Beschluss
3 Ws 461/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Gericht ordnet Aufnahme von Ermittlungen an, wenn der Ermittlungsstand nicht eindeutig die Unbegründetheit des Vorwurfs ergibt und die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts aus Rechtsgründen eingestellt hat.
• Die Offenbarung von steuerlichen Verhältnissen durch Finanzbeamte ist nur dann ohne Verletzung des Steuergeheimnisses zulässig, wenn eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis besteht, insbesondere ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO vorliegt oder eine Einwilligung gegeben ist.
• Bei bloßen Verdachtsdelikten von geringerem Gewicht (z. B. Privatklagedelikte wie üble Nachrede) rechtfertigt die Stellung als Amtsträger allein nicht die Durchbrechung des Steuergeheimnisses.
• Ermittlungen sind durch die Staatsanwaltschaft durchzuführen; das Gericht kann nur in engen Grenzen eigene Ermittlungen anordnen und hat die Staatsanwaltschaft um Durchführung von Nachermittlungen zu ersuchen, wenn bislang keine Ermittlungen stattgefunden haben.
Entscheidungsgründe
Anordnung weiterer Ermittlungen wegen möglicher Verletzung des Steuergeheimnisses durch Finanzbeamten • Das Gericht ordnet Aufnahme von Ermittlungen an, wenn der Ermittlungsstand nicht eindeutig die Unbegründetheit des Vorwurfs ergibt und die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts aus Rechtsgründen eingestellt hat. • Die Offenbarung von steuerlichen Verhältnissen durch Finanzbeamte ist nur dann ohne Verletzung des Steuergeheimnisses zulässig, wenn eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis besteht, insbesondere ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO vorliegt oder eine Einwilligung gegeben ist. • Bei bloßen Verdachtsdelikten von geringerem Gewicht (z. B. Privatklagedelikte wie üble Nachrede) rechtfertigt die Stellung als Amtsträger allein nicht die Durchbrechung des Steuergeheimnisses. • Ermittlungen sind durch die Staatsanwaltschaft durchzuführen; das Gericht kann nur in engen Grenzen eigene Ermittlungen anordnen und hat die Staatsanwaltschaft um Durchführung von Nachermittlungen zu ersuchen, wenn bislang keine Ermittlungen stattgefunden haben. Der Antragsteller rügt, dass der Bedienstete des Finanzamtes I, C, durch Übersendung eines nicht anonymisierten Einspruchsbescheids (12.05.2005) und eines teilweise anonymisierten Haftungsbescheids (04.03.2005) an die Staatsanwaltschaft Essen sein Steuergeheimnis verletzt habe. Die Steuerberaterin des Antragstellers hatte zuvor Strafanzeige wegen übler Nachrede erstattet; die Staatsanwaltschaft Essen forderte daraufhin Akten an. C übersandte am 03.08.2005 Kopien der Entscheidungen an die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen mangelnden Tatverdachts aus Rechtsgründen ein mit der Begründung, eine Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bestehe; die Beschwerde des Antragstellers wurde vom Generalstaatsanwalt zurückgewiesen. Der Antragsteller widerspricht und fordert gerichtliche Entscheidung; das OLG prüft, ob Ermittlungen wegen Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355 StGB) anzuordnen sind. • Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts: Die nicht anonymisierte Einspruchsentscheidung enthält nicht allgemein kundige Angaben zu steuerlichen und persönlichen Verhältnissen und fällt in den Schutzbereich des § 355 Abs. 1 StGB; C ist als Finanzamtsbediensteter Amtsträger i.S. von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. • Fehlen einer Rechtfertigungsbefugnis nach § 30 AO: Zum derzeitigen Ermittlungsstand lagen keine Anhaltspunkte vor, dass ein zwingendes öffentliches Interesse i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gegeben war; Regelbeispiele des § 30 Abs. 4 Nr. 5 (z. B. Abwehr schwerer Nachteile für das allgemeine Wohl) waren nicht erfüllt, und die hier in Rede stehende Tat (üble Nachrede) ist ein Privatklagedelikt (§ 374 StPO), das kein zwingendes öffentliches Interesse belegt. • Einwilligung/konkludente Zustimmung: Zwar kann die Anzeigeerstattung durch die Steuerberaterin Anhaltspunkte für eine konkludente Zustimmung des Betroffenen begründen; dies scheitert hier aber daran, dass der Antragsteller der Übersendung in einem Schreiben an den Amtsvorsteher ausdrücklich widersprochen haben will, so dass von einer Zustimmung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nicht auszugehen ist. • Erforderlichkeit von Ermittlungen zur Klärung des subjektiven Tatbestands: Mangels durchgeführter Ermittlungen konnte das Gericht nicht feststellen, ob der Beschuldigte vorsätzlich im Sinne des § 355 StGB gehandelt hat oder ob Rechtfertigungs- bzw. Erlaubnistatbestands- oder Verbotsirrtümer, Weisungen oder die Mitwirkung vorgesetzter Stellen vorgelegen haben. • Begrenzter Umfang gerichtlicher Ermittlungen: Wegen des grundsätzlichen Ermittlungsmonopols der Staatsanwaltschaft und der engen Auslegung des § 173 Abs. 3 StPO darf das Gericht nur ergänzende, lückenschließende Ermittlungen vornehmen; bei völliger Nichtermittlung ist es geboten, die Staatsanwaltschaft zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen zu ersuchen. Das Oberlandesgericht ordnet die Aufnahme von Ermittlungen gegen den Beschuldigten C wegen des Verdachts der Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355 Abs. 1 StGB) an und ersucht die Staatsanwaltschaft Essen um Durchführung dieser Ermittlungen. Begründet wird dies mit dem bestehenden hinreichenden Tatverdacht, weil die übersandten Bescheide nicht allgemeinkundige Angaben enthalten und somit in den Schutzbereich des Steuergeheimnisses fallen, und weil keine der in § 30 AO genannten Rechtfertigungsbefugnisse (insbesondere kein zwingendes öffentliches Interesse und keine wirksame Zustimmung) festgestellt werden konnten. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands (Vorsatz) sowie möglicher Erlaubnis- oder Verbotsirrtümer und der Rolle vorgesetzter Stellen sind jedoch weitere Ermittlungen erforderlich. Das Gericht betont zugleich, dass seine Anordnung nicht die Feststellung einer Straftat ersetzt, sondern die Staatsanwaltschaft die notwendigen Nachermittlungen durchführen soll, weil das Gericht selbst nur beschränkt eigene Ermittlungen vornehmen darf.