Beschluss
15 W 143/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 5 Abs. 5 VBVG gilt auch, wenn ein berufsmäßiger Betreuer in eigener Person sein Amt fortan ehrenamtlich ausübt.
• Die Vorschrift fördert die Umstellung von berufsmäßiger auf ehrenamtliche Betreuung durch Zahlung der vollen Monatspauschale für den Wechselmonat und den Folgemonat.
• Eine zusätzliche Anspruchsprüfung nach § 1835a Abs. 1 BGB ist gesondert vorzunehmen; dortiges Erfordernis ‚für die ihm keine Vergütung zusteht‘ kann einen Anspruch ausschließen.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des § 5 Abs. 5 VBVG bei eigenem Wechsel von berufsmäßiger zu ehrenamtlicher Betreuung • § 5 Abs. 5 VBVG gilt auch, wenn ein berufsmäßiger Betreuer in eigener Person sein Amt fortan ehrenamtlich ausübt. • Die Vorschrift fördert die Umstellung von berufsmäßiger auf ehrenamtliche Betreuung durch Zahlung der vollen Monatspauschale für den Wechselmonat und den Folgemonat. • Eine zusätzliche Anspruchsprüfung nach § 1835a Abs. 1 BGB ist gesondert vorzunehmen; dortiges Erfordernis ‚für die ihm keine Vergütung zusteht‘ kann einen Anspruch ausschließen. Der Berufbetreuer (Beteiligter zu 1) war seit 14.07.2004 bzw. 08.07.2005 berufsmäßig für einen mittellosen Betroffenen bestellt. Er teilte mit, ab Februar 2006 wegen des Referendariats die Betreuung nicht mehr beruflich ausüben zu können, bot aber ehrenamtliche Weiterführung an. Das Amtsgericht stellte mit Beschluss vom 16.01.2006 fest, dass er nun ehrenamtlich tätig sei. Der Beteiligte beantragte Vergütung nach VBVG für 01.10.2005–31.03.2006; die Landeskasse zahlte nur bis 19.01.2006. Das Amtsgericht setzte die Vergütung beschränkt fest; das Landgericht änderte und gewährte Vergütung bis 28.02.2006. Die Landeskasse legte sofortige weitere Beschwerde ein. • § 5 Abs. 5 S.1 VBVG sieht bei Wechsel von beruflichem zu ehrenamtlichem Betreuer die Vergütung des Wechselmonats und des Folgemonats nach voller Monatspauschale vor. • Gesetzeszweck ist die Förderung der Subsidiarität: finanzielle Anreize sollen den Übergang von beruflicher zu ehrenamtlicher Betreuung begünstigen und möglichen Mehraufwand abgelten. • Wortlaut und Gesetzesmotivation schließen nicht aus, dass der ‚Wechsel‘ in der Person entfallen kann; entscheidend ist, dass die Betreuung statt berufsmäßig künftig ehrenamtlich geführt wird. • § 5 Abs. 5 S.2 VBVG, der den Fall regelt, dass neben dem Berufsbetreuer bereits ein Ehrenamtlicher bestellt war, unterstützt die Auslegung dahin, dass es auf das Ergebnis (Überführung in ehrenamtliche Betreuung) nicht auf den Personalwechsel ankommt. • Ob daneben eine Aufwandspauschale nach § 1835a Abs.1 BGB beansprucht werden kann, ist gesondert zu prüfen; der Wortlaut dort („für die ihm keine Vergütung zusteht") spricht gegen einen zusätzlichen Anspruch, wenn bereits VBVG-Vergütung gewährt wird. • Die Berechnung der dem Beteiligten zustehenden Vergütung hat das Landgericht ohne Rechtsfehler vorgenommen; gegen die Berechnung wurden keine Einwände erhoben. Die sofortige weitere Beschwerde der Landeskasse ist zurückgewiesen; die Entscheidung des Landgerichts, dem einst berufsmäßig tätigen Betreuer für den Wechselmonat und den Folgemonat Vergütung nach § 5 Abs. 5 VBVG zuzusprechen, bleibt bestehen. Das Gericht bestätigt, dass die Vorschrift auch greift, wenn der bisherige Berufsbetreuer in eigener Person die Betreuung künftig ehrenamtlich weiterführt, weil hierdurch der gesetzgeberische Zweck der Förderung ehrenamtlicher Betreuung erreicht wird. Eine gesonderte Anspruchsprüfung auf eine Aufwandspauschale nach § 1835a Abs. 1 BGB bleibt offen; aus dem Wortlaut dieser Norm kann sich ein Ausschluss eines zusätzlichen Anspruchs ergeben. Über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen wurde nicht entschieden.