Beschluss
3 Ws 593/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mit Zuleitung der Akten an das Berufungsgericht nach § 321 StPO wird die weitere Haftbeschwerde verfahrensrechtlich gegenstandslos, weil das Berufungsgericht für Entscheidungen über die Untersuchungshaft zuständig wird.
• Die Überholung der weiteren Haftbeschwerde führt nicht zu ihrer Verwerfung; sie ist als Antrag auf Haftprüfung beim nunmehr zuständigen Berufungsgericht zu behandeln.
• Um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, erlischt mit der Aktenzuleitung die Zuständigkeit des Amtsrichters und der diesem zugeordneten Rechtsmittelinstanzen für Haftentscheidungen in der betreffenden Strafsache.
Entscheidungsgründe
Weitere Haftbeschwerde nach Aktenzuleitung an das Berufungsgericht ist als Antrag auf Haftprüfung zu behandeln • Mit Zuleitung der Akten an das Berufungsgericht nach § 321 StPO wird die weitere Haftbeschwerde verfahrensrechtlich gegenstandslos, weil das Berufungsgericht für Entscheidungen über die Untersuchungshaft zuständig wird. • Die Überholung der weiteren Haftbeschwerde führt nicht zu ihrer Verwerfung; sie ist als Antrag auf Haftprüfung beim nunmehr zuständigen Berufungsgericht zu behandeln. • Um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, erlischt mit der Aktenzuleitung die Zuständigkeit des Amtsrichters und der diesem zugeordneten Rechtsmittelinstanzen für Haftentscheidungen in der betreffenden Strafsache. Der Angeklagte sitzt seit dem 20.03.2007 in Untersuchungshaft auf Grundlage eines Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld. Am 28.08.2007 verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an; beide Seiten legten Berufung ein. Der Angeklagte beantragte am 29.08.2007 die Aufhebung des Haftbefehls; das Amtsgericht und das Landgericht Bielefeld wiesen die hieraus resultierenden Beschwerden zurück. Die Staatsanwaltschaft legte die Akten am 26.09.2007 dem Berufungsgericht vor. Daraufhin wandte sich der Angeklagte mit einer weiteren Haftbeschwerde an den Senat. • Zuständigkeit nach Aktenzuleitung: Mit der Zuleitung der Akten an das Berufungsgericht gemäß § 321 StPO wird dieses für Entscheidungen über die Untersuchungshaft zuständig, sodass die bisherige Zuständigkeit des Amtsrichters erlischt, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. • Verfahrensrechtliche Überholung: Die weitere Haftbeschwerde ist durch die Zuleitung der Akten verfahrensrechtlich überholt und damit gegenstandslos; sie kann nicht mehr in ihrer ursprünglichen Form entschieden werden. • Fortbestehen der Beschwer: Die materielle Beschwer des Angeklagten bleibt bestehen; deshalb ist die überholte weitere Haftbeschwerde nicht zu verwerfen, sondern als jederzeit zulässiger Antrag auf Haftprüfung beim jetzt zuständigen Berufungsgericht zu behandeln. • Verfahrensfolge: Der Senat trifft keine Sachentscheidung, sondern gibt die Sache an das Berufungsgericht zur Entscheidung über den Haftprüfungsantrag ab, um die Zuständigkeit zu wahren und Doppelentscheidungen zu vermeiden. • Rechtsgrundlagen und Literatur: Die Entscheidung stützt sich auf § 321 StPO und die verfahrensrechtliche Lehre, dass mit der Aktenzuleitung die Zuständigkeit des Berufungsgerichts für Haftfragen beginnt; frühere Entscheidungen des Senats und der Rechtsprechung untermauern diesen Grundsatz. Der Senat trifft derzeit keine Sachentscheidung über die weitere Haftbeschwerde, weil die Zuleitung der Akten an das Berufungsgericht die Beschwerde verfahrensrechtlich überholt hat. Die Beschwerde wird nicht verworfen; sie ist als Antrag auf Haftprüfung beim Berufungsgericht zu verstehen. Das Berufungsgericht ist somit zur Entscheidung über den Antrag auf Haftprüfung zuständig. Die Sache wird an das Berufungsgericht abgegeben, damit dieses über die Fortdauer der Untersuchungshaft entscheidet und widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden.