Beschluss
3 Ss 262/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beweiswürdigung eines Tatrichters ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; sie ist rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, insbesondere wenn unklar bleibt, ob und wie sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat.
• Die Urteilsurkunde muss hinreichende Angaben zur Einlassung des Angeklagten enthalten, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob die tatrichterliche Würdigung rechtlich fehlerfrei ist.
• Fehlt eine klare Darstellung der Einlassung des Angeklagten, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
• Bei Strafzumessung mit mehreren Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten sind die Voraussetzungen des Ausnahmefalls (§ 47 StGB) darzulegen; unterbleibt dies, kann auch dies zu Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Strafbemessung führen.
• Nicht beanstandete Korrekturen des Tenors (Nichtverurteilung in einem der in der Anklage enthaltenen Tatvorwürfe) sind nach § 354 Abs. 1 StPO vorzunehmen; insoweit ist die Revision unzulässig, weil der Angeklagte nicht beschwert ist.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung • Die Beweiswürdigung eines Tatrichters ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; sie ist rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, insbesondere wenn unklar bleibt, ob und wie sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat. • Die Urteilsurkunde muss hinreichende Angaben zur Einlassung des Angeklagten enthalten, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob die tatrichterliche Würdigung rechtlich fehlerfrei ist. • Fehlt eine klare Darstellung der Einlassung des Angeklagten, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. • Bei Strafzumessung mit mehreren Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten sind die Voraussetzungen des Ausnahmefalls (§ 47 StGB) darzulegen; unterbleibt dies, kann auch dies zu Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Strafbemessung führen. • Nicht beanstandete Korrekturen des Tenors (Nichtverurteilung in einem der in der Anklage enthaltenen Tatvorwürfe) sind nach § 354 Abs. 1 StPO vorzunehmen; insoweit ist die Revision unzulässig, weil der Angeklagte nicht beschwert ist. Der Angeklagte, praktischer Arzt mit Methadon-Substitutionspraxis, wurde in erster Instanz wegen unerlaubten Handelns mit Arzneimitteln, mehrerer Fälle sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses, Anstiftung zum Diebstahl, Nötigung und Freiheitsberaubung verurteilt. Er soll substituierte Patienten zum Diebstahl angestiftet und einen Patienten durch Einschüchterung in die Praxis gebracht haben, damit dieser eine Anzeige zurücknahm. Bei einem weiteren Patienten soll der Angeklagte während Substitutionsbehandlungen sexuelle Aufforderungen gemacht, sein Geschlechtsteil entblößt und den Geschädigten am Damm berührt haben. Das Landgericht bestätigte in der Berufungsinstanz Teile der Verurteilung, nahm aber in einem Punkt eine Nichtverurteilung vor. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte Verfahrensfehler und materielle Rechtsverletzungen. • Revisionsrechtliche Prüfungsgrenzen: Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist grundsätzlich nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; rechtsfehlerhaft ist sie bei Widersprüchen, Lücken oder Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze. • Erfordernis der Urteilsdarstellung zur Einlassung: Damit das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Würdigung prüfen kann, muss die Urteilsurkunde deutlich machen, ob und in welchem Umfang sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat. Fehlt eine solche klare Darstellung, ist die Beweiswürdigung lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: In der Urteilsurkunde der Vorinstanz ist nicht erkennbar, ob und wie der Angeklagte sich eingelassen hat; vereinzelte unklare Passagen genügen nicht zur Nachprüfbarkeit. Dadurch ist die tatrichterliche Würdigung nicht revisionsfest. • Folgen der Rechtsfehlerhaftigkeit: Wegen dieser Lücke ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als der Angeklagte verurteilt worden ist, und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). • Hinweis zur Strafzumessung: Die Strafbemessung ist zusätzlich bedenklich, weil das Landgericht mehrfach Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängte, ohne die Voraussetzungen des Ausnahmefalls des § 47 StGB darzulegen. • Teilberichtigung des Tenors: Soweit das Landgericht den Angeklagten nicht wegen des Berührens des Hodensacks bei der Eingangsuntersuchung verurteilt hat, war der Tenor gemäß § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen; insoweit ist die Revision als unzulässig zu verwerfen, da der Angeklagte nicht beschwert ist. Das angefochtene Urteil wird insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt wurde; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen. Die Revision ist im Übrigen verworfen mit der Maßgabe der Berichtigung des Tenors dahingehend, dass der Angeklagte vom Vorwurf des Berührens des Hodensacks bei der Eingangsuntersuchung des Geschädigten I freigesprochen ist. Begründend liegt der Aufhebungsgrund in einer lückenhaften Beweiswürdigung: die Urteilsurkunde macht nicht hinreichend deutlich, ob und wie sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat, sodass eine revisionsrechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung nicht möglich war. Ferner gibt es Bedenken an der Strafzumessung, weil das Landgericht kurze Einzelfreiheitsstrafen ohne Darlegung des Ausnahmefalls des § 47 StGB verhängt hat.