Beschluss
12 UF 359/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei teilweisem Vorbehalt des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist der schuldrechtliche Ausgleich nach §§1587f ff. BGB durchzuführen, wenn beide Parteien Versorgungsanrechte erlangt haben.
• Neuberechnung eines im Scheidungsurteil festgestellten schuldrechtlichen Ausgleichsbetrags erfolgt auf heutiger öffentlich-rechtlicher Grundlage; ein vorgelagertes Verfahren nach §10a VAHRG ist nur nötig, wenn sich zuungunsten des einstweiligen Berechtigten Änderungen im öffentlich-rechtlichen Ausgleich ergäben.
• Für die Bemessung sind Änderungen im Beamtenversorgungsrecht (z. B. abgesenkter Ruhegehaltssatz, Sonderzahlungsfaktor) und die seitherige Entwicklung der Versorgung zu berücksichtigen; hiervon wird der verbleibende schuldrechtliche Betrag gemäß §1587g Abs.2 Satz2 BGB dynamisiert.
• Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für die Vergangenheit sind nach §1587h Nr.1 BGB ausgeschlossen, wenn der Berechtigte bereits Unterhalt in einer den Ausgleichsanspruch übersteigenden Höhe erhalten hat.
• Ein Aufrechnen oder "Aufschnüren" des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im schuldrechtlichen Verfahren wegen unterschiedlicher Dynamik volldynamischer Anrechte ist nicht zulässig; für Abänderungen bleibt §10a VAHRG der richtige Rechtsweg.
Entscheidungsgründe
Durchführung und Neuberechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei teilweisem Vorbehalt • Bei teilweisem Vorbehalt des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist der schuldrechtliche Ausgleich nach §§1587f ff. BGB durchzuführen, wenn beide Parteien Versorgungsanrechte erlangt haben. • Neuberechnung eines im Scheidungsurteil festgestellten schuldrechtlichen Ausgleichsbetrags erfolgt auf heutiger öffentlich-rechtlicher Grundlage; ein vorgelagertes Verfahren nach §10a VAHRG ist nur nötig, wenn sich zuungunsten des einstweiligen Berechtigten Änderungen im öffentlich-rechtlichen Ausgleich ergäben. • Für die Bemessung sind Änderungen im Beamtenversorgungsrecht (z. B. abgesenkter Ruhegehaltssatz, Sonderzahlungsfaktor) und die seitherige Entwicklung der Versorgung zu berücksichtigen; hiervon wird der verbleibende schuldrechtliche Betrag gemäß §1587g Abs.2 Satz2 BGB dynamisiert. • Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für die Vergangenheit sind nach §1587h Nr.1 BGB ausgeschlossen, wenn der Berechtigte bereits Unterhalt in einer den Ausgleichsanspruch übersteigenden Höhe erhalten hat. • Ein Aufrechnen oder "Aufschnüren" des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im schuldrechtlichen Verfahren wegen unterschiedlicher Dynamik volldynamischer Anrechte ist nicht zulässig; für Abänderungen bleibt §10a VAHRG der richtige Rechtsweg. Die Parteien sind geschieden (Urteil 15.01.1997). Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich war ein Teil des Versorgungsanspruchs des Antragsgegners vorbehalten worden, weil ein Höchstbetrag nach §1587b Abs.5 BGB überschritten war. Beide Parteien beziehn inzwischen Versorgungsleistungen; die Antragstellerin erhält seit 1999 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Antragstellerin begehrte seit August 2002 die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Der Antragsgegner rügte Unbilligkeit wegen bereits an eine frühere Ehefrau abgetretener Ansprüche, Überschuldung und bestehender Unterhaltsverpflichtungen. In einem Parallelverfahren hatten die Parteien einen Unterhaltsvergleich über Rückstände und laufende Zahlungen geschlossen. Das Amtsgericht setzte eine Ausgleichsrente fest; beide Parteien legten Beschwerde ein. • Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich liegen vor, weil beide Parteien Versorgungsansprüche haben und beim öffentlich-rechtlichen Ausgleich ein Rest vorbehalten wurde (§§1587f,1587g BGB). • Das Amtsgericht musste zuerst den dem schuldrechtlichen Ausgleich verbliebenen Betrag auf heutiger öffentlich-rechtlicher Grundlage neu feststellen; ein vorgelagertes Verfahren nach §10a VAHRG war nicht erforderlich, weil keine Korrektur zugunsten des Antragsgegners im öffentlich-rechtlichen Ausgleich notwendig ist. • Bei der Neuberechnung sind Änderungen des Beamtenversorgungsrechts zu berücksichtigen (Reduzierung des Ruhegehaltssatzes auf 71,75 %, geänderter Sonderzahlungsfaktor). Auf dieser Grundlage ergab sich ein verbleibender schuldrechtlicher Grundbetrag von 77,90 € (auszuzgleichender Rest nach Höchstbetrag). • Dieser Betrag ist nach §1587g Abs.2 Satz2 BGB an die Entwicklung der Versorgung anzupassen; zusätzlich sind Abschmelzbetrag und nicht bereits berücksichtigter Anteil der Sonderzuwendung anteilig zu berücksichtigen, jeweils zur Hälfte des ehezeitlichen Anteils. • Aus der detaillierten Hochrechnung resultieren gestaffelte monatliche Ausgleichsbeträge, zuletzt 125,77 € ab Juli 2006, und die Verpflichtung zur Abtretung der künftigen Ruhegehaltsansprüche gegen die Stadt zur Durchsetzung der Zahlung (§1587i Abs.1 BGB). • Ansprüche für die Vergangenheit werden ausgeschlossen, weil die Antragstellerin bereits Unterhalt in einer die Ausgleichsrentenhöhe übersteigenden Höhe erhalten hat und eine Zuerkennung rückwirkender Renten unbillig wäre (§1587h Nr.1 BGB). • Ein Anspruch, den öffentlich-rechtlichen Ausgleich im schuldrechtlichen Verfahren wegen unterschiedlicher Dynamik volldynamischer Anrechte "aufzuschnüren", ergibt sich nicht aus §1587g Abs.2 Satz2 BGB; hierfür bleibt das Verfahren nach §10a VAHRG vorbehalten. Teils wurde die Beschwerde des Antragsgegners stattgegeben: die Ausgleichsrente und die Abtretung sind in geringerer Höhe festzusetzen als das Amtsgericht bestimmt hatte; konkret ist ab Rechtskraft eine monatliche Ausgleichsrente von 125,77 € zu zahlen und der Anspruch auf zukünftiges Ruhegehalt gegen die Stadt in entsprechender Höhe abzutreten. Die weitergehenden Beschwerden wurden zurückgewiesen. Ansprüche der Antragstellerin für die Vergangenheit bestehen nicht, weil ihr bereits Unterhalt in einer die Ausgleichsansprüche übersteigenden Höhe gezahlt wurde, sodass eine rückwirkende Zuerkennung unbillig wäre. Für die Zukunft ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen; die Höhe wurde anhand der heutigen öffentlich-rechtlichen Grundlagen und der Entwicklung der Versorgung ermittelt und ergibt die gestaffelten Beträge bis zuletzt 125,77 €.