Urteil
21 U 43/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Dauerschuldverhältnis, das vor dem 01.01.2002 begründet wurde, ist das alte Schuldrecht anzuwenden, sofern Art. 229 § 5 S.2 EGBGB die neue Rechtslage erst ab 01.01.2003 anwendbar macht.
• Der Verlust von Schlüsseln durch Reinigungspersonal ist der Auftraggeberin nach § 278 BGB zuzurechnen; ein Verschulden des Personals ist nach § 282 BGB a.F. analog zu vermuten, wenn die Partei keine entgegenstehenden Tatsachen vorträgt.
• Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist nur zu bejahen, wenn konkrete, den konkreten Verlust ursächlich beeinflussende Umstände vorgetragen und nachweisbar sind.
• Die Kostenverteilung zwischen Streithelfer und Prozessgegner kann nach dem wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers gesondert quotiert werden; die Streithelfende trägt die Kosten der Berufung, wenn ihr Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg hat.
Entscheidungsgründe
Haftung für durch Reinigungspersonal verlorene Schlüssel; Quotelung der Kosten bei Streithelfereintritt • Bei einem Dauerschuldverhältnis, das vor dem 01.01.2002 begründet wurde, ist das alte Schuldrecht anzuwenden, sofern Art. 229 § 5 S.2 EGBGB die neue Rechtslage erst ab 01.01.2003 anwendbar macht. • Der Verlust von Schlüsseln durch Reinigungspersonal ist der Auftraggeberin nach § 278 BGB zuzurechnen; ein Verschulden des Personals ist nach § 282 BGB a.F. analog zu vermuten, wenn die Partei keine entgegenstehenden Tatsachen vorträgt. • Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist nur zu bejahen, wenn konkrete, den konkreten Verlust ursächlich beeinflussende Umstände vorgetragen und nachweisbar sind. • Die Kostenverteilung zwischen Streithelfer und Prozessgegner kann nach dem wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers gesondert quotiert werden; die Streithelfende trägt die Kosten der Berufung, wenn ihr Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg hat. Die Klägerin und die Beklagte schlossen einen Reinigungsvertrag. Reinigungspersonal der Klägerin verlor zwei Hauptschlüssel, deren Herausgabe nicht möglich war. Die Beklagte machte hieraus einen Schadensersatzanspruch geltend und rechnete mit der Klageforderung auf. Die Streithelferin trat der Klägerin bei und unterstützte deren Klage. Streitgegenstand war die Zahlung von Schadensersatz für den Austausch der Schließanlage sowie die sich hieraus ergebende Kostenverteilung. In erster Instanz wurde ein Schaden festgestellt; Parteien stritten über Haftung, Verschulden, etwaiges Mitverschulden der Beklagten und die Verteilung der Prozesskosten. Die Berufung der Streithelferin richtete sich im Wesentlichen gegen die Kostenentscheidung und den von der Beklagten aufgerechneten Schadensersatzanspruch. • Anwendbares Recht: Der 2001 abgeschlossene Reinigungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis; daher ist nach Art. 229 § 5 S.2 EGBGB das vor der Schuldrechtsreform geltende Recht weiterhin anwendbar, weil die neue Fassung erst ab 01.01.2003 greift. • Entstehung des Schadens: Der Schaden durch den Verlust der Schlüssel entstand bereits mit dem Verlust des ersten Schlüssels am 01.10.2001; der Sachverständige stellte einen konkreten Schaden in Höhe von 1.070,94 € fest. • Zurechnung und Verschulden: Die Klägerin hat das Verschulden des Reinigungspersonals zu vertreten (§ 278 BGB). Nach § 282 BGB a.F. ist Verschulden des Erfüllungsgehilfen analog zu vermuten, da die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen hat, die die Vermutung entkräften. • Sorgfaltspflichten des Reinigungspersonals: Die Umstände (Schlüssel in der Tür stecken lassen, Verlassen des Raums, Nähe Dritter) rechtfertigen nicht den Schluss, dass die Reinigungskraft nicht zumindest leicht fahrlässig gehandelt hat; die erforderliche Verwahrungspflicht wurde verletzt. • Mitverschulden der Beklagten: Es fehlt an konkreten, ursächlichen Tatsachenvortrag der Streithelferin, wonach Organisationsmängel oder ein Kontrollverlust der Beklagten kausal zum konkreten Schlüsselverlust geführt hätten; allgemeine Hinweise auf Diebstahlsgefahr genügen nicht. • Aufrechnung: Die Beklagte konnte mit ihrem Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.070,93 € gegen die Klageforderung aufrechnen; die Aufrechnung war erfolgreich. • Kostenentscheidung und Quotelung: Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz wurden quotiert, weil die von der Streithelferin unterstützte Klägerin in anderen Streitpunkten unterlegen war; die Streithelferin ist nur geringfügig unterlegen bezogen auf ihren eigenen Streitwert und hat daher keine erhöhten außergerichtlichen Kosten verursacht. • Kosten der Berufung: Da das Rechtsmittel der Streithelferin in der Sache erfolglos war, hat sie die Kosten der Berufung zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Berufung der Streithelferin ist in der Sache erfolglos, soweit nicht die Kostenentscheidung abzuändern ist. Die Beklagte konnte mit ihrem Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.070,93 € gegen die Klageforderung aufrechnen, da der Schaden bereits am 01.10.2001 entstanden war und das Verschulden des Reinigungspersonals der Klägerin nach § 278 BGB zuzurechnen ist; eine Entkräftung der Vermutung nach § 282 BGB a.F. wurde nicht vorgetragen. Ein Mitverschulden der Beklagten ist nicht festgestellt, weil konkrete kausale Umstände nicht dargelegt wurden. Daher trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz zu 47 % und die Beklagte zu 53 %, mit der Ausnahme, dass die Beklagte die Kosten der Streithilfe in vollem Umfang trägt; die Kosten der Berufung hat die Streithelferin zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.