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Beschluss

15 W 235/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer einstweiligen geschlossenen Unterbringung ist rechtswidrig, wenn die betroffene Person vor Erlass nicht persönlich angehört wurde. • Ein Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten Freiheitsentziehung besteht zum Schutz grundrechtlicher Positionen und gewährleistet effektiven Rechtsschutz. • Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers und die Anordnung einer einstweiligen Unterbringung können trotz fehlender Krankheitseinsicht gerechtfertigt sein, wenn dringende ärztliche Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung und eine drohende Verschlechterung vorliegen. • Die richterliche Anhörung soll nicht nur Gehör gewähren, sondern dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck der Person und ihres Krankheitsbildes verschaffen; ihr Unterlassen macht die Freiheitsentziehung rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit vormundschaftlicher Genehmigung geschlossener Unterbringung bei unterlassener Anhörung • Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer einstweiligen geschlossenen Unterbringung ist rechtswidrig, wenn die betroffene Person vor Erlass nicht persönlich angehört wurde. • Ein Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten Freiheitsentziehung besteht zum Schutz grundrechtlicher Positionen und gewährleistet effektiven Rechtsschutz. • Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers und die Anordnung einer einstweiligen Unterbringung können trotz fehlender Krankheitseinsicht gerechtfertigt sein, wenn dringende ärztliche Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung und eine drohende Verschlechterung vorliegen. • Die richterliche Anhörung soll nicht nur Gehör gewähren, sondern dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck der Person und ihres Krankheitsbildes verschaffen; ihr Unterlassen macht die Freiheitsentziehung rechtswidrig. Die Betroffene wurde wegen einer vermutlich paranoiden Psychose zunächst durch einstweilige Anordnung in geschlossener Unterbringung genommen. Das Amtsgericht genehmigte die Unterbringung, das Landgericht bestätigte Anordnung und vorläufige Betreuerbestellung unter Verweis auf ärztliche Gutachten. Die Betroffene legte weitere und sofortige weitere Beschwerden ein; sie rügte insbesondere, nicht psychisch krank zu sein und nicht angehört worden zu sein. Das Landgericht stellte dringende Gründe für Betreuerbestellung und Unterbringung fest und hielt eine Behandlung wegen drohender Chronifizierung für erforderlich. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerden und die Verfahrens- und Sachverhaltsfragen. • Zulässigkeit: Weitere und sofortige weitere Beschwerde sind frist- und formgerecht und begründet, da die Betroffene Beschwerdebefugnis besitzt und ein Feststellungsinteresse besteht. • Sachverhaltliche Prüfung: Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, gestützt auf ärztliche Zeugnisse, genügen den Anforderungen des Eilverfahrens; es liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine paranoide Psychose und für die Notwendigkeit einer sofortigen Maßnahme vor (§§ 69f, 70h FGG; § 1906 BGB). • Verhältnismäßigkeit: Die geschlossene Unterbringung zur Heilbehandlung war wegen drohender Chronifizierung und massiver Paranoia verhältnismäßig; Aussicht auf Aufbau einer therapeutischen Beziehung rechtfertigte den Versuch trotz fehlender Krankheitseinsicht. • Verfahrensfehler bei Amtsgericht: Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung durch das Amtsgericht war rechtswidrig, weil die Betroffene vor Erlass nicht persönlich angehört wurde, wie §§ 70h Abs.1 S.2, 69f Abs.1 S.1 Nr.4 FGG verlangen. • Gefahr im Verzug: Es lagen keine hinreichenden Gründe vor, die eine Entbehrlichkeit der persönlichen Anhörung wegen Gefahr im Verzug rechtfertigten. • Unverzügliche Nachholung: Die Anhörung wurde nicht unverzüglich nachgeholt (erst 9 Tage später), entgegen der gebotenen schnellen Wahrung der verfassungsrechtlich geschützten persönlichen Freiheit (Art.2 Abs.2, 104 Abs.1 GG). Der Senat stellt fest, dass die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.04.2007 rechtswidrig war, weil die Betroffene vor Erlass nicht persönlich angehört und die Anhörung auch nicht unverzüglich nachgeholt wurde. Die weitergehenden Beschwerden sind unbegründet, weil die materiellen Voraussetzungen für die vorläufige Betreuung und die einstweilige Unterbringung aufgrund der ärztlichen Feststellungen und der dargelegten Gefahr einer Verschlechterung des Krankheitsbildes vorlagen. Zwar war die Behandlung und die Unterbringung verhältnismäßig und durch das Landgericht sorgfältig begründet, doch beseitigt dies nicht den Verfahrensmangel des Amtsgerichts. Die Feststellung dient dem Schutz der grundrechtlich geschützten Freiheit der Betroffenen und gewährleistet effektiven Rechtsschutz gegenüber rechtswidrigen Freiheitsentziehungen.