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Beschluss

4 Ss 403/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Verfahren wurde gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt; die Staatskasse trägt die Kosten und erstattet dem Angeklagten notwendige Auslagen. • Fehlt die nach § 43 Abs. 1 S. 2 LFBG bzw. Art. 7 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 89/397/EWG vorgesehene Möglichkeit einer Gegenprobe, liegt die Annahme eines Beweisverwertungsverbots zumindest nahe. • Wurde eine Gegenprobe aus tatsächlichen Gründen beim Hersteller nicht hinterlegt oder gesichert, hätte eine entsprechend gesicherte Gegenprobe verwahrt werden müssen, um ein Gegengutachten zu ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Gegenprobe und möglichem Beweisverwertungsverbot • Das Verfahren wurde gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt; die Staatskasse trägt die Kosten und erstattet dem Angeklagten notwendige Auslagen. • Fehlt die nach § 43 Abs. 1 S. 2 LFBG bzw. Art. 7 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 89/397/EWG vorgesehene Möglichkeit einer Gegenprobe, liegt die Annahme eines Beweisverwertungsverbots zumindest nahe. • Wurde eine Gegenprobe aus tatsächlichen Gründen beim Hersteller nicht hinterlegt oder gesichert, hätte eine entsprechend gesicherte Gegenprobe verwahrt werden müssen, um ein Gegengutachten zu ermöglichen. Der Angeklagte war Gegenstand eines Strafverfahrens, in dem Laborbefunde eine Rolle spielten. Nach den einschlägigen Vorschriften (vgl. § 43 Abs. 1 S. 2 LFBG, Art. 7 Abs. 1 S. 2 Richtlinie 89/397/EWG) besteht die Möglichkeit einer Gegenprobe. Eine solche Gegenprobe stand jedoch nicht zur Verfügung. Der Senat regte deshalb die Einstellung des Verfahrens an, weil nach der Rechtsprechung des EuGH in vergleichbaren Fällen ein Beweisverwertungsverbot nahe liegt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte auf die Zurücklassung einer Gegenprobe verzichtet hätte. Soweit die Zurücklassung beim Hersteller aus tatsächlichen Gründen unmöglich war, wäre eine gesicherte Verwahrung der Probe erforderlich gewesen, um ein Gegengutachten zu ermöglichen. • Das Verfahren wurde gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Verwertbarkeit des Beweismittels fraglich ist und eine Fortführung des Strafverfahrens nicht mehr geboten erschien. • Nach § 43 Abs. 1 S. 2 LFBG und Art. 7 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 89/397/EWG ist die Möglichkeit einer Gegenprobe vorgesehen; fehlt diese Möglichkeit, droht ein Beweisverwertungsverbot nach der Rspr. des EuGH (C-276/01). • Der Senat sah die Voraussetzungen für eine Einstellung als gegeben an, weil die erforderliche Gegenprobe nicht zur Verfügung stand und nicht erkennbar ist, dass der Angeklagte auf eine Gegenprobe verzichtet hat. • Wenn die Zurücklassung einer Gegenprobe beim Hersteller aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, muss die Probe zumindest gesichert verwahrt werden, damit ein Gegengutachten möglich bleibt; das Unterlassen dieser Sicherung kann zur Unverwertbarkeit des Beweismittels führen. • Aufgrund der Zweifel an der Beweisverwertung und der Nähe eines möglichen Verbots war die Verfahrenseinstellung verhältnismäßig und erforderlich; die Staatskasse trägt die Kosten und erstattet die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Verfahren wurde eingestellt nach § 153 Abs. 2 StPO. Die Einstellung erfolgte, weil die vorgeschriebene Möglichkeit einer Gegenprobe nicht zur Verfügung stand und deshalb die Verwertbarkeit des Beweises zweifelhaft war, so dass ein Beweisverwertungsverbot nach der Rechtsprechung des EuGH nahe lag. Es ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte auf eine Gegenprobe verzichtet hätte. Ferner hätte bei Unmöglichkeit der Zurücklassung beim Hersteller eine gesicherte Verwahrung der Probe erfolgen müssen, um ein Gegengutachten zu ermöglichen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und hat dem Angeklagten die notwendigen Auslagen zu erstatten.