Beschluss
3 Ws 521/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung kann über neun Monate hinaus angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a Abs. 1 StPO weiterhin vorliegen.
• Bei der Fristberechnung für die Prüfungszuständigkeit des Oberlandesgerichts sind Vollzugszeiten von Haft- und Unterbringungsbefehlen in gleicher Sache zusammenzurechnen.
• Formale Mängel des Umwandlungsbeschlusses stehen der Wirksamkeit der einstweiligen Unterbringung nicht entgegen, wenn der Tatvorwurf hinreichend konkretisiert ist und der Unterbringungsbefehl verkündet wurde.
• Für die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung ist allein zu prüfen, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin gegeben sind; Verfahrensverzögerungen betreffen die Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Entscheidungsgründe
Fortdauer einstweiliger Unterbringung wegen Alkoholabhängigkeit und Gefährlichkeit • Die Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung kann über neun Monate hinaus angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a Abs. 1 StPO weiterhin vorliegen. • Bei der Fristberechnung für die Prüfungszuständigkeit des Oberlandesgerichts sind Vollzugszeiten von Haft- und Unterbringungsbefehlen in gleicher Sache zusammenzurechnen. • Formale Mängel des Umwandlungsbeschlusses stehen der Wirksamkeit der einstweiligen Unterbringung nicht entgegen, wenn der Tatvorwurf hinreichend konkretisiert ist und der Unterbringungsbefehl verkündet wurde. • Für die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung ist allein zu prüfen, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin gegeben sind; Verfahrensverzögerungen betreffen die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der Angeklagte wurde Ende November 2006 vorläufig festgenommen und in Haft genommen; ihm wird ein gewaltsamer Raubversuch mit Körperverletzung vorgeworfen. Nach Begutachtungen bestanden Hinweise auf verminderte Schuldfähigkeit und erhebliche Alkoholabhängigkeit mit psychotischer Symptomatik. Das Amtsgericht verwandelte den Haftbefehl in eine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO; das Landgericht veranlasste eine weitere Begutachtung und leitete die Haftprüfung an das Oberlandesgericht weiter. Die Gutachten bestätigen chronische Alkoholabhängigkeit, schwere seelische Abartigkeit und Intoxikation zum Tatzeitpunkt. Aufgrund früherer einschlägiger Straftaten und hoher Rückfallgefahr war bereits eine Maßnahme nach § 64 StGB angeordnet worden. Es bestanden Verfahrensverzögerungen, eine kurzfristige Hauptverhandlung wurde jedoch angekündigt. • Anordnungsmaterie: Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung ist gemäß § 126a Abs. 2 S.2 StPO zu prüfen; die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a Abs.1 StPO müssen weiterhin vorliegen. • Fristenberechnung: Vollzugszeiten von Haft- und Unterbringungsbefehlen derselben Sache sind zusammenzurechnen, sodass die neunmonatige Prüfungspflicht des OLG einschlägig ist. • Formfragen: Ein formaler Mangel des Umwandlungsbeschlusses hindert die Wirksamkeit nicht, weil der ursprüngliche Haftbefehl den Tatvorwurf konkretisiert und der Unterbringungsbefehl verkündet wurde; die Angaben entsprechen im Ergebnis den Anforderungen des § 114 StPO. • Tatund Gefährlichkeit: Die glaubhafte Geschädigtenangabe und das Geständnis begründen dringenden Tatverdacht; zwei unabhängige Sachverständigengutachten diagnostizieren massive Alkoholabhängigkeit und eine schwere seelische Abartigkeit mit zum Tatzeitpunkt relevanter Intoxikation, sodass Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. • Prognose und Erfolgsaussicht: Aufgrund der Vorgeschichte und Begutachtungen besteht hinreichende Aussicht, dass eine Maßnahme nach § 64 StGB erfolgversprechend ist und dass ohne Behandlung erhebliche Straftaten wieder zu erwarten sind. • Verhältnismäßigkeit: Die einstweilige Unterbringung ist geeignet, erforderlich und angemessen zur Abwendung erheblicher Gefahren für Gesundheit und Eigentum Dritter; vorhandene Verfahrensverzögerungen wiegen in der Abwägung angesichts der Gefährdung nicht so stark, dass die Unterbringung aufzuheben wäre, vorausgesetzt, die Hauptverhandlung wird unverzüglich terminiert. • Nebenentscheidung: Die weitere Prüfung für die nächsten drei Monate wird dem zuständigen Gericht nach den allgemeinen Vorschriften übertragen (§ 122 Abs.3 S.3 StPO). Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung wird angeordnet, da die Voraussetzungen des § 126a Abs.1 StPO weiterhin vorliegen. Es besteht dringender Tatverdacht und auf der Grundlage der Gutachten eine erhebliche alkoholbedingte Störung mit vermindeter Steuerungsfähigkeit sowie ein hohes Rückfallrisiko; somit ist die Unterbringung zur Abwehr erheblicher Gefahren erforderlich und angemessen. Formelle Einwände gegen den Umwandlungsbeschluss führen nicht zur Aufhebung, weil der Tatvorwurf ausreichend konkretisiert und der Unterbringungsbefehl verkündet worden ist. Zugleich wird die Prüfung der einstweiligen Unterbringung für die nächsten drei Monate dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen; das OLG erwartet eine umgehende Terminierung der Hauptverhandlung, andernfalls könnte die Angemessenheitsabwägung neu zu bewerten sein.