Urteil
27 U 66/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
2mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nicht-Einzelzustellung des Eröffnungsbeschlusses durch den Treuhänder kann eine insolvenzspezifische Pflichtverletzung darstellen; öffentliche Bekanntmachung heilt die Zustellung nicht vollständig.
• Selbst bei einer möglichen Pflichtverletzung entfällt ein Schadensersatzanspruch, wenn das Mitverschulden des Gläubigers derart überwiegt, dass nach § 254 BGB die Haftung des Treuhänders zurücktritt.
• Die Sorgfaltspflichten des Gläubigers umfassen bei Vorliegen von Anhaltspunkten für ein eröffnetes Verfahren die Kenntnisnahme der öffentlichen Bekanntmachung und zumutbare Nachforschungen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Treuhänders wegen überwiegenden Mitverschuldens des Gläubigers • Die Nicht-Einzelzustellung des Eröffnungsbeschlusses durch den Treuhänder kann eine insolvenzspezifische Pflichtverletzung darstellen; öffentliche Bekanntmachung heilt die Zustellung nicht vollständig. • Selbst bei einer möglichen Pflichtverletzung entfällt ein Schadensersatzanspruch, wenn das Mitverschulden des Gläubigers derart überwiegt, dass nach § 254 BGB die Haftung des Treuhänders zurücktritt. • Die Sorgfaltspflichten des Gläubigers umfassen bei Vorliegen von Anhaltspunkten für ein eröffnetes Verfahren die Kenntnisnahme der öffentlichen Bekanntmachung und zumutbare Nachforschungen. Die Klägerin (GbR) hielt eine titulierte Forderung gegen den Schuldner und war im Grundbuch mit einer Sicherungshypothek eingetragen. Nach einem Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens untersagte das Amtsgericht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Das Gericht bestellte den Beklagten zum Treuhänder und beauftragte ihn mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO; eine Einzelzustellung an die Klägerin erfolgte nicht. Der Beklagte bemühte sich um Verwertung des Grundstücks; im Schriftverkehr forderte die Klägerin die Löschung ihrer Hypothek gegen Zahlung und stimmte einer Zahlung zu. Jahre später stellte die Klägerin fest, dass das Verfahren eröffnet worden war, und verlangte Schadensersatz vom Treuhänder wegen unterbliebener persönlicher Unterrichtung. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG bestätigte dies in der Berufung. • Anwendbare Normen sind §§ 30 Abs. 2, 9 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsO sowie § 60 InsO in Verbindung mit § 254 BGB. • Der Treuhänder hat gem. § 8 Abs. 3 InsO Dienstpflichten zur Durchführung der Zustellungen; eine Pflichtverletzung durch Unterlassen der Einzelzustellung kann insolvenzspezifisch und drittschützend sein. • Die öffentliche Bekanntmachung nach § 30 Abs. 1 InsO löst die Rechtsmittelfristen aus und begründet eine Vermutung der Zustellung, heilt aber nicht die Pflichtverletzung des Treuhänders, weil Publizitätswirkung nicht mit tatsächlicher Kenntnisnahme gleichzusetzen ist. • Selbst wenn eine schuldhafte und kausale Pflichtverletzung des Treuhänders anzunehmen wäre, kann der Schadensersatzanspruch nach § 60 InsO wegen überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 254 BGB entfallen. • Das Mitverschulden der Klägerin ergibt sich aus langjähriger Untätigkeit trotz öffentlicher Bekanntmachungsmöglichkeit und aus der grob fahrlässigen Unkenntnisnahme der Verfahrenslage im Zusammenhang mit dem Schriftverkehr zur Löschungsbewilligung, aus dem sich Hinweise auf die Verfahrenseröffnung ergaben. • Die Klägerin durfte sich nicht darauf verlassen, dauerhaft persönlich benachrichtigt zu werden, nachdem längere Zeit keine Informationen erfolgten; daher trägt ihr Verhalten wesentlich zur Schadensentstehung bei. • In der Gesamtschau überwiegen die Verursachungsbeiträge der Klägerin so stark, dass eine etwaige Haftung des Beklagten vollständig zurücktritt, weshalb die Klage abgewiesen ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage gegen den Treuhänder bleibt erfolglos. Das OLG hält zwar eine Pflichtverletzung durch unterbliebene Einzelzustellung für grundsätzlich denkbar, verneint aber einen ersatzpflichtigen Schaden, weil das Mitverschulden der Klägerin überwiegt. Die Klägerin hat jahrelang keine Nachforschungen betrieben, obwohl öffentliche Bekanntmachung und der Schriftverkehr mit der Bank Anlass zu Kenntnisnahmen boten. Wegen dieses weit überwiegenden Mitverschuldens entfällt die Haftung des Beklagten nach § 254 BGB; die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und kann die Zwangsvollstreckung nur durch Sicherheitsleistung abwenden.