation des Durchgangsarztes ausgegangen, wenn die geltend gemachte Haftung nicht auf die Entscheidung zurückführt, ob berufsgenossenschaftliche Maßnahmen angezeigt sind, sondern es um evtl. unzureichende Diagnosemaßnahmen bei der Erstvorstellung des Verunfallten ging. Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsauffassung schied eine Haftung der Beschwerdegegner zu 2) und 3) daher nicht von vornherein mangels Passivlegitimation aus. 7 Unklar und durch ergänzenden Vortrag der Parteien klärungsbedürftig ist allerdings, welcher der Beschwerdegegner zu 2) und 3) für die alleinige in Rede stehende durchgangsärztliche Behandlung am 23.12.2004 nach den tatsächlichen damaligen Organisationsverhältnissen als Chefarzt die Verantwortung trug oder ob hier – weil der Beschwerdegegner zu 3) als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe des Beschwerdegegners zu 2) konkret bei der beanstandeten Fehldiagnosestellung involviert war - eine Haftung beider in Betracht kommt. Der Vortrag der Klägervertreter im Schriftsatz vom 20.02.2007 (Bl. 57 GA) lässt insoweit – auch angesichts des Beklagtenvortrags vom 19.01.2007 (Bl. 54 GA) zu einer kommissarischen Leitung und wegen des ausschließlich auf den Beschwerdegegner zu 3) hinweisenden Stempels im DA-Bericht (Bl. 59 GA) – noch keine zur Prozesskostenhilfebewilligung für die Inanspruchnahme beider Ärzte hinreichend schlüssige Darlegung erkennen. Insoweit wird das Eingangsgericht nach Ergänzung des Klägervortrages erneut zu entscheiden haben. 8 Der Beschwerdesenat hat im Hinblick darauf und weil die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Klägerin bislang nicht geprüft worden sind, von einer eigenen abschließenden Entscheidung abgesehen und die anstehenden Anordnungen wie Entscheidungen der bislang befassten Kammer übertragen (§ 572 III ZPO). 9 Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren und die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht veranlasst (§ 127 IV ZPO, Zif. 1812 KV-GKG, § 574 I 1 Zif. 2, III ZPO).