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Beschluss

15 W 129/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Hauptzweck, nur weil er im Rahmen seines ideellen Zwecks Entgelte nimmt oder Fördergelder in Anspruch nimmt. • Das Nebenzweckprivileg erlaubt unternehmerische Tätigkeiten, sofern sie dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zugeordnet und ihm untergeordnet sind. • Die tatsächliche Ausrichtung der Vereinstätigkeit ist maßgeblich; Indizien wie Verbindungen zu Gewerbetreibenden genügen nur bei tragfähigen Anhaltspunkten für wirtschaftliche Hauptausrichtung. • Satzungsregelungen über Kooptation des Vorstands und unbestimmte Amtsdauer sind zulässig, da §27 BGB dispositiv ist.
Entscheidungsgründe
Eintragung als Idealverein trotz Einnahmen und Verbindungen zu gewerblichen Anbietern • Ein Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Hauptzweck, nur weil er im Rahmen seines ideellen Zwecks Entgelte nimmt oder Fördergelder in Anspruch nimmt. • Das Nebenzweckprivileg erlaubt unternehmerische Tätigkeiten, sofern sie dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zugeordnet und ihm untergeordnet sind. • Die tatsächliche Ausrichtung der Vereinstätigkeit ist maßgeblich; Indizien wie Verbindungen zu Gewerbetreibenden genügen nur bei tragfähigen Anhaltspunkten für wirtschaftliche Hauptausrichtung. • Satzungsregelungen über Kooptation des Vorstands und unbestimmte Amtsdauer sind zulässig, da §27 BGB dispositiv ist. Ein neu gegründeter Verein beantragte die Eintragung ins Vereinsregister mit Satzungszweck Förderung von Sport, Gesundheit, Bildung, Kultur und Jugend sowie Selbstlosigkeitsklauseln. Die Satzung regelte Vorstand und Mitgliederversammlung, sah Kooptation für Nachbestellungen und unbestimmte Amtsdauer vor. Das Registergericht verweigerte die Eintragung mit der Begründung, der Verein verfolge einen wirtschaftlichen Zweck und stehe in Verbindung zur GmbH des 1. Vorsitzenden, die Rehabilitationsleistungen anbietet. Das Finanzamt gab an, in einem vergleichbaren Fall keine Bedenken gegen Gemeinnützigkeit zu haben. Das Landgericht bestätigte die Ablehnung der Eintragung. Der Verein legte sofortige weitere Beschwerde ein und wandte ein, er verfolge keine gewerbliche Tätigkeit, die Fördergelder beruhten auf Vereinbarungen zu Behindertensport und seien mit Vereinsbeitritten vereinbar. • Rechtsgrundlage ist §21 BGB: Ein eingetragener Verein ist nur idealer Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; für die Abgrenzung kommt es auf Satzung und tatsächliche Tätigkeit an. • Das Nebenzweckprivileg erlaubt dem Idealverein untergeordnete wirtschaftliche Betätigung zur Erreichung ideeller Ziele; dafür ist maßgeblich, ob die wirtschaftliche Tätigkeit dem Hauptzweck zugeordnet und untergeordnet bleibt. • Die Satzung spricht eindeutig für einen nichtwirtschaftlichen Hauptzweck (Förderung des Behindertensports) und die beabsichtigte Tätigkeit liegt im typischen Bereich idealer Sportvereine. • Dass einzelne Mitglieder sich auch gewerblich versorgen könnten oder der Vorsitzende Geschäftsführer einer GmbH ist, reicht nicht als tragfähiger Beleg für einen wirtschaftlichen Hauptzweck; es fehlen konkrete Anhaltspunkte, dass Kurse überwiegend für Nichtmitglieder zur Erzielung von Fördergeldern angeboten werden. • Die Inanspruchnahme von Fördergeldern der Sozialversicherungsträger im Rahmen der Vereinbarungen zwischen LSB/BS und Kostenträgern macht den Verein nicht zum Dienstleister der Kostenträger und gefährdet nicht den idealen Zweck, zumal Teilnahme nicht zwingend an Vereinsmitgliedschaft gebunden ist. • Satzungsregelungen zur Nachbestellung von Vorstandsmitgliedern (Kooptation) und zur unbestimmten Amtsdauer sind zulässig, weil §27 BGB dispositiv ist und Abweichungen durch Satzung zulässig sind. • Es bestehen keine Bedenken gegen die Unterscheidbarkeit des Vereinsnamens, weil sich der Namensbestandteil deutlich unterscheidet; daher sind die Eintragungsvoraussetzungen des §21 BGB erfüllt. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Der Verein ist als Idealverein anzusehen, weil Satzung und vorgetragenes Tätigkeitskonzept einen nicht wirtschaftlichen Hauptzweck erkennen lassen und keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überwiegend wirtschaftliche Aktivitäten zur Erzielung von Fördergeldern betrieben werden sollen. Die bloße Verbindung des Vorsitzenden zu einer GmbH oder die Möglichkeit, dass Teilnehmer auch gewerbliche Angebote nutzen könnten, rechtfertigt die Ablehnung der Eintragung nicht. Satzungsregelungen zur Kooptation des Vorstands und zur unbefristeten Amtsdauer sind rechtlich zulässig. Das Registergericht wird angewiesen, den Verein antragsgemäß in das Vereinsregister einzutragen.