Beschluss
12 UF 367/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Bei einem bereits im Leistungsstadium befindlichen laufenden Rentenbezug ist das Anrecht als volldynamisch in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
• Abschläge wegen vorzeitigem Rentenbezug sind bei der Bemessung unberücksichtigt zu lassen; daraus folgen Beschränkungen bei der Berücksichtigung zwischenzeitlicher Rentensteigerungen.
• Für die Rückrechnung volldynamiger öffentlich-rechtlicher Anwartschaften auf das Ehezeitende ist die BarwertVO nicht geeignet; es ist stattdessen eine Rückrechnung über den aktuellen und damaligen Rentenwert vorzunehmen.
• Eine Änderung nach § 10a VAHRG ist zulässig, wenn sich die Bewertung der Anwartschaft gegenüber der ursprünglichen Entscheidung wesentlich ändert.
Entscheidungsgründe
Abänderung Versorgungsausgleich wegen volldynamischer Bewertung laufender Betriebsrente • Bei einem bereits im Leistungsstadium befindlichen laufenden Rentenbezug ist das Anrecht als volldynamisch in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. • Abschläge wegen vorzeitigem Rentenbezug sind bei der Bemessung unberücksichtigt zu lassen; daraus folgen Beschränkungen bei der Berücksichtigung zwischenzeitlicher Rentensteigerungen. • Für die Rückrechnung volldynamiger öffentlich-rechtlicher Anwartschaften auf das Ehezeitende ist die BarwertVO nicht geeignet; es ist stattdessen eine Rückrechnung über den aktuellen und damaligen Rentenwert vorzunehmen. • Eine Änderung nach § 10a VAHRG ist zulässig, wenn sich die Bewertung der Anwartschaft gegenüber der ursprünglichen Entscheidung wesentlich ändert. Die Parteien sind geschieden; im Scheidungsurteil hatte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei eine teildynamische Bewertung einer Zusatzversorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der VBL (Antragsstellerin) vorgenommen. Der Ehemann bezieht seit März 2002 vorzeitig eine Betriebsrente. Die VBL beantragte 2006 die Abänderung, weil das Anrecht inzwischen im Leistungsstadium liege und als volldynamisch zu bewerten sei. Das Amtsgericht änderte die ursprüngliche Regelung und stellte nun andere Rentenanwartschaften fest. Die VBL legte die Beschwerde gegen die abgeänderte Entscheidung ein. Streitpunkte sind insbesondere die richtige Bewertungs- und Rückrechnungsmethode für die öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung sowie die Frage, welche Rentensteigerungen berücksichtigt werden dürfen. • Rechtsgrundlagen maßgeblich sind §§ 1587a, 1587b BGB sowie § 10a VAHRG; das Beschwerdeverfahren ist nach FGG und ZPO zulässig. • Abschläge wegen vorzeitigem Rentenbezug dürfen für die Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt werden, weil sie erst nach dem Ehezeitende eingetreten sind; eine nachträgliche Verminderung würde den Halbteilungsgrundsatz verletzen. • Ein im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung bereits laufender Rentenbezug ist als volldynamisches Anrecht zu behandeln; dies ist eine Bewertungsänderung, keine Veränderung der Bemessungsgrundlage. • Zwischenzeitliche Rentensteigerungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze eingetreten sind; Steigerungen, die allein auf dem vorzeitigen Bezug beruhen, bleiben unberücksichtigt, um die Fiktion der ungekürzten Rente nicht zu verfälschen. • Die Rückrechnung eines volldynamischen Anrechts auf das Ehezeitende darf nicht mittels Barwertverordnung erfolgen, weil diese für (teil-)statische Anwartschaften konzipiert ist; stattdessen ist eine Rückrechnung über das Verhältnis aktueller zu damaligem Rentenwert vorzunehmen, um die Halbteilung zu sichern. • Aus der vorstehenden Bewertung errechnen sich die konkreten Anwartschaftswerte; daraus folgt ein Splitting nach § 1587b BGB und ein Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG für die öffentlich-rechtliche Versorgung. • Die Änderung nach § 10a VAHRG ist gegeben und wesentlich, daher war der angefochtene Beschluss insoweit abzuändern. Der Beschluss des Amtsgerichts Kamen vom 20.11.2006 wird insoweit abgeändert, dass zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL auf dem angegebenen Versicherungskonto der Antragstellerin Rentenanwartschaften von monatlich 192,88 DM (bezogen auf den 31.08.1996) begründet werden. Die Kammer hat die Bewertung der Zusatzversorgung als volldynamisch vorgenommen und die Rückrechnung auf das Ehezeitende über das Verhältnis aktueller zu damaligem Rentenwert statt nach BarwertVO durchgeführt. Die Änderung war nach § 10a VAHRG zulässig und wesentlich, sodass der Versorgungsausgleich entsprechend anzupassen war. Gerichtskosten werden nicht erhoben; eine Kostenerstattung findet nicht statt. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu.