Beschluss
15 W 358/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zweitbeschluss der Eigentümergemeinschaft ist nicht angreifbar, wenn der erstere inhaltsgleiche Regelungen bestandskräftig getroffen hat, da dann das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
• Bis zum 01.07.2007 war ein Anspruch auf Abänderung eines beschlossenen Kostenverteilungsschlüssels nur nach Maßgabe von § 242 BGB zu bejahen; es musste eine grobe Unbilligkeit vorliegen.
• Die zum 01.07.2007 in Kraft getretene WEG-Reform (insb. § 10 Abs.2 S.3, § 16 Abs.3 WEG n.F.) erleichtert künftig Abänderungsansprüche, führt aber nicht zur Unwirksamkeit gepflegter Beschlüsse der Vergangenheit.
• Eine teilverbrauchsorientierte Abrechnung der Abwasserkosten kann aus Gründen des Allgemeinverbrauchs und technischer Umsetzung nicht ohne weiteres verlangt werden; sie muss unter Berücksichtigung aller Eigentümerinteressen wirtschaftlich vertretbar sein.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit von Eigentümerbeschlüssen und Maßstab für Änderung von Kostenverteilungsschlüsseln • Ein Zweitbeschluss der Eigentümergemeinschaft ist nicht angreifbar, wenn der erstere inhaltsgleiche Regelungen bestandskräftig getroffen hat, da dann das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. • Bis zum 01.07.2007 war ein Anspruch auf Abänderung eines beschlossenen Kostenverteilungsschlüssels nur nach Maßgabe von § 242 BGB zu bejahen; es musste eine grobe Unbilligkeit vorliegen. • Die zum 01.07.2007 in Kraft getretene WEG-Reform (insb. § 10 Abs.2 S.3, § 16 Abs.3 WEG n.F.) erleichtert künftig Abänderungsansprüche, führt aber nicht zur Unwirksamkeit gepflegter Beschlüsse der Vergangenheit. • Eine teilverbrauchsorientierte Abrechnung der Abwasserkosten kann aus Gründen des Allgemeinverbrauchs und technischer Umsetzung nicht ohne weiteres verlangt werden; sie muss unter Berücksichtigung aller Eigentümerinteressen wirtschaftlich vertretbar sein. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit mehreren Wohnungen und zwei Gewerbeeinheiten. Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin eines Ladenlokals, das über einen eigenen Kaltwasserzähler verfügt und deutlich weniger Frischwasser verbraucht als zuvor. Bislang wurden Abwasserkosten nach Miteigentumsanteilen bzw. Wohn-/Nutzfläche umgelegt; die Beteiligte zu 1) begehrte eine Umstellung auf Abrechnung nach Frischwasserverbrauch. Nachdem die Gemeinschaft bereits am 16.10.2003 einen Verteilungsschlüssel auf Wohn-/Nutzfläche beschlossen hatte, beschloss die Versammlung am 18.03.2005 erneut die Abrechnung überwiegend nach Flächenanteilen; hiergegen klagte die Beteiligte zu 1). Amtsgericht und Landgericht wiesen ihre Anträge ab; die sofortige weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht blieb erfolglos. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht nach §§ 45 Abs.1, 43 Abs.1 WEG, 27, 29 FGG erhoben und beschwerdebefugt. • Kein Rechtsschutzbedürfnis gegen Zweitbeschluss: Die Anfechtung des Beschlusses vom 18.03.2005 ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unbegründet, weil ein inhaltsgleicher Erstbeschluss vom 16.10.2003 bestandskräftig geblieben ist. • Rechtliche Prüfung bis 01.07.2007: Nach der bis zur WEG-Reform geltenden Rechtslage setzte ein Anspruch auf Abänderung eines beschlossenen Verteilungsschlüssels grobe Unbilligkeit gemäß § 242 BGB voraus; die Vorinstanzen haben zutreffend verneint, dass dies hier vorliegt. • Verantwortung der konkreten Nutzung: Die Mehrbelastung der Gewerbeeinheit resultiert aus ihrer aktuellen Nutzung; das Risiko der konkreten Nutzung fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Sondereigentümers und begründet nicht generell einen Abänderungsanspruch. • Technische und wirtschaftliche Erwägungen gegen teilspaltende Verbrauchsabrechnung: Eine Abrechnung nach Frischwasserverbrauch wäre technisch nur für einzelne Einheiten möglich, würde Fragen des Allgemeinverbrauchs und Schätzprobleme aufwerfen und daher nicht ohne Prüfung des baulichen Aufwands, der Kosten und der zu erwartenden Einsparungen angeordnet werden können. • Auswirkungen der WEG-Reform (ab 01.07.2007): § 10 Abs.2 S.3 und § 16 Abs.3 WEG n.F. erleichtern künftig Abänderungsansprüche, indem sie unbillige Festhaltensgründe mildern; dies ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit des früher gefassten Beschlusses zu seiner Entstehungszeit. • Keine Zurückverweisung erforderlich: Obwohl nach neuer Rechtslage die Gemeinschaft verpflichtet ist, die Belastung neu zu prüfen, fehlt der Beteiligten gegenwärtig das Rechtsschutzbedürfnis für einen verpflichtenden Eingriff; eine materielle Unwirksamkeit des strittigen Beschlusses zur Zeit seiner Fassung ist nicht feststellbar. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom 18.03.2005 war mangels Rechtsschutzbedürfnisses unbegründet, weil ein erstinstanzlicher, inhaltsgleicher Beschluss vom 16.10.2003 bestandskräftig ist. Nach der bis 01.07.2007 geltenden Rechtslage bestand kein Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels; die spätere WEG-Reform erleichtert künftige Abänderungsansprüche, führt aber nicht zur Rückwirkung, die den damaligen Beschluss jetzt für ungültig erklären würde. Der Beteiligten steht ab dem 01.07.2007 jedoch das Recht zu, die Gemeinschaft zu veranlassen, die Kostenverteilung unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Maßstäbe und nach fachlicher Prüfung der technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen neu zu beraten. Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.